Regione: Germania
Sicurezza

Rücktritt von Bundespräsident Joachim Gauck

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
4.774 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

4.774 Supporto

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

18/09/2014, 13:31

Aufgrund des Umstandes, das elektronische Unterschriften nicht gewertet werden bei Petitionen - was mit dem Datenschutzgesetz bzgl. möglicher Weitergabe zu tun hat, möchte ich mich bei den knapp 5.000 Unterzeichnern bedanken.

Obwohl seit über 2 Monaten nicht mehr beworben sind soviel Unterschriften einerseits ein Erfolg für das Anliegen. Letztendlich habe ich mich über den Rechtsstatus der Werthaltigkeit von Online-Unterschriften bei Internet- und Staatsrechts-Anwälten kundig gemacht im Netzwerk.

Ergebnis: Nur die schriftlichen Unterschriften mit Genehmigung einer Übergabe zählen wirklich und dürfen weitergegeben werden. Das Ganze dann mit Nummer von Reisepass oder Personalausweis. Beim Reisepass kommt hier noch dazu, das eine aktuelle Meldebestätigung in Kope vorgelegt werden darf.

csv-Dateien wie über OpenPetition generiert bringen praktisch Null. Theoretisch sind sie ein hervorragendes Ventil, um Unmut abzulassen. Selbst bei Unterschriftenlisten gibt es das Problem, das diese als ungültig gewertet werden. Denn eine Unterschrift gilt nur in Kombination mit verifiziertem Ausweis (Personal- oder Reisepass mit Meldebestätigung). Alles andere kann als ungültig gestrichen werden.

Resümee - BuPrä Gauck ist der unbeliebteste seit Gründung der Bundesrepublik. Art. 17 GG gewährt Petitionsrecht des Einzelnen. Das wiederum taugt nur mit verifizierten Unterschriften und extra Genehmigungen der Weitergabe (Telemediengesetz, Datenschutz und Beratungspflichten mit Onlineverkauf).

In diesem Sinne Danke für die Geduld
das Gehör, die Teilnahme

Steffen A. Pfeiffer


20/06/2014, 12:54

streiche Artikel 61 - Schreibfehler
setze Artikel 69 - Danke für den Hinweis
Neuer Petitionstext: Ich fordere den Rücktritt, und sollte er diesen ablehnen, ein Amtsenthebungsverfahren (nach Anklage gem. Art 69 61 GG) gegen den amtierenden Bundespräsidenten Joachim Gauck.

Quelle: Artikel 61

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


19/06/2014, 16:58

Kontaktdatenergänzungen mittels Internet- und FB-Links zur direkten Kontaktaufnahme
Neue Begründung: Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und im Gedächtnis an die Geschehnisse im 3. Reich bzgl. Angriffskrieg gegen Polen etc. und in der Intention, dass Deutschland nie wieder in einen Krieg zieht, wurde der Art. 26 ins Grundgesetz aufgenommen. Dieser Artikel besagt, das "Handlungen, die dazu geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Die Strafregelung erfolgt in den §§ 80 und 80a StGB:
§ 80 - Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80 a - Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Meines Rechtsempfinden nach ist zumindest der § 80a StGB erfüllt. Denn mit seinen Reden vor der Sicherheitskonferenz in München und bei dem Interview, das BuPrä Gauck dieser Tage gab, spricht er davon, das Krieg, um Menschenleben zu retten, manchmal notwendig sei. Er gibt damit die Zurückhaltung, selbst bewusst so begründet und die in der BRD seit Gründung Konsens war, verbal aktiv und offensiv auf.

Zugleich verstößt er damit gegen den Amtseid, den er bei seiner Wahl zum Bundespräsidenten durch das Plenum und entsprechende Wahlleute aus dem Volk in 2012 gegeben hat. Gem. Art. 56 GG lautet dieser:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Die Zurückhaltung in Bezug auf die Rolle bei Kriegen aufzugeben ist ein direkter Verstoß gegen diesen Amtseid. Und diese Petition findet somit auch im Sinne von Art. 20 Abs. 4 statt:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zum Ende der Begründung möchte ich damit Bundespräsident Gauck selbst sinngemäß zitieren, sollte er nicht freiwillig zurücktreten und die Petition kein Gehör finden beim Parlament:

"Wir müssen auf die Strasse gehen, um diese Spinner in ihre Schranken zu weisen." Da dieser sinngemäße Satz der Diktion des Bundespräsidenten entspringt und vom BGH als nicht beleidigend anerkannt ist, ist meine Aussage hierzu: "Der Spinner, der Kriegseinsätze aktiv zu rechtfertigen versucht, gehört in seine rechtmäßigen Schranken gewiesen und repräsentiert das deutsche Volk mit dieser Meinung nicht."

Zudem widerspricht es jedem christlichen Sittenbild, Kriege aktiv zu fördern oder gar selbst gut zu heißen. Es hat nichts mit den Schwertern zu Pflugscharen zu tun, wie sie sogar in der DDR gefordert wurden.

Mit freundlichem Gruß
Steffen A. Pfeiffer
Wasserpilger
www.walk4water2.eu Internetseite des Verfassers
www.facebook.com/walk4water2 Facebook-Seite des Verfassers
Facebook-Profil des Verfassers


19/06/2014, 12:54

Interpunktionsfehler, soweit erkennbar beseitigt.
Internetseiten in die Signatur eingefügt.
Neue Begründung: Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und im Gedächtnis an die Geschehnisse im 3. Reich bzgl. Angriffskrieg gegen Polen etc. und in der Intention, das dass Deutschland nie wieder in einen Krieg zieht zieht, wurde der Art. 26 ins Grundgesetz aufgenommen. Dieser Artikel besagt, dass das "Handlungen, die dazu geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Die Strafregelung erfolgt in den §§ 80 und 80a StGB:
§ 80 - Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80 a - Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Meines Rechtsempfinden nach ist zumindest der § 80 a 80a StGB erfüllt. Denn mit seinen Reden vor der Sicherheitskonferenz in München und bei dem Interview, das BuPrä Gauck dieser Tage gab, spricht er davon davon, das Krieg, um Menschenleben zu retten, manchmal notwendig sei. Er gibt damit die Zurückhaltung, selbst bewusst so begründet und die in der BRD seit Gründung Konsens war, verbal aktiv und offensiv auf.

Zugleich verstößt er damit gegen den Amtseid, den er bei seiner Wahl zum Bundespräsidenten durch das Plenum und entsprechende Wahlleute aus dem Volk in 2012 gegeben hat. Gem. Art. 56 GG lautet dieser:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Die Zurückhaltung in Bezug auf die Rolle bei Kriegen aufzugeben ist ein direkter Verstoß gegen diesen Amtseid. Und diese Petition findet somit auch im Sinne von Art. 20 Abs. 4 statt:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zum Ende der Begründung möchte ich damit Bundespräsident Gauck selbst sinngemäß zitieren, sollte er nicht freiwillig gehen zurücktreten und die Petition kein Gehör finden beim Parlament:

"Wir müssen auf die Strasse gehen, um diese Spinner in ihre Schranken zu weisen." Da dieser sinngemäße Satz der Diktion des Bundespräsidenten entspringt und vom BGH als nicht beleidigend anerkannt ist, fordere ich ganz platt: ist meine Aussage hierzu: "Der Spinner, der Kriegseinsätze aktiv zu rechtfertigen versucht, gehört in seine rechtmäßigen Schranken gewiesen und repräsentiert das deutsche Volk mit dieser Meinung nicht."

Zudem widerspricht es jedem christlichen Sittenbild, Kriege aktiv zu fördern oder gar selbst gut zu heißen. Es hat nichts mit den Schwertern zu Pflugscharen zu tun, wie sie sogar in der DDR gefordert wurden.

Mit freundlichem Gruß
Steffen A. Pfeiffer
Wasserpilger
www.walk4water2.eu
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