16 Unterschriften
Petition richtet sich an: Landtag Baden-Württemberg; Finanzamt Baden-Württemberg
Bodenrichtwerte stellen eine zentrale Grundlage für die Bewertung von Grundstücken dar und
haben weitreichende Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit steuerlichen
Belastungen und der allgemeinen Wertermittlung. Umso wichtiger ist es, dass diese Werte die
tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücke möglichst realitätsnah und
differenziert widerspiegeln.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Bodenrichtwerte häufig auf Durchschnittswerten
basieren, die stark von bestimmten Nutzungstypen geprägt sind. So können innerhalb einer
Bodenrichtwertzone Grundstücke mit sehr unterschiedlichen baulichen
Nutzungsmöglichkeiten, Erschließungsqualitäten und rechtlichen Rahmenbedingungen
zusammengefasst werden. Dies führt dazu, dass individuelle wertmindernde Faktoren
einzelner Grundstücke nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Ein Beispiel zeigt, dass ein am Hang liegendes Grundstück in Tübingen, aktuell in der
Bodenrichtwertzone mit 970 €/m² zugeordnet wird. Dieser Wert orientiert sich maßgeblich an
Verkäufen und Bebauungsstrukturen innerhalb der Zone, die überwiegend durch
großvolumige Mehrfamilienhäuser mit hoher baulicher Ausnutzung geprägt sind. Für das
Grundstück gilt eine Grundflächenzahl (GRZ) von lediglich 0,3, sodass nur 30 % der Fläche
bebaut werden dürfen. Im Gegensatz dazu wurden große Teile der Bodenrichtwertzone mit
deutlich höherer Ausnutzung (bis etwa GRZ 0,9) bebaut. Diese Unterschiede führen zu
erheblichen Abweichungen in der wirtschaftlichen Nutzbarkeit und damit im tatsächlichen
Grundstückswert.
Darüber hinaus ist das Grundstück durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(Gehrecht zugunsten der Universitätsstadt Tübingen) belastet, die eine weitere Einschränkung
der Nutzung darstellt. Teile des Grundstücks sind zudem nicht bebaubar und entsprechen
funktional eher Gartenland, welches im Vergleich zu vollwertigem Bauland deutlich geringer
zu bewerten ist.
Ein weiterer Aspekt ist die unmittelbare Lage am Rand der Bodenrichtwertzone. Das
Grundstück grenzt an Flächen mit einem Bodenrichtwert von lediglich 15 €/m²
(landwirtschaftliche Nutzung). In unmittelbarer Nähe befinden sich zudem vergleichbare
Einfamilienhausgrundstücke, die bereits dieser deutlich niedrigeren Zone zugeordnet sind.
Dies lässt erhebliche Zweifel an der sachgerechten Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen
aufkommen.
Diese strukturellen Ungleichheiten führen im vorliegenden Fall zu einer deutlichen
Überbewertung des Grundstücks. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten, Einschränkungen
und wertmindernden Faktoren werden im angesetzten Bodenrichtwert nicht ausreichend
abgebildet.
Begründung
Vor diesem Hintergrund fordern wir:
• eine stärkere Differenzierung innerhalb von Bodenrichtwertzonen, insbesondere im
Hinblick auf die tatsächliche bauliche Ausnutzbarkeit,
• eine systematische Berücksichtigung von Erschließungssituation, Lagequalität und
rechtlichen Belastungen,
• eine angemessene Bewertung nicht bebaubarer Grundstücksanteile,
• sowie eine transparente und nachvollziehbare Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen.
Ziel muss es sein, eine gerechtere, realitätsnähere und nachvollziehbare Bewertung von
Grundstücken zu gewährleisten, die den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspricht und
eine Gleichbehandlung der Eigentümer sicherstellt.
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die derzeitige Systematik der
Bodenrichtwertermittlung in ihrer pauschalen Form zu erheblichen Verzerrungen führen kann
und daher dringend einer differenzierteren Betrachtung bedarf.
Nur durch eine differenzierte Betrachtung kann das Vertrauen in die
Bodenrichtwertermittlung gestärkt und eine faire Grundlage für Bewertungen und
Besteuerung geschaffen werden.
Angaben zur Petition
Petition gestartet:
17.05.2026
Sammlung endet:
16.11.2026
Region:
Baden-Württemberg
Kategorie:
Steuern
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Man nennt die Ermittler der sogenannten Bodenrichtwerte Gutachterausschüsse. Begutachtet wird da überhaupt nichts, es werden Durchschnitte aus Verkäufen von willkürlich festgelegten "Zonen" errechnet. Ein Einspruch bzw. Rechtsmittel gegen den sogenannten Bodenrichtwert ist nicht möglich. Denn es ist kein Bodenwert für das eigene Grundstück sondern ein Wert für eine fragwürdig festgelegte Bezugszone. Das gleichartige Grundstück auf der anderen Straßenseite kann einer anderen Bezugszone zugeordnet sein, was einen völlig anderen Bodenrichtwert als Rechengrundlage hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat das System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
… und das soll jetzt mit dieser "Reform" geheilt sein?
Nein, das Gegenteil ist der Fall, es wurde verschlimmert. Karlsruhe wird entscheiden müssen.
Wie kann man das Grundgesetz weiter verbiegen…? Der BFH in München hält die neue B-W-Grundsteuer für verfassungskonform⁉️
Die zahllosen Bespiele einer Ungleichbehandlung im Land zeigen ein anderes Bild und keine materielle Verfassungsmäßigkeit, sondern einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
Mal sehen was das BverfG in Karlsruhe dazu sagt.
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