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Εικόνα της αναφοράς Streichung der Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen
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Streichung der Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen

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24/09/2012, 12:50 μ.μ.

24.09.12 - Rechtschreibfehler korrigiert
Neue Begründung: Seit Inkrafttreten des EEG 2012 -Januar 2012- und mit Wirkung auf die EEG Umlage für das Jahr 2013 gilt die reduzierte EEG-Umlage bereits ab einem Stromverbrauch von 1 GWh pro Abnahmestelle. Früher lag die Grenze bei einem Stromverbrauch von 10 GWh. Zudem wurde das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 15 auf 14 Prozent abgesenkt.
Durch die Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung wird der nicht-privilegierte Letztverbrauch sehr stark reduziert. Dadurch werden die Kosten auf weniger Stromverbraucher verteilt und alle nicht privilegierten Stromkunden gezwungen, eine höhere EEG-Umlage und somit auch einen höheren Haushaltsstrompreis zu zahlen.

Hintergrund: Die 2003 erstmalig im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) aufgenommene Besondere Ausgleichsregelung wurde in den letzten Jahren in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweitert. Anfangs wurde die Regelung von 59 Unternehmen für eine Strommenge von 5,85 GWh in Anspruch genommen.
Gemäß den Daten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Stand 6. August 2012, wurden in 2012 insgesamt 2023 Unternehmen (3172 Abnahmestellen) mit einer Strommenge von 107,14 TWh als privilegiert anerkannt.
Privilegierte Letztverbraucher zahlen mit 0,05 ct/kWh für 90% des Strombezuges -die sogenannte Selbstbehaltregelung- einen unterproportionalen Anteil der Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren Energien gezahlt. Energien. Die daraus resultierende Umlage von rund 0,4 ct/kWh [1] liegt auch sehr deutlich unter der von den
nicht privilegierten Stromkunden zu tragenden Umlage (in 2012: 3,592 ct/kWh).
Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen mit einem Stromverbrauch über 100 GWh Strom und einen Anteil der Stromkosten von mindestens 20% an der Bruttowertschöpfung wird für den gesamten Strombezug die Umlage auf 0,05 ct/kWh begrenzt. Diese voll privilegierten Unternehmen, deren EEG-Umlage seit Jahren auf 0,05 ct/kWh eingefroren ist und die ihren Strom zumindest teilweise am Spotmarkt beschaffen, profitieren doppelt von der Regelung, denn das EEG hat ihnen in den letzten Jahren im Saldo niedrigere Strombeschaffungskosten verschafft [2]. Bereits in 2011 waren 0,6 Cent pro Kilowattstunde in der EEG Umlage alleine auf die Besondere Ausgleichsregelung zurückzuführen [3]. Für die Abwicklung der erweiterten Besonderen Ausgleichsregelung wurden im Personalhaushalt 2012 des BAFA 50 Planstellen neu geschaffen, die etwa 2.348.917 Euro kosten werden.

[1] www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/downloads/doc/46871.php
[2] www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_hintergrundpapier_besar_bf.pdf
[3] dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710509.pdf.


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