Zulassung zum Straßenverkehr - Wegfall der Mofa-Prüfbescheinigung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
175 Unterstützende 175 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

175 Unterstützende 175 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 1-17-12-9210-040490Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend
gefordert, dass für das Führen eines Mofas die Mofa-Prüfbescheinigung entfällt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Mofa nur
eine Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h erreichen könne. Dementsprechend solle
hierfür die Voraussetzung einer Mofa-Prüfbescheinigung abgeschafft werden. Zudem
brauche man diese für Fahrräder mit Hilfsmotor nicht, obwohl sie bis zu 24 km/h
fahren könnten. Die Erfahrung mit Fahrrädern reiche aus, um problemlos ein Mofa im
Straßenverkehr bewegen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 175 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass gemäß
§ 4 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einer Fahrerlaubnis bedarf, wer auf
öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Bei der näheren Ausgestaltung der
Fahrerlaubnisklassen hat der Gesetzgeber bereits Mofas, d. h. einspurige, einsitzige

Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür
bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h
beträgt, von diesem Erfordernis ausgenommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV). Anstatt
einer regulären Fahrerlaubnis hat der Führer eines Mofas gemäß § 5 Abs. 1 FeV
eine sogenannte Mofa-Prüfbescheinigung nachzuweisen. Bewerber um diese
Prüfbescheinigung müssen eine Ausbildung absolvieren, die sowohl theoretische als
auch praktische Elemente enthält. Von dieser Prüfung freigestellt sind Personen, die
bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, § 5 Abs.1 Satz 2 FeV. Die Ausbildung von
Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung umfasst lediglich sechs theoretische
Doppelstunden sowie eine praktische Doppelstunde von 90 Minuten. Mithin ist der
Umfang der Ausbildung im Vergleich zur Ausbildung zum Erhalt eines Führerscheins
im Sinne des § 4 Abs. 1 FeV stark reduziert. Dennoch führt die, wenn auch kürzere
und einfachere, Fahrausbildung zu einem besseren Verständnis der
Straßenverkehrs-Ordnung.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die Voraussetzung einer Prüfbescheinigung
mit entsprechender Ausbildung sachgerecht, um sicherzustellen, dass sich Führer
von Mofas verkehrsgerecht und rücksichtsvoll im Straßenverkehr verhalten sowie ihr
Kraftfahrzeug sicher beherrschen. Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass es
sich bei einem Mofa im Gegensatz zum Fahrrad – trotz der geringen
Höchstgeschwindigkeit – um ein Kraftfahrzeug handelt. Schließlich ist schon eine
Geschwindigkeit von 25 km/h durchaus ausreichend, um bei einem Unfall schwere
Verletzungen hervorzurufen. Dementsprechend müssen die
straßenverkehrsrechtlichen Regelungen ein sachgerechtes Fahrverhalten der Fahrer
gewährleisten. Demnach kann im Interesse der Verkehrssicherheit von dem
Erfordernis der Prüfbescheinigung nach Auffassung des Ausschusses nicht
vollständig abgesehen werden, da sicher nur derjenige fährt, der eine sorgfältige
Ausbildung genossen hat und bewusst an die Verantwortung herangeführt wurde, ein
Kraftfahrzeug zu führen. Führer eines Mofas müssen über ausreichende Kenntnisse
für den Zweiradverkehr und die Gefahrenlehre verfügen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen parlamentarischen
Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die bestehenden straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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