12.08.2017 05:26
zunächst unsere Anfrage:
Sehr geehrter Herr Benz,
gestern fand ein Treffen von Anliegern mit Frau Wacker und Herrn Born statt.
Daraus haben sich 2 Bitten an Sie ergeben:
1. die Anlieger wünschen sich mindestens! eine weitere Fußgängerampel auf der Hauptstraße und zwar zwischen Hauptstr. 161 bis 123, denn hier beträgt der Abstand der Ampeln 400 m.
Es gab schon einmal eine Ampel dort, als D&S gebaut hat, das war sehr hilfreich besonders für Kinder und ältere Menschen, die nicht mal schnell über diese stark befahrene Straße flitzen können.
2. Da die Autofahrer häufig schnell fahren wären "intelligente Ampeln", die bei erhöhter Geschwindigkeit auf rot schalten, wünschenswert. Ist das in Feudenheim machbar?
Herzlichen Dank im voraus für Ihre ausführliche Auskunft.
Und hier die Antwort:
Sehr geehrte Frau Reiser,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu 1.
Sicher verstehen Sie, dass im Prinzip gleichgeartete Wünsche häufiger an die Stadtverwaltung herangetragen werden. Der Standardablauf in diesem Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1. Prüfung durch die Abteilung Verkehrsplanung im Fachbereich Stadtplanung; die wichtigsten Kriterien in Stichworten: Verkehrsstärken Fußgänger und Kfz-Verkehr, andere Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit wie z.B. zulässige Höchstgeschwindigkeit, Sichtbeziehungen.
2. Abstimmung des Ergebnisses mit weiteren befassten Stellen wie der Polizei (Stabstelle Verkehr), FB 31 (Sicherheit und Ordnung), FB 68 (Tiefbau).
3. Sofern die Prüfung ergibt, dass die Verkehrssicherheit nur durch einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) oder eine Lichtsignalanlage (Ampel) gewährleistet werden kann, werden die erforderlichen Finanzmittel beantragt.
4. Nach Gewährung der Mittel wird das Projekt umgesetzt.
Ich werde Ihren Wunsch also intern weitergeben. Nach Abschluss der Prüfung werden wir Sie vom Ergebnis unterrichten. Falls erforderlich erlauben wir uns für Rückfragen Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Aufgrund der bevorstehenden Urlaubszeit, der oben beschriebenen Abstimmungen und einer sehr hohen Auslastung bitte ich jedoch bereits vorab um Verständnis, dass es Oktober werden kann, bis Sie Antwort dazu erhalten.
Zu 2.
Um ohne Umschweife auf Ihre Frage einzugehen: Ampeln (Lichtsignalanlagen) die bei überhöhter Geschwindigkeit auf Rot schalten sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine derartige Schaltung zur Durchsetzung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit auf das zulässige Niveau ist mit dem Zweck, aus dem Ampeln üblicherweise errichtet werden nicht vereinbar, denn …
Lichtsignalanlagen sind gemäß StVO dort erforderlich,
- wo es wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Unfällen kommt und es nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu verbessern oder den kreuzenden oder einmündenden Verkehr zu verbieten,
- wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne dass dies mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,
- wo auf einer der Straßen, sei es auch nur während der Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, dass sich in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen.
(Quelle: StVO, Verwaltungsvorschrift zu §37 Lichtsignalanlagen)
Signalanlagen dürfen per Definition nicht dazu eingesetzt werden, um direkt regulierend auf die Einhaltung der Fahrgeschwindigkeit einzuwirken. Vergleichbare Schaltungen mussten andernorts aufgrund einer Weisung übergeordneter Behörden wieder rückgängig gemacht werden.
Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss mit den dafür vorgesehenen Mitteln durchgesetzt werden!
Mit freundlichen Grüßen,
Frank Benz
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