Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... In § 20 des Strafgesetzbuches ( StGB ) wird folgender Satz 2 eingefügt: Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine eine Handlung zu begehen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, wie wenn der schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt ist.
Begründung
§ 20 StGB enthält eine Strafbarkeitslücke, weil die Fälle der sog. "actio libera in causa" nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasst werden und damit der Grundsatz "nulla poene sine lege" nicht eingehalten ist. Es können also immer wieder Fälle vorkommen, in denen sich der Täter vor Tatbegehung vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt ( z.B. durch intensives Betrinken mit Alkohol ) in der Absicht, später in dem Zustand der Schuldunfähigkeit einen Straftatbestand zu verwirklichen. Bisher werden diese Fälle von der Strafrechtswissenschaft vorwiegend so gelöst, dass solche Täter dennoch bestraft werden können. Ein ausdrückliches Bekenntnis des Gesetzgebers zur Strafbarkeit in derartigen Fallgruppen durch eindeutige Normierung in § 20 des Strafgesetzbuch selber wäre aber zu befürworten. Auch in anderen Ländern wurde diese "actio libera in causa" und Ihre Rechtsfolge ausdrücklich in deren Strafgesetzen geregelt.
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Beendet: Der Petition wurde nicht entsprochen
am 08.06.2017Thomas Dobmeier
Strafen nach dem Strafgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
In § 20 des Strafgesetzbuches ist folgender Satz 2 einzufügen:
Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im
Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine Handlung zu begehen, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, als wenn der
schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt wäre.
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Die Eingabe wurde
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.