Reģions: Vācija
Drošība

Rücktritt von Bundespräsident Joachim Gauck

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

19.06.2014 16:58

Kontaktdatenergänzungen mittels Internet- und FB-Links zur direkten Kontaktaufnahme
Neue Begründung: Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und im Gedächtnis an die Geschehnisse im 3. Reich bzgl. Angriffskrieg gegen Polen etc. und in der Intention, dass Deutschland nie wieder in einen Krieg zieht, wurde der Art. 26 ins Grundgesetz aufgenommen. Dieser Artikel besagt, das "Handlungen, die dazu geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Die Strafregelung erfolgt in den §§ 80 und 80a StGB:
§ 80 - Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80 a - Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Meines Rechtsempfinden nach ist zumindest der § 80a StGB erfüllt. Denn mit seinen Reden vor der Sicherheitskonferenz in München und bei dem Interview, das BuPrä Gauck dieser Tage gab, spricht er davon, das Krieg, um Menschenleben zu retten, manchmal notwendig sei. Er gibt damit die Zurückhaltung, selbst bewusst so begründet und die in der BRD seit Gründung Konsens war, verbal aktiv und offensiv auf.

Zugleich verstößt er damit gegen den Amtseid, den er bei seiner Wahl zum Bundespräsidenten durch das Plenum und entsprechende Wahlleute aus dem Volk in 2012 gegeben hat. Gem. Art. 56 GG lautet dieser:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Die Zurückhaltung in Bezug auf die Rolle bei Kriegen aufzugeben ist ein direkter Verstoß gegen diesen Amtseid. Und diese Petition findet somit auch im Sinne von Art. 20 Abs. 4 statt:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zum Ende der Begründung möchte ich damit Bundespräsident Gauck selbst sinngemäß zitieren, sollte er nicht freiwillig zurücktreten und die Petition kein Gehör finden beim Parlament:

"Wir müssen auf die Strasse gehen, um diese Spinner in ihre Schranken zu weisen." Da dieser sinngemäße Satz der Diktion des Bundespräsidenten entspringt und vom BGH als nicht beleidigend anerkannt ist, ist meine Aussage hierzu: "Der Spinner, der Kriegseinsätze aktiv zu rechtfertigen versucht, gehört in seine rechtmäßigen Schranken gewiesen und repräsentiert das deutsche Volk mit dieser Meinung nicht."

Zudem widerspricht es jedem christlichen Sittenbild, Kriege aktiv zu fördern oder gar selbst gut zu heißen. Es hat nichts mit den Schwertern zu Pflugscharen zu tun, wie sie sogar in der DDR gefordert wurden.

Mit freundlichem Gruß
Steffen A. Pfeiffer
Wasserpilger
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