Umsatzsteuer - Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent auf Saunabesuche

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:56

Pet 2-18-08-6120-018841

Umsatzsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Saunabesuche weiterhin der
ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % angewendet werden soll.
Die Petition nimmt Bezug auf Änderungen der Umsatzsteuerregelung für
Saunabesucher. Es wird ausgeführt, die Anwendung des allgemeinen
Umsatzsteuersatzes in Höhe von 19 % würde für die Allgemeinheit eine
Mehrbelastung von über 12 % bedeuten, da davon auszugehen sei, dass die
Betreiber der Saunaeinrichtungen diese Steuererhöhung unmittelbar an die
Saunabesucher weitergeben und im Übrigen die Steuererhöhung dazu nutzen
würden, um die Eintrittspreise insgesamt zu erhöhen.
Diese Auswirkungen bedeuteten für die Allgemeinheit eine nicht zu unterschätzende
finanzelle Belastung. Hier handele es sich jedoch um einen Bereich, in dem deutliche
gesundheitspräventive Wirkungen erzielt und Beiträge zur allgemeinen
Gesundheitsförderung der Bevölkerung erzielt würden. Insoweit sei es nicht zu
verstehen, warum die Steuererhöhung gerade in solchen Bereichen ansetze, die
positive Wirkungen für die Gesundheit hätten. Saunabesuche stellten eine wertvolle
Naturtherapie dar. Es werde das Immunsystem gestärkt, bei verschiedenen
chronischen Erkrankungen könnten Symptomlinderungen erzielt und eine Reihe von
Alltagsbeschwerden, aber auch Befindlichkeitsstörungen positiv beeinflusst werden.
Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, warum der Staat, der gegenwärtig von
ausgesprochen hohen Steuereinnahmen profitiere, gerade bei Saunabesuchern mit
der Mehrwertsteuererhöhung ansetze. Gesundheitsvorbeugende Maßnahmen
würden nicht etwa entlastet, sondern vielmehr zusätzlich durch die
Umsatzsteuererhöhung belastet. Weiterhin sei auch nicht auszuschließen, dass es

aufgrund bestehender Wettbewerbsbeziehungen zu Schließungen von
Saunabetrieben kommen werde.
Zu diesen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 52 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Thematik liegen vier weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Beratung des Anliegens mit
einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass zur Beurteilung der Frage, ob
eine bestimmte Maßnahme als Verabreichung eines Heilbades nach § 12 Abs. 2
Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, anhand der
vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Maßstäbe zu entscheiden ist. Der
Ausschuss hält die mit der Petition vorgetragenen Argumente aus der Sicht eines
Saunabesuchers für nachvollziehbar, muss jedoch darauf hinweisen, dass nach den
Maßstäben des BFH die Argumentation, Saunabesuche würden als präventive
Maßnahme der Gesundheitsvorsorge dienen und zur allgemeinen
Gesundheitsförderung der Bevölkerung beitragen, nicht die Anwendung des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes rechtfertigt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 12.05.2005, V R 54/02,
Bundessteuerblatt 2007 Teil II, Seite 283 und vom 28.08.2014, V R 24/13,
Bundessteuerblatt 2015 Teil II, Seite 194) aufgrund verbindlicher unionsrechtlicher
Vorgaben die Verabreichung eines Heilbades der Behandlung einer Krankheit oder
einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen
Gesundheit dienen muss. Angesichts dessen dürfen Maßnahmen zur
Gesundheitsvorsorge oder zur allgemeinen Gesundheitsförderung, die nicht diesen
Zwecken dienen, nicht ermäßigt besteuert werden.
Auch die Einbeziehung allgemeiner wirtschaftlicher Erwägungen kann zu keinem
anderen Ergebnis führen. Sofern in diesem Zusammenhang die Vermutung
vorgetragen wird, dass die Anwendung des Regelsteuersatzes eine nicht

unwesentliche Zahl von Schließungen privater Saunen zur Folge habe, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die Folgen einer Erhöhung des
Umsatzsteuersatzes letztlich von der Marktsituation und der Reaktion des
Endverbrauchers abhängen. Diese ist a priori grundsätzlich offen und hängt
wesentlich von dessen Bereitschaft ab, ein höheres Entgelt für einen Saunabesuch
zu zahlen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern