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Ladenzeitrecht - Bundeseinheitlich keine Ladenöffnung am "Tag der Deutschen Einheit"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

942 Unterschriften

Sammlung beendet

942 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass für den Nationalfeiertag 3. Oktober, dem Tag der Deutschen Einheit, eine Freigabe als verkaufsoffener Feiertag bundeseinheitlich unzulässig ist.

Begründung

Der Tag der Wiedervereinigung, 3. Oktober, erfordert eine hohe Würdigung als Gedenktag. Er soll uns daran erinnern, was Nationalsozialismus und Diktatur bedeuten. Durch Freiheitswille und Zivilcourage konnten Schießbefehl, Bespitzelung und Folter überwunden werden. Dies geschah durch eine Revolution ohne Blutvergießen. Es ist richtig, dass der Bundestag uns dafür einen arbeitsfreien nationalen Feiertag eingeräumt hat. An diesem Gedenktag sollten die Geschäfte in der gesamten Republik geschlossen bleiben.Zurzeit bestehen in den Bundesländern für den 3. Oktober unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der Freigabe als verkaufsoffener Feiertag. An den hohen kirchlichen Festtagen ist in keinem Bundesland eine Öffnung von Geschäften erlaubt. Dies muss erst recht für den Nationalfeiertag 3. Oktober gelten. Erst kürzlich hat das Wirtschaftsministerium in NRW festgestellt, dass der 3. Oktober ein gesetzlich geschützter Feiertag ist und nicht als verkaufsoffen freigegeben werden darf, egal auf welchen Wochentag der 3. Oktober fällt. Diese Regelung fordern wir als bundeseinheitliche Regelung.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.11.2015
Sammlung endet: 25.01.2016
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-713-026727 Ladenzeitrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition den Landesvolksvertretungen von Baden-Württemberg, Bayern,
    Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
    Thüringen, vom Saarland und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zuzuleiten.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, eine bundeseinheitliche Regelung zu verabschieden,
    nach der eine Verkaufsöffnung für den Nationalfeiertag, den 3. Oktober, für
    unzulässig erklärt wird.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Tag der Wiedervereinigung
    erfordere eine hohe Würdigung als Gedenktag. Er solle daran erinnern, was
    Nationalsozialismus und Diktatur bedeuten. An dem Gedenktag sollten die Geschäfte
    in der gesamten Republik geschlossen bleiben.

    Zurzeit beständen in den Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich
    der Freigabe als verkaufsoffener Feiertag. An den hohen kirchlichen Feiertagen sei in
    keinem Bundesland eine Öffnung von Geschäften erlaubt. Dies müsse erst recht für
    den Nationalfeiertag gelten. Es könne nicht sein, dass der Nationalfeiertag zum
    Shopping-Event werde.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 942 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
    Laden-öffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
    das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur
    noch im Freistaat Bayern.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine
    bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
    Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
    Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
    Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.

    Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
    Födera-lismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des
    Grundgesetzes zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche
    Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels
    „Wirtschaft“ erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Grundgesetz - GG). Die
    Änderung der Gesetzgebungskompetenz hat zur Folge, dass das bestehende
    Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt werden
    kann.

    Dem Anliegen der Petition kann daher mangels Gesetzgebungskompetenz auf
    Bundesebene nicht entsprochen werden.

    Die Länder können seit der Föderalismusreform vielmehr eigenverantwortlich
    darüber entscheiden, wann die Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von
    dieser Möglichkeit für eigene Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit
    Ausnahme des Freistaates Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.

    Die Frage einer möglichen Ladenöffnung am Tag der Deutschen Einheit ist in den
    Gesetzen der Länder unterschiedlich behandelt. In einigen Ländern ist ein
    verkaufs-offener Feiertag am 3. Oktober ausgeschlossen.

    Soweit für den Petitionsausschuss ersichtlich, besteht in nachfolgenden
    Bundesländern die Möglichkeit, den 3. Oktober als verkaufsoffenen Sonn/-Feiertag
    zuzulassen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen,
    Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

    Demgegenüber ist dies in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
    Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen grundsätzlich nicht erlaubt.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, die Petition den
    Landesvolksvertretungen von denjenigen Bundesländern zuzuleiten, in denen die
    Verkaufsöffnung an einem 3. Oktober möglich ist. Dies sind die Länder
    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen,
    Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

    Begründung (PDF)

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