Zulassung zum Straßenverkehr - Freie Preisgestaltung für die Haupt- und Abgasuntersuchung durch Autowerkstätten/technische Prüfstellen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
66 Unterstützende 66 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

66 Unterstützende 66 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.04.2016, 04:24

Pet 1-18-12-9210-015860

Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass jede Kfz-Werkstatt oder Technische Prüfstelle die
Preise für die Haupt- und Abgasuntersuchung selbst festlegen kann.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 66 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die
Überwachungsorganisationen von freiberuflichen Sachverständigen legten die Entgelte für
die Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU, AU), die Sicherheitsprüfungen (SP) sowie die
Abnahmen fest. Die Festlegung erfolge entsprechend Nr. 6.2 Anlage VII b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in eigener Verantwortung und gelte
einheitlich für die jeweilige Technische Prüfstelle. Dies verhindere freie Preisgestaltung
und Wettbewerb und führe zur Monopolbildung. Ein Prüfer brauche für die HU und AU oft
nur 10 Minuten. Diese kosteten 85,90 Euro, was einen „sehr stolzen“ Stundensatz von fast
537,00 Euro ergebe. Die Autofahrer würden durch diese Gebühr massiv belastet und die
Preise für die Untersuchungen künstlich hochgehalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die HU gemäß Anlage VIII a
Nummer 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) oder den von einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieur durchgeführt wird.
Ein aaSoP wird auf Grundlage des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG)
innerhalb einer Technischen Prüfstelle tätig. Die Technische Prüfstelle ist durch die jeweils
zuständige Landesbehörde beliehen und führt damit Amtshandlungen aus. Für diese
Amtshandlungen sind gemäß § 18 KfSachvG Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr (GebOSt); im Fall der Durchführung der HU nach
Anlage 1 Gebührennummer 413 (Spalte 5) GebOSt.
Diese Gebührennummern sehen eine Rahmengebühr für die Durchführung der HU vor.
Diese Rahmengebühr gilt bundeseinheitlich, da sich die Bürgerinnen und Bürger bei
Amtshandlungen, die aufgrund einer bundeseinheitlichen rechtlichen Vorgabe
vorgenommen werden, darauf verlassen können sollen, dass bundesweit die gleiche
Gebühr erhoben wird. Außerdem soll so verhindert werden, das Behörden bzw. beliehene
Stellen über die Gebührenhöhe für eine bundesrechtlich geregelte Amtshandlung in einen
Wettbewerb treten, der ggf. auf Kosten der Qualität der Amtshandlung ausgetragen wird.
Wird die HU durch einen Prüfingenieur durchgeführt, der von einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII b StVZO betraut wurde, werden keine
gesetzlich festgelegten Gebühren erhoben. Die Überwachungsorganisationen von
freiberuflichen Sachverständigen legen, wie in der Petition zutreffend dargestellt, die vom
Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte selbst fest.
Die Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII b StVZO übermitteln die Entgeltlisten
vor der Einführung an die Aufsichtsbehörden. Die Entgelte für die HU, SP und Abnahmen
sind einheitlich für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle
festzulegen (Nummer 6.2 Anlage VIII b StVZO).
Der Ausschuss verweist auf die amtliche Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der StVZO (Bundesrats-Drucksache 796/98). Darin wird darauf
hingewiesen, dass durch die Einführung von Nummer 6.2. zur Anlage VIII b StVZO in der
damaligen Fassung der Verdrängungswettbewerb mit unangemessenen Niedrigpreisen
auf Kosten der Qualität der Untersuchungen zukünftig vermieden werden sollte. Außerdem
sollte eine höhere Transparenz bei der Preisgestaltung gewährleistet werden.

Im Einzelnen erfolgte in der damaligen Nummer 6.2 eine Klarstellung, „dass die vom
Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte nicht der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr unterliegen, sondern von den Organisationen in eigener Verantwortung
gebildet werden. Auf der anderen Seite muss den negativen Tendenzen eines
Verdrängungswettbewerbs über unangemessene Niedrigpreise entgegengewirkt und die
wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Sachverständiger von der Zahl der Untersuchungen
auf Kosten der Qualität vermieden werden“ (aus der amtlichen Begründung).
Abschließend hält der Ausschuss fest, dass sich hieran in der Zwischenzeit nichts
geändert hat, so dass weiterhin ein transparentes und einheitliches Entgelt zur
Vermeidung der oben genannten negativen Entwicklungen auch heute unabdingbar ist.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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