Kultur

Wir wollen unsere Lippische Rose!

Petition richtet sich an
Landrat Axel Lehmann, Kreistag, Petitionsausschuss des NRW Landtages
5.954 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

5.954 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

07.05.2021, 00:37

Vielen herzlichen Dank für die überwältigende Unterstützung!

Fazit der Antwort der Kreisverwaltung:
Der Landrat kann leider ohne jemanden zu fragen irgendein Logo festlegen.

Um zu prüfen, ob es doch noch gelingen kann, dass wir "Lipper" ein Mitspracherecht bei der Wahl des Logos unserer Kreisverwaltung haben, ist nun juristisches Wissen gefragt!

Meine Hoffnung ist, dass jemand unter den tausenden Unterstützern bei dieser Frage sein oder ihr Fachwissen einbringen kann.
Sollte jemand dazu eine juristische Möglichkeit sehen, dann bitte ich mir diese per Mail ( jens_detmold@web.de ) mitteilen.

Noch einmal vielen herzlichen Dank!
Jens Köhler

Hier nun  die Antwort der Kreisverwaltung die ich am 28.04.2021 auf meine Anfrage vom 31.03.2021 erhalten habe:

Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Einführung eines neuen Corporate Designs der Kreisverwaltung kein Gegenstand eines Bürgerbegehrens/-entscheids oder Einwohnerantrages sein kann. Hierfür müsste zunächst die Organkompetenz der Vertretungskörperschaft (Kreistag) gegeben sein. Bürgerbegehren/-entscheide können nur „an Stelle des Kreistages“ eine Entscheidung herbeiführen (§ 23 Abs. 1 KrO NRW) bzw. bei einem Einwohnerantrag kann gem. § 22 Abs. 1 KrO NRW nur beantragt werden, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, entscheidet.

In vorliegender Angelegenheit liegt die Organkompetenz jedoch beim Landrat.
Ihm obliegt nach § 42 KrO NRW u. a. die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.  

Des Weiteren dürfte ein Bürgerbegehren/-entscheid auch nicht per Gesetz ausgeschlossen sein (§ 23 Abs. 5 KrO NRW). Über Angelegenheiten der inneren Organisation der Kreisverwaltung (vgl. Negativkatalog nach § 23 Abs. 5 Ziffer 1 KrO NRW) sind Bürgerbegehren/-entscheide unzulässig. 

Nichtsdestotrotz möchte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen kurz wie folgt beantworten: 

1. Bitte teilen Sie mir mit wieviel unterstützende Unterschriften von lippischen Bürgern jeweils für einen Bürgerantrag und Bürgerbegehren im Kreis Lippe notwendig sind.
Antwort: Die Begrifflichkeit Bürgerantrag meint wahrscheinlich den „Einwohnerantrag“, wobei 8.000 Einwohner unterschreiben müssten. Bei einem Bürgerbegehren sind die Unterschriften von 11.274 Bürgern notwendig.

2. Wieviel Stimmen müssten bei einem Bürgerentscheid zusammenkommen?
Antwort: Die Stimmen von 42.275 Bürgern. 

Zur Erläuterung: 

Einwohnerantrag, § 22 Abs. 3 KrO NRW
Nach § 22 Abs. 1 KrO NRW kann unter den dort genannten Voraussetzungen beantragt werden, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag muss von mindestens 4 % der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnern. Einwohner sind alle, die seit mindestens drei Monaten im Kreisgebiet wohnen (zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Kreis) und das 14. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 21 GO NRW.Maßgeblich ist die von IT.NRW ermittelte Einwohnerzahl, § 4 Abs. 7 GO NRW. Mit Stand vom Juni 2020 hat der Kreis Lippe 347.199 Einwohner. 4 % davon sind 13.887,96. Daher bleibt es bei der Höchstzahl von 8.000 Einwohnern, die unterschreiben müssen. 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW können die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 

Bürgerbegehren, § 23 Abs. 4 KrO NRW
Nach § 23 Abs. 4 KrO NRW muss das Bürgerbegehren in einem Kreis mit mehr als 200.000, aber nicht mehr als 500.000 Einwohnern von 4 % der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein. Anders als Einwohner sind Bürger die bei der letzten Kommunalwahl Wahlberechtigten (Deutsche oder Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die das 16 Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind). Für die Wahl des Landrates des Kreises Lippe waren im September 2020 281.829 Personen wahlberechtigt. 4 % davon sind 11.273,16, also 11.274 Bürger, die das Bürgerbegehren unterzeichnen müssen. Das Verfahren der direkten kommunalen Bürgerbeteiligung ist zweistufig und gliedert sich einerseits in den Antrag (Bürgerbegehren) einer bestimmten Anzahl von Bürgern auf Durchführung eines formalisierten Abstimmungsverfahrens sowie andererseits in die eigentliche Entscheidung der Bürger im Wege der allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Abstimmung (Bürgerentscheid). 

Bürgerentscheid, § 23 Abs. 7 KrO NRW
Nach § 23 Abs. 7 KrO muss die im Bürgerentscheid gestellte Frage von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet sein. Da der Kreis Lippe über 200.000 bis zu 500.000 Einwohner hat, muss diese Mehrheit mindestens 15 % der Bürger betragen. Im Kreis Lippe 42.274,35 also 42.275 Bürger.  

Mit freundlichen Grüßen
Kreis Lippe – Der Landrat


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