#rettedeinehomöopathie: Sagen Sie Nein zur Streichung von Homöopathie bei Krankenkassen

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag, 
Bundesministerium für Gesundheit

874 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

874 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 21.04.2026
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

22.04.2026, 05:34

Die Petition wurde sprachlich präzisiert und um mehrere direkte amtliche Quellen ergänzt. Aussagen zum Referentenentwurf sowie zu den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit wurden überprüfbar formuliert und mit Originaldokumenten des Bundesministeriums für Gesundheit hinterlegt. Finanzielle Einordnungen werden neutral und ohne Festlegung auf einzelne Zahlen dargestellt. Ziel der Überarbeitung ist eine sachliche, nachvollziehbare und quellenbasierte Darstellung des Anliegens.


Neuer Petitionstext:

Am 16. April 2026 hat das BundesgesundheitsministeriumBundesministerium für Gesundheit einen GesetzentwurfReferentenentwurf vorgelegt,für das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgelegt.Der Entwurf sieht vor, dass die Erstattungsfähigkeit von homöopathischen und anthroposophischen Leistungen in der vorsieht,gesetzlichen HomöopathieKrankenversicherung gestrichen wird.Quelle (Original-Referentenentwurf BMG):https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_BStabG_2026.pdfÜbersicht zum Gesetzgebungsverfahren (BMG):https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetzDas Gesetzgebungsvorhaben befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

Wir fordern, dass homöopathische und Anthroposophieanthroposophische ausLeistungen denweiterhin als freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zuangeboten streichen.Bereitswerden am 10. Juli 2026 soll das Gesetz im Deutschen Bundestag beschlossen werden.Wir fordern, dass Homöopathie und Anthroposophie weiterhin als freiwillige Angebote der Krankenkassen erhalten bleibenkönnen und nicht gestrichengesetzlich ausgeschlossen werden.

Die Möglichkeit der Krankenkassen, solche Leistungen anzubieten, ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch.Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 6 SGB V):https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html



Neue Begründung:

Die geplante Streichung basiert auf Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Finanzkommission Gesundheit.Gesundheit.Quelle Diese(Originalbericht weistFinanzkommission):https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdfDer fürBericht dieseenthält Maßnahmezahlreiche ausdrücklich ein Einsparvolumen von 0 Euro aus.Damit ist klar:Die Streichung leistet keinen BeitragMaßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung.EsKrankenversicherung.Im handeltZusammenhang mit der vorgeschlagenen Streichung homöopathischer Leistungen werden im Bericht unterschiedliche finanzielle Einordnungen genannt. Eine eindeutige, im Bericht hervorgehobene Gewichtung dieser Maßnahme für die Gesamtfinanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich daraus nicht.Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten:Die Maßnahme wird im Bericht nicht umprimär über eine Sparmaßnahme,klar quantifizierte, unmittelbare Einsparwirkung begründet, sondern umsteht eineim grundsätzlicheZusammenhang gesundheitspolitischemit Entscheidung.Gleichzeitiggrundsätzlichen wärengesundheitspolitischen MillionenÜberlegungen Menschenzur betroffen:Ausgestaltung Runddes 30Leistungskatalogs Millionender Patientengesetzlichen Krankenversicherung.

Im Referentenentwurf wird die vorgesehene Regelung auch im Gesetzestext selbst formuliert. Dort heißt es (Seite 9):„Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“Quelle (Referentenentwurf):https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_BStabG_2026.pdfIm Begründungsteil des Referentenentwurfs wird die vorgesehene Regelung erläutert. Dort wird ausgeführt (Seite 61):„Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor. Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in Deutschlandder nutzenGKV Homöopathiewird alsdaher Teilgestrichen. ihrerVersicherte Gesundheitsversorgung.Diekönnen geplantesich Maßnahmehomöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.“Eine gesetzliche Streichung hätte konkrete Folgen:Einschränkung der Wahlfreiheit der PatientenReduzierungAuswirkungen:Einschränkung des Handlungsspielraums der KrankenkassenVeränderunggesetzlichen KrankenkassenVeränderung bestehender VersorgungsangeboteVersorgungsangeboteVerlagerung bisheriger Leistungen in den Bereich der individuellen Finanzierung

EineVor Entscheidungdiesem ohneHintergrund finanziellenstellt Nutzensich würdedie somitgrundsätzliche realeFrage:Soll Einschnitteder imGesetzgeber Gesundheitssystemsolche verursachen.KrankenkassenLeistungen solltenvollständig ausschließen,oder sollen Krankenkassen weiterhin dieselbst Möglichkeitentscheiden behalten,können, ob sie diese im Rahmen ihrer SatzungenSatzung auf die Bedürfnisse ihrer Versicherten einzugehen.anbieten?



Neues Zeichnungsende: 10.07.2026
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 370 (364 in Deutschland)


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