11.01.2017, 03:22
Pet 1-18-12-9213-018538
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass zusätzlich zu Tagfahrleuchten an
Kraftfahrzeugen auch Schlussleuchten eingeschaltet werden dürfen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 40 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es bisher
nur zulässig sei, Schlussleuchten an Kraftfahrzeugen (Kfz) gemeinsam mit dem
Abblendlicht zu nutzen. Tagfahrleuchten gleichzeitig mit den Schlussleuchten
einzuschalten sei hingegen verboten. Dieses Verbot sei nicht nachvollziehbar, da
Schlussleuchten keine Blendung erzeugten. Die Nutzung des Tagfahrlichts spare
gegenüber dem Abblendlicht Energie und Kraftstoff. Es sei sinnvoll, eine freiwillige
Nachrüstung für Kfz anzubieten, durch die Tagfahr- und Schlussleuchten gekoppelt
angeschaltet werden könnten; Kfz könnten so besser gesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Sicht und Sichtbarkeit zwei
wesentliche Aspekte der aktiven Fahrzeugsicherheit sind. Zum einen sind gute
Scheinwerfer nötig, um auch nachts ausreichend weit sehen zu können. Zum
anderen sollte aber auch das eigene Fahrzeug gut sichtbar sein, um nicht übersehen
zu werden. Letzteres gilt sowohl in der Nacht als auch bei Tage. Darüber hinaus
sollte die Beleuchtung am Fahrzeug so gestaltet sein, dass sie andere
Verkehrsteilnehmende weder irritiert noch blendet.
Die mit der Petition vorgeschlagene Ergänzung der internationalen Bau- und
Betriebsvorschriften für Lichttechnische Einrichtungen an Kfz wurde durch eine
Änderung der UN-ECE-Regelung Nr. 48 bereits umgesetzt.
Nach Nr. 6.2.7.6.2 der UN-ECE-Regelung Nr. 48 dürfen die Tagfahrleuchten auch
alternativ zusammen mit den Schlussleuchten eingeschaltet sein. Die weiteren
Schaltungsvorschriften für Tagleuchten können dem Amtsblatt der
Europäischen Union (Abl. L 323, S. 46, vom 6. Dezember 2011) entnommen werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)