Schuldrecht - Verpflichtende Information der Kunden durch Banken im Hinblick auf Kreditbearbeitungsgebühren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
134 Unterstützende 134 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

134 Unterstützende 134 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:56

Pet 4-18-07-401-014827

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Banken aufgrund des vor kurzem neu beschlossenen
Urteils bezüglich der Kreditbearbeitungsgebühren verpflichtet werden, selbst aktiv auf
ihre Kunden zuzugehen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, viele Kunden hätten Milliarden
an Bearbeitungsgebühren plus Zinsen an die Banken gezahlt. Viele würden diese nicht
geltend machen, da z. B. die Altunterlagen nicht mehr vorlägen oder die Menschen
durch gesundheitliche Einschränkungen an ihrer Geltendmachung gehindert seien.
Zwar sei die Verjährung auf 10 Jahre angehoben worden. Da die Kunden keine Fehler
begangen hätten und die Banken überdies noch alle Unterlagen zur Verfügung hätten,
sollten diese nun in die Verantwortung genommen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 134 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Verbraucher, die im Rahmen des Abschlusses eines Verbraucherkreditvertrags
aufgrund einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine

Bearbeitungsgebühr an die kreditgewährende Bank entrichtet haben, können diese
gegebenenfalls nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der
Bank zurückfordern, § 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr kann nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12) nach
§ 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Erhebung eines
solchen Entgelts in den AGB für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB
unvereinbar ist und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt.
Wenn ein solcher Anspruch besteht und nach den Grundsätzen, die der
Bundesgerichtshof für diese Fälle aufgestellt hat (Urteile vom 28.10.2014, Az: XI ZR
348/13, XI ZR 17/14), nicht verjährt ist, ist er – wie jeder andere
Bereicherungsanspruch auch – vom Anspruchsinhaber geltend zu machen, wenn er
vom Anspruchsverpflichteten nicht freiwillig erfüllt wird.
Dies beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie, der es dem Einzelnen
ermöglichen soll, selbst darüber zu entscheiden, ob und inwieweit er seine
zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse regelt. Es obliegt dem Einzelnen insoweit, Sorgfalt
in eigenen Angelegenheiten walten zu lassen und z. B. für Ansprüche relevante
Unterlagen aufzubewahren.
Soweit die vom Petenten erwähnten alten sowie gesundheitlich eingeschränkten
Menschen ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, besteht die Möglichkeit
der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson oder der Bestellung eines Betreuers
gemäß § 1896 BGB.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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