Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Ergänzung des Strafgesetzbuches in § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
219 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

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Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... In § 20 des Strafgesetzbuches ( StGB ) wird folgender Satz 2 eingefügt: Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine eine Handlung zu begehen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, wie wenn der schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt ist.

Begründung

§ 20 StGB enthält eine Strafbarkeitslücke, weil die Fälle der sog. "actio libera in causa" nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasst werden und damit der Grundsatz "nulla poene sine lege" nicht eingehalten ist. Es können also immer wieder Fälle vorkommen, in denen sich der Täter vor Tatbegehung vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt ( z.B. durch intensives Betrinken mit Alkohol ) in der Absicht, später in dem Zustand der Schuldunfähigkeit einen Straftatbestand zu verwirklichen. Bisher werden diese Fälle von der Strafrechtswissenschaft vorwiegend so gelöst, dass solche Täter dennoch bestraft werden können. Ein ausdrückliches Bekenntnis des Gesetzgebers zur Strafbarkeit in derartigen Fallgruppen durch eindeutige Normierung in § 20 des Strafgesetzbuch selber wäre aber zu befürworten. Auch in anderen Ländern wurde diese "actio libera in causa" und Ihre Rechtsfolge ausdrücklich in deren Strafgesetzen geregelt.

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Neuigkeiten

  • Thomas Dobmeier

    Strafen nach dem Strafgesetzbuch

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    In § 20 des Strafgesetzbuches ist folgender Satz 2 einzufügen:

    Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit im
    Sinne des Satzes 1 versetzt, um in diesem Zustand eine Handlung zu begehen, die
    den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wird so behandelt, als wenn der
    schuldausschließende Tatbestand nicht erfüllt wäre.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde... weiter

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