Regelungen zur Altersrente - Abschlagsfreier Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 45 Beitragsjahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
265 Unterstützende 265 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

265 Unterstützende 265 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 3-18-11-8222-002888a

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle Schwerbehinderten mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 50 Prozent nach 45 Jahren Beitragszahlung in die
Rentenkasse – ohne Altersvorgaben – ebenfalls abschlagsfrei in die Altersrente gehen
können.
Die Petenten tragen insbesondere vor, dass es doch reichen müsse, wenn man als
Schwerbehinderter 45 Jahre lang gearbeitet habe, um dann ohne Abschläge in den
wohlverdienten Ruhestand gehen zu können. Gerade Schwerbehinderte würden
durch ihre Behinderung eine zusätzliche Last tragen. Hier müsse der Gesetzgeber
dringend handeln.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 265 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 18. Wahlperiode zu der
Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes über

Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) (Drs. 18/909) zur Beratung vorlag und der am
5. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
37. Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/909 in der Fassung der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(Drs. 18/1489) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/37). Das Gesetz vom 23. Juni
2014 (BGBl. I S. 787) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Petitionsausschuss ist sich der besonderen Belange behinderter Menschen
bewusst. Auch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung trägt den berechtigten
Interessen schwerbehinderter Menschen – vor allem durch erleichterte
Zugangsvoraussetzungen bei Altersrenten – Rechnung.
So ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen diesem Personenkreis
bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1951 einen vorzeitigen Bezug einer
Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr und einen abschlagsfreien Rentenbeginn
mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ist – wie auch für die anderen Altersrenten – eine stufenweise Anhebung
des Renteneintrittsalters vorgesehen. Mit dieser Anhebung wird dem tiefgreifenden
demografischen Wandel Rechnung getragen. Bereits in naher Zukunft werden die
Veränderungen im Altersaufbau der Bevölkerung deutlich sichtbar sein. Es werden
dann deutlich mehr ältere und deutlich weniger jüngere Menschen in der
Bundesrepublik Deutschland leben. Wohlstand und soziale Sicherung müssen von
weniger und durchschnittlich älteren Erwerbstätigen erwirtschaftet werden. Für die
gesetzliche Rentenversicherung bedeutet der demografische Wandel, dass immer
weniger Beitragszahlerinnen und Beitragszahler die Leistungen für immer mehr
Leistungsempfänger finanzieren müssen.
Die Anhebung beginnt für Geburtsjahrgänge ab 1952 und endet – parallel zur
Anhebung bei der Regelaltersrente – für Jahrgänge ab 1964, sodass diese
Geburtsjahrgänge und jüngere frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres

abschlagsfrei in Rente gehen können. Ein vorzeitiger Bezug der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen wird dann aber weiterhin ab dem 62. Lebensjahr möglich
sein. Damit können schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher
vorzeitig oder abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Zudem
werden – trotz des im Vergleich zu der dann geltenden Regelaltersgrenze von
67 Jahren und einem damit um insgesamt 5 Jahre vorgezogenen Rentenbeginns –
max. 10,8 Prozent Abschläge auf die Rente fällig, während diese ohne eine
Sonderregelung für diesen Personenkreis 18 Prozent betragen würden. Durch diese
besonderen Regelungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird der mit
einer Erwerbsarbeit verbundenen körperlichen Belastung für diesen Personenkreis
angemessen Rechnung getragen.
Ein früherer Rentenbeginn für Schwerbehinderte – unabhängig vom Lebensalter – wird
vom Petitionsausschuss daher nicht befürwortet. Dies wäre nicht mit der verfolgten
Zielsetzung eines allgemein höheren Renteneintrittsalters vereinbar. Mit einer solchen
Regelung könnten vielmehr Fehlanreize für Frühverrentungsmaßnahmen geschaffen
werden, die entsprechende Belastungen für die Rentenversicherung zur Folge hätten.
Denn es darf nicht übersehen werden, dass dann zuletzt die Gemeinschaft aller
Beitragszahler eine erhebliche zusätzliche Finanzierungslast zu tragen hätte. Jeder
vorzeitige Rentenbezug belastet die übrigen Mitglieder der Solidargemeinschaft. Es ist
für die Rentenfinanzen von erheblicher Bedeutung, wann eine Altersrente beginnt.
Auch im Hinblick auf das Einhalten der gesetzlich fixierten Beitragssatzziele
(Nichtüberschreiten der 20-Prozentmarke bis zum Jahr 2020 sowie der
22-Prozentmarke bis zum Jahr 2030) kann daher nicht an eine Regelung gedacht
werden, die für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente unabhängig vom
Lebensalter ermöglicht.
Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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