Steuerpolitik - Energiesteuer auf aus Zellstoff hergestelltes Hochglanz-Papier

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
95 Unterstützende 95 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

95 Unterstützende 95 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 2-17-08-6101-054484 Steuerpolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert die Einführung einer Energiesteuer für aus Zellstoff hergestelltes
Hochglanzpapier.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Haushalte würden gegenwärtig mit
Werbeprospekten gleichsam überschüttet, die aus hochwertigem Material hergestellt
seien. Dabei werde zumeist Hochglanzpapier verwendet, welches aus Zellstoff
hergestellt werde. Dieser Zellstoff wiederum werde aus Holz gewonnen. Es sei
geboten, dieses hochwertige Material endlich höher zu besteuern, damit einem
verschwenderischen Umgang Einhalt geboten werde. Für Werbezwecke sei es
vollkommen ausreichend, wenn Recycling- oder Umweltschutzpapier verwendet
würde. Angesichts dessen sei die Einführung einer Energiesteuer für aus Zellstoff
hergestelltes Hochglanzpapier geeignet, um einen verschwenderischen Umgang mit
derartigem Papier zu verhindern oder zumindest einzudämmen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 95 Mitzeichnungen und elf Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss ruf in Erinnerung, dass die Energiesteuer eine
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse darstellt. Mit ihr
wird die Verwendung bestimmter Waren als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des
deutschen Steuergebietes besteuert. Danach unterliegen insbesondere Benzin,
Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie –
im Falle einer Zweckbestimmung als Kraft- oder Heizstoff – auch Biodiesel und
Pflanzenöl – der Energiesteuer.
Soweit der Petent eine Erhebung der Energiesteuer auf die Verwendung solcher
Energieerzeugnisse zur Herstellung des von ihm angesprochenen
Hochglanzpapieres beabsichtigt, macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam,
dass Papiererzeugnisse bereits nach der geltenden Rechtslage von der
Energiesteuer erfasst sind. Nach der Konzeption der Energiesteuer als
Verbrauchsteuer wird die vom Papierhersteller im Rahmen der Papiererzeugung
gezahlte Energiesteuer typischerweise mit dem Produktpreis auf den
Endverbraucher abgewälzt.
Der Petitionsausschuss hat auch den Gesichtspunkt geprüft, dass die Zielsetzung
des Petenten (Eindämmung des verschwenderischen Umgangs mit
Hochglanzpapier) auch durch die Erhebung einer Art Umweltabgabe realisiert
werden könnte. Eine derartige Abgabe wäre dann für die Verbrauch des vom
Petenten bezeichneten Zellstoffes zur Papierherstellung zu zahlen. Der Ausschuss
weist darauf hin, dass der Erfolg einer derartigen Lenkungsmaßnahme jedoch von
der individuellen Zahlungsbereitschaft und von den persönlichen Präferenzen der
Marktteilnehmer abhängen würde. Um die vom Petenten vorgeschlagene Abgabe
treffsicher auszugestalten, müsste der Steuergegenstand unter Festlegung eines
hohen Steuersatzes eng definiert werden. Dies würde jedoch bedeuten, dass das
Steueraufkommen in der Folge gering ausfallen würde und in keinem Verhältnis zum
mit der Erhebung der Steuer verbundenen Verwaltungsaufwand stehen würde. Eine
weite Bemessungsgrundlage hingegen würde nur zu einer geringen Zusatzlast
führen und wäre damit umweltpolitisch vergleichsweise wirkungslos.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass der Lenkungseffekt einer
solchen Maßnahme angesichts des Dargelegten unsicher erscheinen muss und in
keinem Verhältnis zu dem mit der Erhebung einer solchen Abgabe verbundenen
administrativen Aufwand stünde. Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss

nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Petitums tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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