Zwangsversteigerung - Vorkaufsrecht für Hauseigentümer bei Trennung von Eheleuten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
158 Unterstützende 158 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

158 Unterstützende 158 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 4-18-07-31052-027926

Zwangsversteigerung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen.

Begründung

Die Petentin fordert, dass im Fall der Trennung von Eheleuten eine
Zwangsversteigerung für das gemeinsame Haus nicht einseitig von einem Ehepartner
durchgesetzt werden kann. Zumindest sollte ein Vorkaufsrecht für die Eigentümer
bestehen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Familie dann noch die Wahl habe, in dem
eigenen Haus wohnen zu bleiben anstatt sich mit dem geringeren Betrag aus der
Zwangsversteigerung ein neues Zuhause zu suchen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 158 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach dem bürgerlichen Recht steht jedem Beteiligten einer Gemeinschaft nach
Bruchteilen das Recht zu, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen
(§ 749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Können sich die Beteiligten einer
Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Grundstück nicht anderweitig einigen, etwa
indem das Eigentum von einem der Berechtigten - gegen Zahlung einer Geldsumme -
allein übernommen oder das Grundstück an einen Dritten veräußert wird, erfolgt auf

Antrag nach §§ 15, 180 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (ZVG) die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer
Gemeinschaft, sog. „Teilungsversteigerung".
Bei der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft finden
die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ZVG ein anderes ergibt. Ein vollstreckbarer
Titel ist nach § 181 Absatz 1 ZVG nicht erforderlich, da unstreitig ein Anspruch auf
Teilung besteht.
Das von der Petentin geforderte Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil am Grundstück
kann von den Ehegatten jederzeit vereinbart werden. Es kann auch im Grundbuch als
dingliches Vorkaufsrecht eingetragen werden. Allerdings würde es nicht zu dem von
der Petentin gewünschten Erfolg führen. Die Ausübung dieses Vorkaufsrechts hätte
den Abschluss eines Vertrages des anderen Ehepartners mit einem Dritten über den
Verkauf seines Miteigentumsanteils als Voraussetzung. Der Vorkaufsberechtigte hätte
dann die Möglichkeit, durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung zwischen
sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen
(das betrifft auch die Höhe des Kaufpreises) abzuschließen. Der Ehepartner wird
jedoch praktisch kaum oder nur in ganz seltenen Einzelfällen einen Käufer für seinen
Anteil am Grundstück finden. Demgegenüber kann ein Ehepartner schon nach
geltendem Recht jederzeit seinen Anteil am Grundstück an den anderen Ehepartner
veräußern.
Können sich die Ehepartner nicht einigen, gewähren die Regelungen des ZVG ein alle
Interessen wahrendes rechtsstaatliches und schonendes Verfahren, um den
Auseinandersetzungsanspruch eines Teilhabers zu realisieren. So kann der
Miteigentümer beispielsweise auch im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens
das Grundstück erwerben. Gleichwohl prüft das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz derzeit in einem Forschungsvorhaben den Reformbedarf des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und wird dabei
auch das Verfahren der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer
Gemeinschaft mit einbeziehen.
Daher empfiehlt der Ausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – zuzuleiten, damit
sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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