Tierschutz - Tierschutzgerechte Behandlung auch für als Tierfutter verkaufte Tiere

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
103 Unterstützende 103 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

103 Unterstützende 103 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:04

Pet 3-18-10-787-034391Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass Futtertiere wie Heuschrecken und Heimchen für
Reptilien nur in artgerechten Behältnissen verkauft werden dürfen.
Sie kritisiert, dass dies nicht der Fall sei und weist darauf hin, dass die Vorschriften
des Tierschutzgesetzes für alle Tiere gelten. Die derzeitige Haltung von Insekten im
Verkauf sei nicht zulässig.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 103 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Der Petentin ist zuzustimmen, dass gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes jeder, der ein
Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend behandeln muss. Auch darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer
Bewegung nicht so einschränken, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden
oder Schäden zugefügt werden. Diese Regelungen gelten für alle Tiere und damit
auch für so genannte Futtertiere.
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt durch die hierfür zuständigen Behörden
der Bundesländer. Es handelt sich in der Regel um die Veterinärämter. Die Behörden
haben zahlreiche Möglichkeiten, um Verstößen gegen tierschutzrechtliche
Vorschriften nachzugehen und entsprechende Anordnungen effektiv durchzusetzen.

Das Tierschutzgesetz bietet z. B. die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeitsverfahren
durchzuführen, Zwangsgelder zu verhängen oder Tiere zu beschlagnahmen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass durch die bestehenden gesetzlichen
Regelungen Instrumentarien zur Verfügung stehen, um gegen Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz – auch bei der Haltung von Heimtieren oder Futtertieren in
Privathand oder im Zoofachhandel – vorzugehen und für Abhilfe zu sorgen.
Da die Zuständigkeit der Bundesländer betroffen ist, empfiehlt der Petitionsausschuss,
die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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