Erfolg
 

Strafverfahren - Anwesenheit von Vergewaltigungsopfern im Prozess

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.920 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.920 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:14

Thomas Müller Strafverfahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
wurde. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Frauen (und Kinder), die vergewaltigt wurden,
nicht mehr gezwungen werden, bei einer Verhandlung ihres Falles anwesend zu
sein.

Als Begründung wird ausgeführt, dass die psychischen Folgen eines solchen
Verbrechens eine Verstärkung erführen, zwänge man die Opfer, dem Täter wieder
gegenüber zu stehen. Stattdessen solle das Opfer sich durch einen Anwalt vertreten
lassen dürfen. Andernfalls solle eine Videovernehmung erfolgen.

Die Petition wurde
im Internet veröffentlicht und von 1920 Unterstützern
mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 80 Diskussionsbeiträge abgegeben.

In diesem Sachzusammenhang wurden einige sachgleiche Petitionen eingereicht. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden individuellen Gesichtspunkt
eingegangen werden kann.

Zu dieser Petition liegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
vor. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich, unter Einbeziehung der
Ausführungen des BMJ, wie folgt dar:

Im deutschen Strafverfahren besteht bereits eine Vielzahl von Regelungen, die das
Ziel haben, Opfer und Zeugen von Straftaten vor den Belastungen, mit denen ein
Strafprozess verbunden sein kann, zu schützen und sie zu informieren. Für kindliche
Opfer und Zeugen gelten darüber hinaus weitere spezielle Schutzvorschriften.

Aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
kann auf die persönliche Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung
allerdings nicht generell verzichtet werden. Insbesondere wegen des in § 250

Strafprozessordnung
(StPO)
festgelegten
Grundsatzes
der
persönlichen
Vernehmung, sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wobei der
Angeklagte die Möglichkeit haben muss, zu dem Gesagten Stellung nehmen zu
können und ggf. Fragen an den Zeugen zu richten. Die Vernehmung von Zeugen
unter 16 Jahren wird dabei allein von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241a Abs. 1
StPO).

In bestimmten Fällen kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während
einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, dass
ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des
Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Das gleiche gilt, wenn für den Zeugen
ein schwerwiegender Nachteil für seine Gesundheit besteht (§ 247 StPO). Ist eine
Gefährdung des Zeugen zu besorgen oder handelt es sich um Zeugen unter
16 Jahren, kann das Gericht für die Verhandlung oder einen Teil davon auch die
Öffentlichkeit ausschließen (§ 172 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Gleiches gilt,
wenn bei einer Vernehmung Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines
Zeugen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Zeugen
verletzten würde, zur Sprache kommen (§ 171b GVG); dies wird in Verfahren, denen
eine Vergewaltigung zu Grunde liegt, regelmäßig der Fall sein.

Nach § 247a StPO kann das Gericht zudem anordnen, dass der Zeuge sich während
der Vernehmung an einem anderen Ort (als im Sitzungsraum der Hauptverhandlung)
aufhält, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl
des Zeugen besteht. Diese Zeugenaussage wird sodann zeitgleich in Bild und Ton in
das Sitzungszimmer übertragen.

Um dem Zeugen die mit mehrfachen Vernehmungen verbunden Belastungen zu
ersparen, können im Ermittlungsverfahren Befragungen auch auf Bild-Ton-Trägern
aufgenommen werden. Bei Opfern unter 16 Jahren soll dies erfolgen (§ 58a StPO).
Diese Bild-Ton-Aufzeichnung kann in der Hauptverhandlung unter bestimmten
Voraussetzungen anstelle der Zeugenvernehmung vorgespielt werden. Bei Zeugen
unter 16 Jahren, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der
Misshandlung von Schutzbefohlenen oder von Straftaten gegen die persönliche
Freiheit geworden sind, kann dies unter erleichterten Voraussetzungen geschehen
(§ 255a StPO).

Bei Gefahr schwerwiegender Gefährdungen des Zeugen kann seine richterliche
Vernehmung im Ermittlungsverfahren in der Weise durchgeführt werden, dass der
Richter die Vernehmung von den sonstigen Anwesenheitsberechtigten getrennt

durchführt und diese zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird. Auch diese
Vernehmung kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und gemäß § 255a StPO in der
Hauptverhandlung verwendet werden (§ 168e StPO).

Bei Straftaten von einer bestimmten Schwere hat das Opfer Anspruch auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts während seiner Vernehmung (§ 68b StPO).
Unabhängig von der Schwere der Straftaten können sich auch alle anderen Opfer im
Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen (§ 406f Abs. 1 StPO). Sie können - in der Regel über den
Rechtsanwalt - Einsicht in die Verfahrensakten nehmen (§ 406e StPO).

Bei der Vernehmung des Opfers durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist
dem Rechtsanwalt des Opfers die Anwesenheit gestattet (§ 406f Abs. 2 StPO). Wird
das Opfer als Zeuge vernommen, so ist einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit bei der Vernehmung grundsätzlich zu gestatten, wenn es dies
beantragt (§ 406f Abs. 3 StPO).

Bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers einer Straftat, das als Zeuge in
Betracht kommt, kann anstelle zum Amtsgericht die Anklage zum Landgericht
erhoben werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Dies wird nicht zuletzt bei kindlichen
Opfern in Betracht kommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es in
Strafverfahren, die vor dem Landgericht beginnen, nur eine Tatsacheninstanz gibt.
Urteile der Landgerichte sind nur mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar,
welches auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Urteils beschränkt ist. Im
Ergebnis wird damit dem Opfer die Belastung einer erneuten Hauptverhandlung in
einer weiteren Tatsacheninstanz, wie das bei Urteilen der Amtsgerichte der Fall
wäre, erspart.

Nach § 406h StPO ist der Verletzte auf seine Rechte und Befugnisse hinzuweisen.
Er soll auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Unterstützung und Hilfe durch
Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten.

Durch
das
vom
Deutschen
Bundestag
am
2. Juli
2009
verabschiedete
2. Opferrechtsreformgesetz wurden die Rechte von Opferzeugen im Strafverfahren
nochmals verstärkt. So wird z. B. die Schutzaltersgrenze in verschiedenen
Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von
derzeit 16 auf zukünftig 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann künftig auch bei 16-
und 17-jährigen Zeugen etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum
Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt werden. Diese neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation
besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen
internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde
liegt. Zudem wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der
jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind die geltenden gesetzlichen
Regelungen sachgerecht und angemessen.

Der Petition wurde bereits durch die bestehende Gesetzeslage teilweise
entsprochen. Es wird empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

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