Region: Sachsen
Umwelt

Schaffung eines Naturparks #SächsischeSchweiz durch Änderung der Sächsischen Naturschutzgesetzgebung

Petition richtet sich an
Sächsischer Landtag Petitionsausschuss
8.502 Unterstützende 6.735 in Sachsen

Sammlung beendet

8.502 Unterstützende 6.735 in Sachsen

Sammlung beendet

  1. Gestartet September 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

07.09.2022, 00:07

Ihre hinterlegte Adresse ist für Unterstützende auf dem Sammelbogen sichtbar.
Unterstützende werden aufgefordert, Ihnen die Unterschriftenbögen zukommen zu lassen.
Einwilligung erteilt.


Neue Begründung:

Die Konzeption des NLP Sächsische Schweiz verläuft konträr zu historischen, kulturellen und naturgegebenen Tatsachen und entfremdet sich von seinem Gründungsgedanken.

 

Daraus resultieren komplexe Problemfelder, welche destruktive oder teilweise lebensgefährliche Folgen haben:

  •  unterlassene Waldpflege
  • Totholzbestände mit massiver Brand-, Treibholz- und Windbruchgefahr
  • erschwerte Rettungs- und Löschmaßnahmen
  • Verwahrlosung oder Zerstörung kultureller Artefakte, Wegverbindungen, Gebäuden
  • Wegfall der Lebensgrundlage touristischer Akteure
  • Begrenzung kommunaler Entwicklungen

2012 erfolgte eine Evaluierung des NLP Sächsische Schweiz, dessen Ergebnis nicht tragbar ist.

Unter anderem wird aufgeführt, dass Erholung, Bildung, Forschung, Denkmalschutz, historisch gewachsene Nutzung, Interessen der Wanderer und Klettersportler sowie des Tourismus nicht vereinbar sind mit der naturschutzrechtlichen Vorgabe „soweit es der Schutzzweck erlaubt“. Auch Maßnahmen zum Brand- und Hochwasserschutz widersprechen dem NLP-Gedanken.

 

Noch durch die DDR-Regierung wurde auf der letzten Sitzung des DDR-Ministerrates am 12.09.1990 die Gründung von fünf DDR-Nationalparks, so auch der NLP Sächsische Schweiz beschlossen. Weder die Bevölkerung noch die Natur der Sächsischen Schweiz waren darauf vorbereitet. Es bestand das Bedürfnis, dass dieser Landschaftsraum in seiner Einzigartigkeit vor einer möglicherweise bevorstehenden „westlichen“ Industrialisierung zerstört werden könnte. Die Umwandlung eines Teils der Elbsandsteinlandschaft in einen NLP erschien zunächst als Methode der Wahl. Trotz einiger Warnungen waren sich die Menschen der Region kaum der damit verbundenen Konsequenzen bewusst.

 

Heute müssen wir die Konsequenzen kritisch betrachten und uns damit auseinandersetzen. Das aktuelle Ereignis des Waldbrandes ist ein Beweis der seit längerem befürchteten Gefahrenzustände, die durch die massive Anhäufung von abgestorbenen Fichtenbeständen in der Landschaft hervorgerufen worden. Diese stellen eine hochgradige Gefahr für das Leben und die Gesundheit der hier angesiedelten Bevölkerung und für Sachwerte dar. Gleiches gilt für Hochwasserlagen.

 

Dieser Zustand ist aufgrund des Reglements des NLP nicht abänderbar. Unter diesem ist ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben nahezu unmöglich.

Das Reglement wird im Wesentlichen durch das Bundesnaturschutzgesetz bestimmt und kann durch Landesrecht nicht entschärft werden. Gleichzeitig bestimmt das Grundgesetz im Artikel 20 Absatz 3 die Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Demnach ist u.a. auch die Nationalparkbehörde an Recht und Gesetz gebunden. Es ist insofern falsch, die Kritik einseitig an die Verwaltung sowie die Beschäftigten des NLP zu richten.

So regelt das Bundesnaturschutzgesetz den besonderen Schutz eines NLP. Im Endbericht zur Evaluierung des NLP Sächsische Schweiz wurden unter anderem folgende Maßnahmen hinsichtlich eines rechtskonformen Zustandes gefordert:

  • Bis 2020 soll 75% der Nationalparkfläche in Naturschutzzone A (Wälder, Felsbildungen, Gewässer und Offenlandbereiche, die sich weitgehend umgelenkt und ungenutzt entwickeln können.) überführt werden.
  • Die Prüfung, ob über Änderung oder Schaffung entsprechender Grundlagen eines Vorkaufsrechts (§ 66 Bundesnaturschutzgesetz regelt das Vorkaufsrecht zu Grundstücken u.a. in NLP, dem entgegen wird derzeitig noch im § 38 Sächsischen Naturschutzgesetz bestimmt, dass dies keine Anwendung findet) für Flächen eingerichtet werden kann.
  • Zügige Umwandlung der Fichtenbestände in Mischwaldbestände.
  • Einstellung der Borkenkäferbekämpfung in der gesamten Naturschutzzone A und in Teilen der Naturschutzzone B, um 50 % angriffsfreie Flächen zu erreichen.
  • Überarbeitung der Zonierung.
  • Zügige Erhöhung des Flächenanteils Prozessschutz auf über 50% bis 2020 und Raum für natürliche Abläufe auf mindestens 75 %.
  • Forcierung von Maßnahmen der Wegeauflassung und des Wegerückbaus.
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Konzeptes zur weiteren Reduktion der Inanspruchnahme des NLP für Aktivitäten, die den naturschutzfachlichen Ansprüchen widersprechen.
  • Reduzierung der Wegedichte.
  • Anerkennung der Ziele des NLP bei touristischen Interessenvertretern einfordern.

Im Fazit wird u.a. angemerkt, dass dem Kernziel des NLP, „Natur Natur sein lassen“, noch zahlreiche Ausnahmen und Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften sowie die intensive touristische Nutzung entgegenstehen, insbesondere die Vorgaben zur Gewässerpflege im Sächsischen Wassergesetz sowie der enormen Belastung durch den hohen Besucherdruck und den ausgedehnten, wegen des Traditionsreichtums schwierig zu begrenzenden Klettersports.

 

Diese geforderten Maßnahmen und Zielsetzungen widersprechen grundsätzlich den Bedürfnissen der hier lebenden Bevölkerung und Gästen der Region.

 

www.naturpark-saechsische-schweiz.de

 Vielen Dank für Ihre Unterstützung!Bürgerinitiative Naturpark Sächsische Schweiz
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 30 (28 in Sachsen)


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