10/04/2021, 15:38
Stellungnahme der BRAK als betroffene Stelle dokumentiert, Link zu näheren Erläuterungen aufgenommen.
Neue Begründung:
Die Gerichte stellen bei der Verwendung des beA im Fall von Übermittlungsfehlern Sorgfaltsanforderungen auf, die auf eine Garantiehaftung der Anwältinnen und Anwälte für eine erfolgreiche Übermittlung hinauslaufen. Die Hürden für Widereinsetzungsanträge sind absurd hoch. So soll etwa die richtige "Bedienung" des beA nach Auffassung des LAG Schleswig--Holstein durch "Screenshots" nachgewiesen werden (s. ervjustiz.de/lag-schleswig-holstein-korrekte-bea-bedienung-mit-screenshot-nachzuweisen).
In diesem Umfeld ist der beschriebene Fehler für die Anwaltschaft schlicht unzumutbar und muss so schnell wie möglich behoben werden. Nur durch eine - technisch unproblematisch mögliche - zuverlässige und beweissichere Dokumentation der erfolgreichen Übermittlung von Nachrichten können Anwälte das beA mit der erforderlichen Rechtssicherheit nutzen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wurde seit mehreren Jahren von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Schnittstelle zu Anwaltssoftware nicht rechtssicher genutzt werden kann und die Dokumentation einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristkontrolle einen umständlichen Export über das Webinterface erforderlich macht. Erst jüngst wurde eine Erleichterung eingeführt, indem nämlich erstmals mehrere Nachrichten auf einmal exportiert werden können. Nachdem der zugrundeliegende Fehler nun allerdings auf das gesamte beA ausgedehnt wurde, wird die Nutzbarkeit des beA massiv beeinträchtigt.
Update:
Die BRAK hat inzwischen auf eine Anfrage geantwortet. Nach dortiger Darstellung fällt die Abschaffung nicht ins Gewicht, weil die bislang ausgelieferte Signaturdatei den bislang behaupteten Beweis gar nicht erbringen konnte (!). Einzelheiten finden sich hier: www.cr-online.de/blog/2021/10/04/compliance-in-den-zeiten-der-cholera/
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 240