Dialog

Ladenzeitrecht - Bundeseinheitlich keine Ladenöffnung am "Tag der Deutschen Einheit"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
942 Unterstützende 942 in Deutschland

Sammlung beendet

942 Unterstützende 942 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.03.2019, 03:22

Pet 4-18-11-713-026727 Ladenzeitrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen von Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen, vom Saarland und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine bundeseinheitliche Regelung zu verabschieden,
nach der eine Verkaufsöffnung für den Nationalfeiertag, den 3. Oktober, für
unzulässig erklärt wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Tag der Wiedervereinigung
erfordere eine hohe Würdigung als Gedenktag. Er solle daran erinnern, was
Nationalsozialismus und Diktatur bedeuten. An dem Gedenktag sollten die Geschäfte
in der gesamten Republik geschlossen bleiben.

Zurzeit beständen in den Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich
der Freigabe als verkaufsoffener Feiertag. An den hohen kirchlichen Feiertagen sei in
keinem Bundesland eine Öffnung von Geschäften erlaubt. Dies müsse erst recht für
den Nationalfeiertag gelten. Es könne nicht sein, dass der Nationalfeiertag zum
Shopping-Event werde.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 942 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
Laden-öffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur
noch im Freistaat Bayern.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine
bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.

Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
Födera-lismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des
Grundgesetzes zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche
Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels
„Wirtschaft“ erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Grundgesetz - GG). Die
Änderung der Gesetzgebungskompetenz hat zur Folge, dass das bestehende
Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt werden
kann.

Dem Anliegen der Petition kann daher mangels Gesetzgebungskompetenz auf
Bundesebene nicht entsprochen werden.

Die Länder können seit der Föderalismusreform vielmehr eigenverantwortlich
darüber entscheiden, wann die Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von
dieser Möglichkeit für eigene Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit
Ausnahme des Freistaates Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.

Die Frage einer möglichen Ladenöffnung am Tag der Deutschen Einheit ist in den
Gesetzen der Länder unterschiedlich behandelt. In einigen Ländern ist ein
verkaufs-offener Feiertag am 3. Oktober ausgeschlossen.

Soweit für den Petitionsausschuss ersichtlich, besteht in nachfolgenden
Bundesländern die Möglichkeit, den 3. Oktober als verkaufsoffenen Sonn/-Feiertag
zuzulassen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen,
Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Demgegenüber ist dies in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen grundsätzlich nicht erlaubt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen von denjenigen Bundesländern zuzuleiten, in denen die
Verkaufsöffnung an einem 3. Oktober möglich ist. Dies sind die Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen,
Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Begründung (PDF)


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