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Rettet die Baumkronen: BGB-Änderung jetzt!

Петицията е адресирана до
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
71 Поддържащ 70 в / след Германия

Петицията не беще уважена

71 Поддържащ 70 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2020
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено на 16.06.2021
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

17.06.2023 г., 2:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 24 Monate nach dem Einreichen der Petition keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass der Petitionsempfänger nicht reagiert hat.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


16.06.2021 г., 12:13


openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petenten, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


Mit besten Grüßen,
das Team von openPetition


12.10.2020 г., 11:48

Herausstellung durch Großbuchstaben zum besseren Verständnis; Tippfehler wurde ausgebessert


Neuer Petitionstext: Zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Nachbarschaftsverhältnis ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendig!
Pflanzen machen nicht an der Grundstücksgrenze halt, sondern wachsen mit Ästen oder Wurzeln auch auf Nachbargrundstücke.
Mit Urteil vom 14.06.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Nachbarn Überwuchs von Pflanzen nicht dulden müssen:
Nach dem Urteil rechtfertigen bereits GERINGFÜGIGE BEEINTRÄCHTIGUNGEN wie abfallendes LAUB, Nadeln oder Früchte, dass die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen.
Nicht nur Überwuchs als solcher, sondern auch abfallende Pflanzenteile werden als Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks eingestuft.
Diese Beeinträchtigungen muss der Pflanzengegner nach dem höchstrichterlichen Urteil nicht hinnehmen (vgl. § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
Das bedeutet, dass Bäume und Sträucher schlechter gestellt werden, als krankmachende Immissionen wie Lärm und Abgase (vgl. § 906 Absatz 2 BGB).
LÄRM und ABGASE müssen ein Nachbargrundstück ERHEBBLICH ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGEN, um sie abwehren zu können. Bei Pflanzen reicht eine einfache, leichte Beeinträchtigung.
Die Rechtsauffassung des BGH führt dazu, dass
- ein Grundstücksnachbar verlangen kann, dass Gewächse bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen, selbst wenn sie dadurch absterben könnten oder die Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte
- Baumeigentümer müssen demnach auch dann ihre Pflanzen beschneiden, wenn sie den Mindestabstand zur Grenze einhalten
- der Grundstücksnachbar auch nach Jahrzehnten den Rückschnitt verlangen kann, weil dieser Anspruch nicht verjährt
- dem Baumeigentümer eine "nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Grundstücks" unterstellt wird, die Haftungs-, Schadensersatz- und Ersatzforderungen u.a. nach sich ziehen kann
- es vor allem in städtischen Bereichen mit kleinen Grundstücken faktisch nicht mehr möglich ist, rechtssicher größere Bäume zu halten.
Wir fordern deshalb eine Änderung des BGB, das der Lebensnotwendigkeit von Pflanzen Rechnung trägt:
-Änderung des § 910 Abs. 2 BGB in folgenden Wortlaut:
"Dem Eigentümer des Grundstücks steht dieses Recht (Anmerkung: Abschneiden von Wurzeln oder Zweigen) nur zu, um akute und erhebliche Beeinträchtigungen von seinem Grundstück abzuwenden. Akute und erhebliche Beeinträchtigungen können vorliegen insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder erheblichen Sachschäden wie Sturmschäden oder Erdrutschen oder zur Sicherstellung einer legalen Bebauung des Grundstücksteils oder Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Bauwerken."
- Ergänzung des § 924 BGB um Satz 2: "Ansprüche aus § 910 unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist."
- Ergänzung des § 1004 Abs. 2 BGB um Satz 2: "Beeinträchtigungen von Pflanzen gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 und müssen geduldet werden".
Fundstellen:
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (Aktenzeichen: V ZR 102/18): juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20102/18&nr=100004
- Rainer Schmitt in der Zeitschrift "Eigenheimer aktuell" vom Oktober 2020, Seite 11

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 9 (9 in Deutschland)


12.10.2020 г., 11:46

Herausstellung durch Großbuchstaben zum besseren Verständnis


Neuer Petitionstext: Zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Nachbarschaftsverhältnis ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendig!
Pflanzen machen nicht an der Grundstücksgrenze halt, sondern wachsen mit Ästen oder Wurzeln auch auf Nachbargrundstücke.
Mit Urteil vom 14.06.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Nachbarn Überwuchs von Pflanzen nicht dulden müssen:
Nach dem Urteil rechtfertigen bereits geringfügige Beeinträchtigungen GERINGFÜGIGE BEEINTRÄCHTIGUNGEN wie abfallendes Laub, LAUB, Nadeln oder Früchte, dass die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen.
Nicht nur Überwuchs als solcher, sondern auch abfallende Pflanzenteile werden als Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks eingestuft.
Diese Beeinträchtigungen muss der Pflanzengegner nach dem höchstrichterlichen Urteil nicht hinnehmen (vgl. § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
Das bedeutet, dass Bäume und Sträucher schlechter gestellt werden, als krankmachende Immissionen wie Lärm und Abgase (vgl. § 906 Absatz 2 BGB).
Lärm LÄRM und Abgase ABGASE müssen ein Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigen, ERHEBBLICH BEEINTRÄCHTIGEN, um sie abwehren zu können. Bei Pflanzen reicht eine einfache, leichte Beeinträchtigung.
Die Rechtsauffassung des BGH führt dazu, dass
- ein Grundstücksnachbar verlangen kann, dass Gewächse bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen, selbst wenn sie dadurch absterben könnten oder die Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte
- Baumeigentümer müssen demnach auch dann ihre Pflanzen beschneiden, wenn sie den Mindestabstand zur Grenze einhalten
- der Grundstücksnachbar auch nach Jahrzehnten den Rückschnitt verlangen kann, weil dieser Anspruch nicht verjährt
- dem Baumeigentümer eine "nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Grundstücks" unterstellt wird, die Haftungs-, Schadensersatz- und Ersatzforderungen u.a. nach sich ziehen kann
- es vor allem in städtischen Bereichen mit kleinen Grundstücken faktisch nicht mehr möglich ist, rechtssicher größere Bäume zu halten.
Wir fordern deshalb eine Änderung des BGB, das der Lebensnotwendigkeit von Pflanzen Rechnung trägt:
-Änderung des § 910 Abs. 2 BGB in folgenden Wortlaut:
"Dem Eigentümer des Grundstücks steht dieses Recht (Anmerkung: Abschneiden von Wurzeln oder Zweigen) nur zu, um akute und erhebliche Beeinträchtigungen von seinem Grundstück abzuwenden. Akute und erhebliche Beeinträchtigungen können vorliegen insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder erheblichen Sachschäden wie Sturmschäden oder Erdrutschen oder zur Sicherstellung einer legalen Bebauung des Grundstücksteils oder Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Bauwerken."
- Ergänzung des § 924 BGB um Satz 2: "Ansprüche aus § 910 unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist."
- Ergänzung des § 1004 Abs. 2 BGB um Satz 2: "Beeinträchtigungen von Pflanzen gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 und müssen geduldet werden".
Fundstellen:
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (Aktenzeichen: V ZR 102/18): juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20102/18&nr=100004
- Rainer Schmitt in der Zeitschrift "Eigenheimer aktuell" vom Oktober 2020, Seite 11

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 9 (9 in Deutschland)


12.10.2020 г., 11:06

Keine inhaltliche Änderung, nur bessere Lesbarkeit und Verlinkung.


Neuer Petitionstext: Zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Nachbarschaftsverhältnis ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendig!
Pflanzen machen nicht an der Grundstücksgrenze halt, sondern wachsen mit Ästen oder Wurzeln auch auf Nachbargrundstücke.
Mit Urteil vom 14.06.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Nachbarn Überwuchs von Pflanzen nicht dulden müssen:
Nach dem Urteil rechtfertigen bereits geringfügige Beeinträchtigungen wie abfallendes Laub, Nadeln oder Früchte, dass die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen.
Nicht nur Überwuchs als solcher, sondern auch abfallende Pflanzenteile werden als Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks eingestuft.
Diese Beeinträchtigungen muss der Pflanzengegner nach dem höchstrichterlichen Urteil nicht hinnehmen (vgl. § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
Das bedeutet, dass Bäume und Sträucher schlechter gestellt werden, als krankmachende Immissionen wie Lärm und Abgase (vgl. § 906 Absatz 2 BGB). BGB).
Lärm und Abgase müssen ein Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigen, um sie abwehren zu können. Bei Pflanzen reicht eine einfache, leichte Beeinträchtigung.
Die Rechtsauffassung des BGH führt dazu, dass
- ein Grundstücksnachbar verlangen kann, dass Gewächse bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden müssen, selbst wenn sie dadurch absterben könnten oder die Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte
- Baumeigentümer müssen demnach auch dann ihre Pflanzen beschneiden, wenn sie den Mindestabstand zur Grenze einhalten
- der Grundstücksnachbar auch nach Jahrzehnten den Rückschnitt verlangen kann, weil dieser Anspruch nicht verjährt
- dem Baumeigentümer eine "nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung seines Grundstücks" unterstellt wird, die Haftungs-, Schadensersatz- und Ersatzforderungen u.a. nach sich ziehen kann
- es vor allem in städtischen Bereichen mit kleinen Grundstücken faktisch nicht mehr möglich ist, rechtssicher größere Bäume zu halten.
Wir fordern deshalb eine Änderung des BGB, das der Lebensnotwendigkeit von Pflanzen Rechnung trägt:
-Änderung des § 910 Abs. 2 BGB in folgenden Wortlaut:
"Dem Eigentümer des Grundstücks steht dieses Recht (Anmerkung: Abschneiden von Wurzeln oder Zweigen) nur zu, um akute und erhebliche Beeinträchtigungen von seinem Grundstück abzuwenden. Akute und erhebliche Beeinträchtigungen können vorliegen insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder erheblichen Sachschäden wie Sturmschäden oder Erdrutschen oder zur Sicherstellung einer legalen Bebauung des Grundstücksteils oder Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Bauwerken."
- Ergänzung des § 924 BGB um Satz 2: "Ansprüche aus § 910 unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist."
- Ergänzung des § 1004 Abs. 2 BGB um Satz 2: "Beeinträchtigungen von Pflanzen gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 und müssen geduldet werden".
Fundstellen:
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (Aktenzeichen: V ZR 102/18) 102/18): juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20102/18&nr=100004
- Rainer Schmitt in der Zeitschrift "Eigenheimer aktuell" vom Oktober 2020, Seite 11


Neue Begründung: Fundstellen:
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (Aktenzeichen: V ZR 102/18)
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20102/18&nr=100004

- Rainer Schmitt in der Zeitschrift "Eigenheimer aktuell" vom Oktober 2020, Seite 11

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 9 (9 in Deutschland)


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