Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass beim Tabakgesetz zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak unterschieden wird, da Wasserpfeifentabak momentan als Pfeifentabak geführt wird und somit der 5%-Feuchtigkeitsgrenze unterliegt.
Begründung
Sehr geehrte Mitglieder des Bundestags,1977 gab es eine Verordnung, dass Tabak in Deutschland nicht mehr als 5% Feuchtigkeit beinhalten darf. Diese Regelung wurde damals zurecht eingeführt, um das Strecken von Tabak, besonders Pfeifentabak, zu vermeiden. Dies ist absolut sinnig und benachteiligt den Raucher von trockenem Tabak keineswegs, es schützt ihn. Bei Wasserpfeifentabak verlangt jedoch schon das Prinzip einer Wasserpfeife feuchten Tabak, da dieser, anders als bei einer Zigarette zum Beispiel, nicht verbrannt, sondern nur geschmort wird. Eine Wasserpfeife mit Tabak zu betreiben, der maximal 5% Feuchtigkeit enthält, macht keinen Sinn, dies haben auch alle anderen EU-Länder erkannt, wo feuchter Wasserpfeifentabak legal ist. Es ist ja auch nicht so, dass der feuchte Tabak in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen verboten ist, das Verbot kommt durch die Zuweisung von Wasserpfeifentabak in die Rubrik des Pfeifentabaks. Meine Bitte an den Bundestag ist somit nicht, die Feuchtigkeitsgrenze von 5% bei Pfeifentabak zu lockern, dies würde mehr schaden als helfen, sondern eine Unterteilung durchzuführen. Wenn es eine eigenständige Rubrik für Wasserpfeifentabak gäbe, wären Pfeifenraucher weiterhin vor gestrecktem Tabak geschützt und zeitgleich könnten Wasserpfeifenraucher auch in Deutschland legal feuchten Tabak genießen. Ich bitte sie, dieses Anliegen zu untersuchen.
Pet 3-18-10-2128-002941Lebens- und Genussmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition sollen Änderungen der tabakrechtlichen Vorschriften für
Wasserpfeifentabak erreicht werden.
Es wird ausgeführt, dass zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak
unterschieden werden müsse. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen
unterliege Wasserpfeifentabak der Fünf-Prozent-Feuchtigkeitsgrenze. Für eine
Wasserpfeife werde feuchter Tabak benötigt, da dieser, anders als bei einer
Zigarette, nicht verbrannt, sondern nur geschmort werde. Wasserpfeifentabak mit
maximal fünf Prozent Feuchtigkeit sei nicht geeignet. Andere Länder der
Europäischen Union hätten daher geregelt, dass feuchter Wasserpfeifentabak legal
sei. Es solle daher eine „Unterteilung“ in den tabakrechtlichen Vorschriften
vorgenommen werden. Pfeifenraucher müssten weiterhin vor gestrecktem Tabak
geschützt werden. Das Tabakgesetz müsse jedoch zwischen Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak unterscheiden.
Den Petitionsausschuss haben weitere Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen
erreicht, die mit der vorliegenden Petition wegen des Sachzusammenhanges
gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Der Petitionsausschuss hat sich in einer der vorangegangenen Wahlperioden bereits
mit dem Anliegen befasst und beschlossen zu empfehlen, das Petitionsverfahren
abzuschließen. Er hat sich davon leiten lassen, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) bei der Bewertung der gesundheitlichen Risiken des
Rauchens von Wasserpfeifen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ihr Gebrauch
kaum weniger schädlich sei als der Konsum von Zigaretten. Auch die Suchtgefahr ist
nach Auffassung des BfR vergleichbar. Die erneute Prüfung hat ebenfalls ergeben,
dass keine toxikologische Bewertung darüber vorliegt, dass höhere Glyzeringehalte
als fünf Prozent in Wasserpfeifentabak gesundheitlich unbedenklich sind.
Wasserpfeifentabak unterliegt den geltenden tabakrechtlichen Vorschriften. Der
Gehalt an den zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf daher die in
Anlage 1 der Tabakverordnung angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
Dies bedeutet, wie in der Petition zutreffend dargelegt, dass für Feuchthaltemittel in
Rauchtabak, z.B. Glyzerin, eine Höchstmenge von insgesamt fünf Prozent der
Trockenmasse des Erzeugnisses festgelegt ist.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
unterstützt daher das Anliegen, die Tabakverordnung zu ändern, nicht und empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)