Erfolg
 

Strafverfahren - Anwesenheit von Vergewaltigungsopfern im Prozess

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.920 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.920 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Frauen (und Kinder), die vergewaltigt worden sind, nicht mehr gezwungen werden, bei einer Verhandlung wegen ihres Falles mit anwesend zu sein.

Begründung

Die Situation einer Vergewaltigung zieht einen schwerwiegenden inneren Prozess in der betroffenen Frau (oder dem betroffenen Kind) nach sich. Es muss ihr gestattet sein, einer Verhandlung, der an ihr begangenen Straftat fernbleiben zu dürfen und sich stattdessen von ihrer Anwältin/ ihrem Anwalt vertreten zu lassen. Es kann ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, den Prozess mitzuverfolgen, ohne selber gesehen zu werden (Videoübertragung). Zudem ist ein Kontakt (über Telefon oder Kopfhörer) für direkte Rücksprache mit eigener Anwältin/eigenem Anwalt während der Verhandlung einzuräumen. Es kann nicht angehen, dass eine Betroffene dazu genötigt wird, sich einer nochmaligen "Gewaltsituation" in Form eines "Gerichtsduelles" auszusetzen. Stattdessen wird ein von ihr bestimmter Vertreter/ eine Vertreterin dem Angeklagten ins Gesicht sehen und ihn zur Rede und in seine Verantwortung stellen. Jegliche Demütigung der Betroffenen ist hier Fehl am Platz.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.04.2009
Sammlung endet: 17.06.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Thomas Müller Strafverfahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    wurde. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Frauen (und Kinder), die vergewaltigt wurden,
    nicht mehr gezwungen werden, bei einer Verhandlung ihres Falles anwesend zu
    sein.

    Als Begründung wird ausgeführt, dass die psychischen Folgen eines solchen
    Verbrechens eine Verstärkung erführen, zwänge man die Opfer, dem Täter wieder
    gegenüber zu stehen. Stattdessen solle das Opfer sich durch einen Anwalt vertreten
    lassen dürfen. Andernfalls solle eine Videovernehmung erfolgen.

    Die Petition wurde
    im Internet veröffentlicht und von 1920 Unterstützern
    mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 80 Diskussionsbeiträge abgegeben.

    In diesem Sachzusammenhang wurden einige sachgleiche Petitionen eingereicht. Es
    wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden individuellen Gesichtspunkt
    eingegangen werden kann.

    Zu dieser Petition liegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
    vor. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich, unter Einbeziehung der
    Ausführungen des BMJ, wie folgt dar:

    Im deutschen Strafverfahren besteht bereits eine Vielzahl von Regelungen, die das
    Ziel haben, Opfer und Zeugen von Straftaten vor den Belastungen, mit denen ein
    Strafprozess verbunden sein kann, zu schützen und sie zu informieren. Für kindliche
    Opfer und Zeugen gelten darüber hinaus weitere spezielle Schutzvorschriften.

    Aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
    kann auf die persönliche Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung
    allerdings nicht generell verzichtet werden. Insbesondere wegen des in § 250

    Strafprozessordnung
    (StPO)
    festgelegten
    Grundsatzes
    der
    persönlichen
    Vernehmung, sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wobei der
    Angeklagte die Möglichkeit haben muss, zu dem Gesagten Stellung nehmen zu
    können und ggf. Fragen an den Zeugen zu richten. Die Vernehmung von Zeugen
    unter 16 Jahren wird dabei allein von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241a Abs. 1
    StPO).

    In bestimmten Fällen kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während
    einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, dass
    ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des
    Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Das gleiche gilt, wenn für den Zeugen
    ein schwerwiegender Nachteil für seine Gesundheit besteht (§ 247 StPO). Ist eine
    Gefährdung des Zeugen zu besorgen oder handelt es sich um Zeugen unter
    16 Jahren, kann das Gericht für die Verhandlung oder einen Teil davon auch die
    Öffentlichkeit ausschließen (§ 172 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Gleiches gilt,
    wenn bei einer Vernehmung Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines
    Zeugen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Zeugen
    verletzten würde, zur Sprache kommen (§ 171b GVG); dies wird in Verfahren, denen
    eine Vergewaltigung zu Grunde liegt, regelmäßig der Fall sein.

    Nach § 247a StPO kann das Gericht zudem anordnen, dass der Zeuge sich während
    der Vernehmung an einem anderen Ort (als im Sitzungsraum der Hauptverhandlung)
    aufhält, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl
    des Zeugen besteht. Diese Zeugenaussage wird sodann zeitgleich in Bild und Ton in
    das Sitzungszimmer übertragen.

    Um dem Zeugen die mit mehrfachen Vernehmungen verbunden Belastungen zu
    ersparen, können im Ermittlungsverfahren Befragungen auch auf Bild-Ton-Trägern
    aufgenommen werden. Bei Opfern unter 16 Jahren soll dies erfolgen (§ 58a StPO).
    Diese Bild-Ton-Aufzeichnung kann in der Hauptverhandlung unter bestimmten
    Voraussetzungen anstelle der Zeugenvernehmung vorgespielt werden. Bei Zeugen
    unter 16 Jahren, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der
    Misshandlung von Schutzbefohlenen oder von Straftaten gegen die persönliche
    Freiheit geworden sind, kann dies unter erleichterten Voraussetzungen geschehen
    (§ 255a StPO).

    Bei Gefahr schwerwiegender Gefährdungen des Zeugen kann seine richterliche
    Vernehmung im Ermittlungsverfahren in der Weise durchgeführt werden, dass der
    Richter die Vernehmung von den sonstigen Anwesenheitsberechtigten getrennt

    durchführt und diese zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird. Auch diese
    Vernehmung kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet und gemäß § 255a StPO in der
    Hauptverhandlung verwendet werden (§ 168e StPO).

    Bei Straftaten von einer bestimmten Schwere hat das Opfer Anspruch auf
    Beiordnung eines Rechtsanwalts während seiner Vernehmung (§ 68b StPO).
    Unabhängig von der Schwere der Straftaten können sich auch alle anderen Opfer im
    Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
    solchen vertreten lassen (§ 406f Abs. 1 StPO). Sie können - in der Regel über den
    Rechtsanwalt - Einsicht in die Verfahrensakten nehmen (§ 406e StPO).

    Bei der Vernehmung des Opfers durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist
    dem Rechtsanwalt des Opfers die Anwesenheit gestattet (§ 406f Abs. 2 StPO). Wird
    das Opfer als Zeuge vernommen, so ist einer Person seines Vertrauens die
    Anwesenheit bei der Vernehmung grundsätzlich zu gestatten, wenn es dies
    beantragt (§ 406f Abs. 3 StPO).

    Bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers einer Straftat, das als Zeuge in
    Betracht kommt, kann anstelle zum Amtsgericht die Anklage zum Landgericht
    erhoben werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Dies wird nicht zuletzt bei kindlichen
    Opfern in Betracht kommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es in
    Strafverfahren, die vor dem Landgericht beginnen, nur eine Tatsacheninstanz gibt.
    Urteile der Landgerichte sind nur mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar,
    welches auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Urteils beschränkt ist. Im
    Ergebnis wird damit dem Opfer die Belastung einer erneuten Hauptverhandlung in
    einer weiteren Tatsacheninstanz, wie das bei Urteilen der Amtsgerichte der Fall
    wäre, erspart.

    Nach § 406h StPO ist der Verletzte auf seine Rechte und Befugnisse hinzuweisen.
    Er soll auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Unterstützung und Hilfe durch
    Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten.

    Durch
    das
    vom
    Deutschen
    Bundestag
    am
    2. Juli
    2009
    verabschiedete
    2. Opferrechtsreformgesetz wurden die Rechte von Opferzeugen im Strafverfahren
    nochmals verstärkt. So wird z. B. die Schutzaltersgrenze in verschiedenen
    Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von
    derzeit 16 auf zukünftig 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann künftig auch bei 16-
    und 17-jährigen Zeugen etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum
    Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt werden. Diese neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation
    besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen
    internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde
    liegt. Zudem wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der
    jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.

    Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind die geltenden gesetzlichen
    Regelungen sachgerecht und angemessen.

    Der Petition wurde bereits durch die bestehende Gesetzeslage teilweise
    entsprochen. Es wird empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Noch kein PRO Argument.

Wer legt fest, dass das Opfer tatsächlich eines ist? Im Rahmen eines fairen Prozesses hat der Angeklagte in Deutschland als unschuldig zu gelten, bis das Gegenteil bewiesen ist, analog kann ein Opfer erst eines sein, wenn auch das zweifelsfrei erkannt wurde. Gerade im Sexualstrafrecht kommt es zu einem sehr hohen Prozentsatz von Falschbeschuldigungen. Mit einer kategorischen Regelung, welche dem mutmaßlichen Opfer erlaubt, grundsätzlich fern zu bleiben, ist ein fairer Prozess nicht möglich.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern