Kraftfahrzeugsteuer - Steuerbefreiung für Familien mit behinderten Kindern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
699 Unterstützende 699 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

699 Unterstützende 699 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Stefan WeithasKraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz
dahingehend gefordert, dass bei Zulassung eines Fahrzeuges auf einen behinderten
minderjährigen Halter sich die Steuerbefreiung auch auf die Nutzung des
Kraftfahrzeuges durch die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten erstrecken soll,
insbesondere für deren Fahrten zur Arbeitsstätte.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, der Weg der
Eltern eines behinderten Kindes zu ihrer Arbeitsstätte müsse genauso der
Haushaltsführung dienen wie der Arbeitsweg eines schwerbehinderten,
selbstfahrenden Erwachsenen. Schließlich verdienten Eltern schwerbehinderter
Kinder stellvertretend für diese deren Lebensunterhalt. Überdies seien
behindertengerechte Fahrzeuge aufgrund ihrer Größe in der Regel teurer als ein
herkömmliches Familienfahrzeug und ein Zweitwagen finanziell meist nicht möglich.
Daher sollten die engen Nutzungsbeschränkungen der bestehenden
Kraftfahrzeugsteuerbegünstigung für die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten
behinderter Kinder zumindest teilweise aufgehoben werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 699 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 133 Diskussionsbeiträge ein.
Die Regelung des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist immer wieder
Gegenstand von den Petitionsausschuss erreichenden Eingaben gewesen. Der

Petitionsausschuss hat sich zuletzt in der 16. Wahlperiode mit einer sachgleichen
Eingabe befasst, die im Wesentlichen darauf abzielte, die Nutzungsbeschränkungen
der in Rede stehenden Regelung für Eltern behinderter Kinder wegfallen zulassen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28. Oktober 2010 beraten und auf
Empfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der vorliegenden Eingabe stellt sich
unter Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Nach § 3a KraftStG werden Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Fahrzeughalter, die
hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "H", "Bl" und "aG")
sind, vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Menschen, die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr weniger stark beeinträchtigt sind
(Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck), können
zwischen unentgeltlicher Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr und hälftigem
Erlass der Kfz-Steuer wählen. Die jeweilige Vergünstigung entfällt nach § 3a Abs. 3
Satz 2 KraftStG insbesondere dann, wenn das Fahrzeug durch andere Personen zu
Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder
Haushaltsführung der behinderten Person stehen. Der Haushaltsführung dienen
Fahrten, die anfallen, um die Wohnung und Kleidung sauber zu halten, um die
Kinderbetreuung zu gewährleisten und Gegenstände des täglichen Bedarfs
einzukaufen. Nicht hierzu gehören beispielsweise Alleinfahrten anderer Personen zu
Veranstaltungen, zu Erholungszwecken und zu deren Arbeitsstätte.
Diese Regelungen traten 1978 an die Stelle eines nachträglichen Steuererlasses, der
von der Art und Schwere einer Behinderung sowie von den wirtschaftlichen
Verhältnissen einer Person abhing, um die Behinderten und Finanzbehörden zu
entlasten, gleichzeitig aber einen angemessenen Nachteilsausgleich zu gewähren.
Die Anzahl der Personen, die eine Vergünstigung nach § 3a KraftStG in Anspruch
nehmen, ist relativ groß (fast eine Million Fahrzeughalter).
Ohne eine Einschränkung wären die Vergünstigungen rein objektbezogen. Jede
Familie, zu der eine schwer behinderte Person gehört, könnte für ein Kraftfahrzeug
eine Steuerbegünstigung geltend machen, die ursprünglich nur individuell für
Behinderte vorgesehen war. Zweck der Vorschrift ist der Nachteilsausgleich für die
Behinderung einer Person bei dieser selbst bzw. bei den Betreuenden. Fiele das
Merkmal der ausschließlichen Nutzung – wie der Petent dies vorschlägt – insgesamt

weg, so wäre nicht mehr sichergestellt, dass die Steuerbegünstigung nur als
Nachteilsausgleich gewährt wird. In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof
entschieden, dass die Nutzung eines Fahrzeuges durch die Eltern eines behinderten
Kindes für deren eigene Zwecke nicht begünstigt werden kann. Anzumerken ist, dass
für die Verwaltung einer Massensteuer wie der Kfz-Steuer mit über 40 Millionen
Steuerpflichtigen der Rückgriff auf typisierende Werte erforderlich ist, um so der
Notwendigkeit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung tragen zu können.
Der Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung stehen auch weder der Schutz der
Familie aus Art. 6 Grundgesetz (GG) noch das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1
und 28 Abs. 1 GG entgegen. Diese geben dem Gesetzgeber jeweils einen
Schutzauftrag, lassen ihm aber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gewährung
einer Befreiung von der Kfz-Steuer ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, den
erhöhten Aufwendung des behinderten Kindes oder für das behinderte Kind
Rechnung zu tragen. Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang daraufhin,
dass über § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit besteht,
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in gewissen Grenzen von der
Steuer abzusetzen, soweit diese die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen
übersteigen. Nach der Rechtsprechung sind auch die Fahrtkosten einer behinderten
Person absetzbar, so dass dann, wenn eine Familie sich keinen Zweitwagen leisten
kann, keine unangemessene Benachteiligung erfolgt. Dabei liegt der als zumutbar zu
erachtende Betrag regelmäßig gleich auf mit den im Rahmen der Betriebsausgaben
und Werbungskosten absetzbaren Kilometerpauschalen. Ferner gibt es gemäß § 33b
EStG für behinderte Personen einen Pauschbetrag, der auch neben dem
Einzelabzug nach § 33 EStG zur Anwendung gelangen kann.
Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss bei allem Verständnis für die
schwierige Situation der Familie des Petenten keine Möglichkeit, im Sinne des
Anliegens des Petenten tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion der SPD, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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