Erfolg

Versorgungsausgleich - Sozialversicherungsbeiträge individuell berücksichtigen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Ernst-Günther Höft

Versorgungsausgleich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
werden konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich (VersorgAusglHärteG) folgende Einführung aufzunehmen:
Findet ein Ausgleich des Verpflichteten statt, sind Sozialversicherungsbeiträge
individuell zu berücksichtigen.

Der Petent kritisiert insbesondere, dass beim schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleich von Betriebsrenten die Sozialversicherungsbeiträge allein von der ausgleichs-
pflichtigen Person zu tragen seien, wodurch sich die ihm verbleibende Betriebsrente
erheblich vermindere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet 2 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeri-
ums der Justiz eingeholt. Ferner hat er nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages (GOBT) den Rechtsausschuss um Stellungnahme
gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betraf. Unter Einbeziehung der Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parla-
mentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Nach bisher geltendem Recht ist beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von
Betriebsrenten der Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung zugrunde zu le-
gen. Hierdurch kann tatsächlich ein Ungleichgewicht entstehen, dem in Einzelfällen
durch eine Korrektur über die Härteklausel des § 1587h Nr. 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs (BGB) begegnet werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Charakter dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung
betont und wiederholt entschieden, dass dann für ihre Anwendung kein Raum sei,
wenn der angemessene Unterhalt der ausgleichspflichtigen Person bei Zahlung der
ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten der ausgleichsbe-
rechtigten Person keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen.

Allerdings treten durch die inzwischen beschlossene Strukturreform des Versor-
gungsausgleichs zum 1. September 2009 erhebliche Änderungen in Kraft, die auch
dem Anliegen des Petenten entsprechen.

Hierzu hatte der Petitionsausschuss den Rechtsausschuss um Stellungnahme gebe-
ten, da er nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der GOBT eine Stellungnahme des Fachaus-
schusses einzuholen hat, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung in die-
sem Ausschuss betrifft. Der Rechtsausschuss hat nunmehr mitgeteilt, dass die Peti-
tion während der Beratungen des Gesetzentwurfes zur Strukturreform des Versor-
gungsausgleichs (BT-Drs. 16/10144) dem Ausschuss vorgelegen hat. Der Deutsche
Bundestag ist am 12. Februar 2009 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschus-
ses (BT-Drs. 16/11903) gefolgt und hat den Gesetzentwurf in geänderter Fassung
angenommen. In seiner Sitzung am 6. März 2009 hat der Bundesrat dem Gesetz
zugestimmt. Die Reform wird am 1. September 2009 bzw. bei bestimmten Altfällen
am 1. September 2010 in Kraft treten.

Nach der Neuregelung ist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichgesetz vorge-
sehen, dass die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzu-
ziehen sind. Diese Regelung erlaubt es, Nettobeträge zu berücksichtigen, was einer
angemessenen Teilhabe der Ehegatten an den beiderseitigen Versorgungsanrechten
besser entspricht.

Damit wird dem Kern des Anliegens des Petenten entsprochen. Eine Änderung des §
1 Abs. 2 VersorgAusglHärteG erübrigt sich durch die Neuregelung.

Allerdings gilt diese Regelung nicht rückwirkend. Die Reform tritt zum 1. September
2009 in Kraft und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familienge-
richt eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssa-
chen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht
entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spä-
testens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsaus-
gleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist
gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden. Für ältere
Fälle bleibt hingegen die vorherige Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit und
des Rechtsfriedens bestehen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen werden konnte.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern