03/08/2025 à 06:54
Wilfried Böckmann
boeckmann-c.w@t-onlinw.de 28. Juli 2025
Wichtiger Hinweis: Aufgrund der textlichen Begrenzung auf 5000 Zeichen habe ich die von mir eingelegte Beschwerde bei der Bezirksregierung Arnsberg stark verkürzt. Ich bitte, dies zu entschuldigen!
Einschreiben
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Betreff: Beschwerde gemäß § 24 GO NRW wegen Nicht-Annahme des Bürgerantrages vom 8. Juli 2025 durch die Stadt Witten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen die Nicht-Annahme meines Bürgerantrags von 8. Juli 2025 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 17.7.2025, hier eingegangen am 23.7.2025, teilt die Stadt Witten mit, dass aufgrund der Mitteilung im Haupt- und Finanzausschuss vom 16.6.2025 – „Mitteilung der Verwaltung, 0076/M17“ - das Verfahren nach § 24 GO NRW mit der Stellungnahme der Verwaltung beendet sei. Dabei unterstellt die Stadt Witten, dass ich einen offiziellen Antrag gemäß § 24 GO NRW an den Rat der Stadt Witten gestellt habe. Dies ist nicht zutreffend.
Begründung:
Am 5. Januar 2025 habe ich auf der Internetplattform openPetition eine Petition gestartet . Die Petition richtete sich an den „Rat der Stadt Witten : Enge zeitliche Begrenzung der Böllerei zum Jahreswechsel“. Ziel der Petition sollte sein, dass zukünftig eine ausufernde Böllerei zum Jahreswechsel bis in die ersten Januartage hinein unterbleibt. Die Kommune, also die Stadt Witten, hat die Möglichkeit, zukünftig das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel zeitlich eng zu begrenzen, beispielsweise auf die Zeitspanne von Silvester 18:00 Uhr bis 2:00 Uhr in der Neujahrsnacht! Der Rat der Stadt Witten kann diesbezüglich eine entsprechende Beschlussvorlage dem Bürgermeister der Stadt Witten zuleiten. Die Zeichnungsfrist der Petition begann am 5. Januar 2025 und endete am 4. Juli 2025. Bereits am 20. Mai 2025 hatte die Petition „Rat der Stadt Witten: Enge zeitliche Begrenzung der Böllerei zum Jahreswechsel“ das notwendige Quorum von 1200 Unterschriften Wittener Bürgerinnen und Bürger erreicht.:
Am 3. Juni 2025 habe ich fernmündlich im Referat des Bürgermeisters zum Stand der Sache – hier speziell bezüglich der Aufnahme der Petition in die Tagesordnung zum 23. Juni 2025 – nachgefragt. In diesem Telefonat wurde darauf hingewiesen, dass die Petition gar nicht in der Sitzung vom 23.Juni 2025 hätte behandelt werden können, und zwar, auf meine Nachfrage, aus juristischen Gründen.. In der juristischen Einschätzung durch das Rechtsamt der Stadt Witten konnte offensichtlich die Petition nicht in der Ratssitzung am 23.6.2025 erörtert werden, wobei ich allerdings darauf hinweisen möchte, dass ich - nach Kenntnis der Einschätzung des Rechtsamtes der Stadt Witten - mit E-Mail vom 4.6.2025 an die Stadt Witten, Referat des Bürgermeisters, gebeten habe, mit dem Einverständnis der Stadt Witten, die Einschätzung des Rechtsamtes zu meiner Eingabe zur Weiterleitung zu erhalten. Eine Einverständniserklärung ist mir diesbezüglich allerdings nicht zugegangen..
Schließlich wurde – in Abänderung der Tagesordnung für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Witten zum 16-06.2025 nachträglich der Punkt 2.2 aufgenommen: „Enge zeitliche Begrenzung der Böllerei zum Jahreswechsel - Wilfried Böckmann“. Am 16.6.2025 habe ich in einem persönlichen Statement die Hintergründe der Petition im HFA vortragen. Unmittelbar vor Sitzungsbeginn erhielt ich die „Mitteilung der Verwaltung vom 13. Juni/16.6.2025“-
Fazit:
1.) Die Annahme des Referats des Bürgermeisters der Stadt Witten, vertreten durch den Ersten Beigeordneten Kleinschmidt, geht unzutreffenderweise davon aus, dass die Petition vom 5.1.2025 als Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW einzustufen ist.
2.) Demzufolge handelt es sich bei dem am 8.Juli 2025 gestellten Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW um einen Erstantrag.
Begründung zur Antragstellung eines Bürgerantrags gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sowie zur Einlegung der Beschwerde aufgrund der Mitteilung der Stadt Witten 17.07. 2025:
ACHTUNG: Weitere Textkürzung aus Platzgründen!
Aus der öffentlichen Verwaltungsmitteilung vom 13. / 16. Jun i 2025 geht zweifelsfrei hervor, dass seitens der Verwaltung, im Gegensatz zum Inhalt des Schreibens des Ersten Beigeordneten Kleinschmidt vom 17.07. 2025, vom Vorliegen einer PETITION ausgegangen wurde. Zudem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass im Bürgerantrag vom 8. Juli 2025 wesentliche Aspekte enthalten sind, die seinerzeit nicht mit in die online Petition vom 5. Januar 2025 eingeflossen sind.
Bezug nehmend auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Nicht-Annahme des Bürgerantrags vom 8. Juli 2025 sowohl juristisch, als auch politisch nicht gerechtfertigt ist.
Insofern bitte ich in aller Höflichkeit um eine dienstrechtliche Überprüfung seitens der Bezirksregierung Arnsberg in dieser Sache.
Hochachtungsvoll
Wilfried Böckmann