Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Ergänzung des Strafgesetzbuches in § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
219 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

219 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Thomas Dobmeier

Strafen nach dem Strafgesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

In § 20 des Strafgesetzbuches ist folgender Satz 2 einzufügen:

Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im
Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine Handlung zu begehen, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, als wenn der
schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt wäre.

des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Die Eingabe wurde
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 219 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:

Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht weder in rechtlicher noch in praktischer
Hinsicht ein dringender Bedarf für eine Regelung der actio libera in causa (a.l.i.c.).

Aufbauend
der
erkennt
des Reichsgerichts
der Rechtsprechung
auf
Bundesgerichtshof (BGHSt 34, 29 ff.; 42, 235 ff. - mit einer Einschränkung für
Verkehrsdelikte) die Rechtsfigur der a.l.i.c. seit langem an. Auch in der weitaus
herrschenden Literatur wird die a.l.i.c. wenn auch mit unterschiedlichen
Begründungen anerkannt.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die praktische Relevanz dieses Rechtsinstituts
gering ist. Verurteilungen wegen vorsätzlicher actio libera in causa sind nämlich im
Gegensatz
des
323a
§
gem.
zu Verurteilungen wegen Vollrausches
Strafgesetzbuches aus folgendem Grund extrem selten: Voraussetzung ist, dass
jemand bewusst mit seiner eigenen Schuldunfähigkeit hantiert, um der Strafe zu
entgehen. Der Täter muss also einen mehr oder weniger komplexen Tatplan fassen
und ihn dann quasi in den Zustand der Schuldunfähigkeit mit hinüber nehmen. Es
geht also nicht darum, dass jemand nur die enthemmende W irkung des Alkohols
ausnutzen will deshalb ist eine in Beispielsfällen oft gebräuchliche Formulierung
wie Mut antrinken für diese Fälle irreführend , sondern darum, dass er sich in den
viel weiter gehenden Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und dennoch nach dem
vorgefassten Plan handelt.
Im konkreten Fall muss dann auch zweifelsfrei
nachgewiesen werden, dass genau das im konkreten Fall geschehen ist.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.


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