Kraftfahrzeugtechnik - Pflicht für neu zugelassene Fahrzeuge (Verweis auf unerlaubterweise eingeschaltete Nebelschlussleuchte)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Unterstützende 48 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

48 Unterstützende 48 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:28

Pet 1-18-12-9202-039335 Kraftfahrzeugtechnik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, es zur Pflicht für neu zugelassene Fahrzeuge zu
machen, dass der Fahrer darauf aufmerksam gemacht wird, wenn die
Nebelschlussleuchte unerlaubterweise eingeschaltet ist.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 55 Mitzeichnungen und 27 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Nebelschlussleuchten nur bei einer Sichtweite von unter 50 Metern eingeschaltet
werden dürften, damit der nachfolgende Verkehr gewarnt wird. In diesem Fall dürfe
man auch nur noch höchstens 50 km/h fahren. Durch das akustische Signal, das ab
einer Geschwindigkeit von 50 km/h ertönen solle, würden einerseits Autofahrer davor
bewahrt, gegen §§ 3 Absatz 1 Seite 3, 17 Absatz 3 Seite 5 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) zu verstoßen. Andererseits bewahre es andere Autofahrer davor, geblendet zu
werden. Es diene der Sicherheit, in diesem Fall einen akustischen Warnton
einzurichten.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge mit
lichttechnischen Einrichtungen überwiegend in internationalen Regelungen wie EG-
Richtlinien und ECE-Regelungen festgelegt ist. Dort sind nicht nur die Beschaffenheit
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen vorgeschrieben, sondern auch deren
obligatorische oder fakultative Anbringung am Fahrzeug. Für die Nebelschlussleuchte
ist national und international eine gelbe Kontrollleuchte vorgeschrieben.

Die internationalen Vorschriften nach der UN-ECE-Regelung Nummer 48 (die für die
Erteilung einer europäischen Typgenehmigung für Pkw verpflichtend zu erfüllen sind)
erlauben unter Nummer 6.11.7.3.2 eine zusätzliche akustische Warneinrichtung. Sie
„muss sich auslösen, wenn die Zündung ausgeschaltet oder der Zündschlüssel
abgezogen und die Fahrertür geöffnet wird, während sich der Schalter für die
Nebelschlussleuchte(n) in Einschaltstellung befindet, und zwar unabhängig davon, ob
die Leuchten nach 6.11.7.1 (Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht
oder Nebelscheinwerfer, Anm.) ein- oder ausgeschaltet sind.“ Weitere Vorschriften
existieren für eine optionale akustische Warneinrichtung nicht. Die geforderte
geschwindigkeitsabhängige Warnung für die eingeschaltete Nebelschlussleuchte ist
damit nicht vorgeschrieben.

Eine Änderung der UN-ECE-Regelung Nummer 48 im Hinblick auf eine verpflichtende
akustische Warneinrichtung für eine geschwindigkeitsabhängige Warnung für die
Nebelschlussleuchte erscheint dem Petitionsausschuss darüber hinaus nicht
zielführend. Vielmehr ist zukünftig zu erwarten, dass auch die Abschaltung der
Nebelschlussleuchte (zumindest optional) automatisiert erfolgen kann. Dies kann in
ähnlicher Weise funktionieren wie es bereits bei der automatischen Einschaltung von
Abblendlicht und beim Fernlichtassistenten in vielen Kfz heute der Fall ist. Die
internationalen Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

Nach Ansicht des Ausschusses würde die Umsetzung einer verpflichtenden
akustischen Warnung vermutlich wegen der langen Übergangszeiträume deutlich
mehr Zeit in Anspruch nehmen als eine zukünftige geschwindigkeitsabhängige
automatisierte Abschaltung der Nebelschlussleuchte.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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