Sozialversicherung - Kein Ausschluss von Krankengeld bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
144 Unterstützende 144 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

144 Unterstützende 144 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 2-18-15-82710-008105

Krankengeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als
Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch zu ändern, damit eine längerfristige Krankheit - bei gleichzeitiger Zahlung einer
vollen Erwerbsminderungsrente - nicht zu erheblichen finanziellen Einbußen für den
Rentenempfänger führt. Gleiches gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 144 Mitzeichnungen sowie
15 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 55 unterstützende Unterschriften auf
dem Postweg ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dient dem
Lohnersatz bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit (Entgeltersatzfunktion).
Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung haben ebenfalls
eine Lohnersatzfunktion. Sie werden aber im Gegensatz zum Krankengeld (erst)
dann geleistet, wenn die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für eine nicht
absehbare Zeit besteht.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) endet für
Versicherte der Anspruch auf Krankengeld ab dem Zeitpunkt, ab dem sie eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Mit dem Anspruch auf

Erwerbsminderungsrente und der damit einhergehenden Feststellung, dass die
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit besteht, handelt es
sich nicht mehr um einen Leistungsfall der gesetzlichen Kranken-, sondern der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift des § 50 SGB V schließt damit nach
Aussage der Bundesregierung den Doppelbezug von Entgeltersatzleistungen
öffentlicher Träger aus. Sie begrenzt zugunsten der Krankenkassen die Bezugsdauer
bzw. die Leistungshöhe des Krankengeldes und differenziert dabei nach Leistungen,
die den Entgeltausfall in vollem Umfang ausgleichen sollen, und sieht für diese Fälle
die Beendigung des Krankengeldanspruchs vor.
Eine Änderung der gesetzlichen Regelung wurde von der Bundesregierung nicht in
Aussicht gestellt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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