Mietrecht - Streitigkeiten zwischen Vermieter und Versorgungsunternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
399 Unterstützende 399 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

399 Unterstützende 399 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.03.2016, 03:25

Pet 4-17-07-4011-046112

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit zu prüfen ist, ob die
bestehenden Fristen ausreichend sind, um eine entsprechende Vereinbarung
innerhalb der Mieterschaft und mit dem Versorger zu erreichen und somit zu
prüfen ist, ob die Informationspflichten ausreichend sind,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Der Petent fordert, dass Vermieter und Versorger Streitigkeiten über die Versorgung
mit Trinkwasser nicht zu Lasten der Mieter austragen dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei
Zahlungsrückständen des Vermieters gegenüber seinem Wasserversorger nicht
dieser, sondern die Mieter unter einer Versorgungssperre litten. Er verlangt daher
eine Gesetzesänderung, durch die eine solche Beeinträchtigung der Mieter
ausgeschlossen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 399 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten. Zu
diesem vertragsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch die
Wasserversorgung. Die Kosten hierfür trägt in der Regel zunächst der Vermieter, weil
er Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist. Bei einer Nettomietenabrede
können die Kosten der Wasserversorgung als Betriebskosten auf den Mieter
umgelegt werden. Bei einer Bruttomiete sind sie mit dem Mietzins abgegolten. Der
Mieter ist in beiden Fällen jedoch nicht Vertragspartner des Wasserversorgers; dies
ist nur der Vermieter.
Kommt der Vermieter seinen vertraglichen Pflichten aus dem
Wasserversorgungsvertrag, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht
nach, so ist der Lieferant berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und die
Wasserversorgung einzustellen. Der Einstellung muss eine Mahnung voraus gehen,
und es bedarf einer Einstellungsandrohung mit einer Frist von 2 Wochen (§ 33
Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser [AVBWasser]). In der Praxis wird die bevorstehende Einstellung der
Versorgung von Miethäusern durch die Wasserversorgungsunternehmen auch
Mietern gegenüber bekannt gemacht, die von der Einstellung betroffen sind.
Durch diese Benachrichtigung besteht für die Mieter die Möglichkeit, eine
Versorgungssperre schon im Vorfeld abzuwenden. Denn es steht den betroffenen
Mietern frei, sich zu organisieren und durch Direktzahlungen dafür zu sorgen, dass
der Wasserversorger die Belieferung fortsetzt.
Wird die Trinkwasserversorgung – aus welchem Grund auch immer – eingestellt, so
stellt dies mietrechtlich einen Mangel dar, der kraft Gesetzes zu einer Mietminderung
führt (§ 536 BGB). Der Mieter muss dann nur eine geminderte Miete an den
Vermieter leisten. Daneben steht dem Mieter als Druckmittel zur Vertragserfüllung
ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite (§ 320 BGB). Er kann also nicht nur die
Mietminderungen, sondern auch einen erheblichen Teil der Miete als
„Druckzuschlag“ zurück halten, solange die Trinkwasserversorgung nicht wieder
hergestellt ist, und somit die Herstellung des Zustandes zum vertragsgemäßen
Gebrauch erzwingen.
Wird eine Versorgungssperre abgewendet, indem die Mieterschaft die unmittelbare
Zahlung der Kosten an das Versorgungsunternehmen übernimmt, so entsteht ein
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten der Mieter

(§ 536a BGB). Dieser Anspruch deckt auch den Fall ab, dass der oder die Mieter die
Zahlungsrückstände des Vermieters begleichen, falls der Wasserversorger die
Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Belieferung von der Übernahme diese
Rückstände abhängig macht.
Die Mieter haben des Weiteren die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei
kann durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Vermieter die
Wasserversorgung wieder herzustellen hat. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit,
dass seitens des Gerichts gegen den Vermieter eine Vorauszahlungsanordnung
erlassen wird.
Schließlich können die Mieter die zuständigen Behörden der Wohnungsaufsicht
einschalten. Für Nordrhein-Westfalen sind die gesetzlichen Voraussetzungen
beispielsweise im Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz) geregelt.
Das derzeit geltende Recht schützt den Mieter somit grundsätzlich ausreichend vor
einer Wasserversorgungssperre.
Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Bundesweit gibt es
rund 6.000 Wasserversorgungsunternehmen. Daten über Anzahl und Gründe von
Sperrungen der Wasserversorgung von privaten Haushalten werden von diesen nicht
zentral gemeldet oder anderweitig erhoben. Auch der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über die Zahl der infolge von Zahlungsrückständen eines Vermieters
erfolgten Wasserversorgungssperrungen durch die Wasserversorger vor. Nach
Einschätzung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (er vertritt
ca. 1.200 Wasserversorger mit rund 80% des deutschen Trinkwasseraufkommens)
spielen Wasserversorgungssperrungen allerdings nur eine auf Einzelfälle bezogene,
untergeordnete Rolle.
Eine generelle Belieferungspflicht von Mietwohngebäuden für
Wasserversorgungsunternehmen erscheint vor diesem Hintergrund unter Abwägung
der Interessen aller Beteiligten nicht erforderlich. Insoweit empfiehlt der
Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Aus verbraucherpolitischer Sicht wäre allerdings zu prüfen, ob die bestehenden
Fristen ausreichend sind, um eine entsprechende Vereinbarung innerhalb der
Mieterschaft und mit dem Versorger zu erreichen. Zudem wäre zu prüfen, ob die
Informationspflichten ausreichend sind.

Beispielsweise wies das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, Beschluss vom
04.12.2009 – 5 L 264/09 – auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin und ging in
dem vorliegenden Fall davon aus, dem Mieter müsse ausreichend Zeit eingeräumt
werden, die Wassersperrung durch Maßnahmen gegenüber dem Vermieter
abzuwenden oder sich auf eine andauernde Wassersperre einzustellen (ähnlich VG
Leipzig, Beschluss vom 10.11.2011 – 6 L 676/11).
Soweit demnach zu prüfen ist, ob die bestehenden Fristen ausreichend sind, um eine
entsprechende Vereinbarung innerhalb der Mieterschaft und mit dem Versorger zu
erreichen und somit zu prüfen ist, ob die Informationspflichten ausreichend sind,
empfiehlt der Ausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,
damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, Im
Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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