Region: Hessen

Wanderveranstaltungen im hessischen Staatswald müssen kostenfrei sein

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Hessischen Landtag

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nyheter

11.07.2023, 04:30

Wir haben am bei allen 137 hessischen Landtagsabgeordneten nachgefragt:

„Würden Sie sich dafür einsetzen, dass die Durchführung von Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen im hessischen Staatswald kostenfrei durch die Forstämter genehmigt werden?“

Es liegen 61 Antworten vor.

Die Landtagsabgeordnete Lisa Deißler (FDP) hat geantwortet:

„Sehr geehrter Herr E.,

eine Nutzungspauschale für Wandertage im hessischen Staatswald zu erheben ist aus meiner Sicht völlig absurd.

Sowohl im Hessischen Waldgesetz als auch im Bundeswaldgesetz ist jeweils in §1 die Erholungsfunktion des Waldes dokumentiert. Der Wald in Hessen dient demnach unter anderem dazu „Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).“ (§1 (2) Nr. 4 HWaldG).

In Deutschland gilt darüber hinaus ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes (§14 BWaldG). Demnach können Waldbesitzer, egal ob privat, staatlich oder kommunal, niemandem verbieten, den Wald zum Zweck der Erholung zu betreten.

Der Wald muss seiner Erholungsfunktion meiner Meinung nach nachkommen können, das Land Hessen muss dabei als gutes Vorbild vorangehen und sollte künftig auf die Erhebung von Nutzungspauschalen verzichten.“

Frage und Antwort können hier aufgerufen werden:

www.abgeordnetenwatch.de/profile/lisa-deissler/fragen-antworten/wuerden-sie-sich-dafuer-einsetzen-dass-die-durchfuehrung-von-wandertagen-im-hessischen-staatswald-kostenfrei

Hier hat jeder die Möglichkeit selbst noch Fragen in dieser Sache an den Landtagsabgeordneten zu stellen. Eine Registrierung bei abgeordnetenwatch.de ist nicht erforderlich. Man muss nur Vorname, Nachname, Wohnort und E-Mail-Adresse angeben. Veröffentlich werden jeweils nur der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens.


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