§ 17 TierSchG – Ausschluss von Geldstrafen bei schweren Fällen der Tierquälerei

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Erklärung zur aktuellen Rechtslage:

Nach § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) werden schwere Fälle von Tiermisshandlung, sexueller Gewalt sowie besonders grausamer oder sadistischer Behandlung von Tieren – sogar mit Todesfolge – derzeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu gerade einmal drei Jahren geahndet.

Damit besteht ein weiter Ermessensspielraum, der in der Praxis auch in schweren Fällen die Möglichkeit von Geldstrafen eröffnet.
In der Praxis zeigt sich leider, dass bei schweren Fällen von Tierquälerei – zum Beispiel bei Missbrauch von Pferden auf der Koppel – der große Ermessensspielraum häufig eher zugunsten der Täter genutzt wird. Statt Freiheitsstrafen werden oft Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt, obwohl das Gesetz auch härtere Strafen ermöglicht. Genau deshalb ist es dringend notwendig, bei schweren und besonders schweren Misshandlungen ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe einzuführen.

Ziel der Petition:

Diese Petition fordert eine grundlegende Verschärfung des Strafrahmens für schwere und besonders schwere Fälle von Tierquälerei.

Konkrete Forderung bei Fällen schwerer Tiermisshandlung und sexueller Gewalt gegen Tiere:
Keine Geldstrafe mehr möglich!
Einführung eines Mindeststrafmaßes von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

Konkrete Forderung bei besonders schweren Fällen:
In Fällen besonders grausamer Tierquälerei, insbesondere bei schwerer sexueller Gewalt, extremer Grausamkeit oder wenn die Tat zum Tod des Tieres führt, soll künftig gelten, dass das Strafmaß entsprechend der Tat auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird. Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden angepasst.

Begründung

Aus tiefster Betroffenheit fordern
wir alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und Fraktionen auf, angesichts der aktuellen Fälle schwerster Tierquälerei unverzüglich gesetzgeberisch tätig zu werden und entsprechende Gesetzesentwürfe zur Verschärfung des § 17 TierSchG einzubringen.

Entscheidend ist nicht, wie gut ein Vorschlag öffentlich wirkt, sondern ob er tatsächlich zu wirksamerem Schutz führt.

Wir akzeptieren keine bloße Anhebung von Höchststrafen bei gleichzeitig unverändert großem Ermessensspielraum. Leider zeigt die Praxis, dass bei schweren und besonders schweren Fällen von Gewalt und sexuellem Missbrauch von Tieren der vorhandene Ermessensspielraum häufig eher am unteren Ende ausgeschöpft wird.

Wir werden genau hinsehen, ob vorgeschlagene Maßnahmen tatsächlich zu mehr Schutz führen oder lediglich den Eindruck einer Verschärfung erzeugen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Monika Chwalek, Schifferstadt
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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.06.2026
Sammlung endet: 17.12.2026
Region: Deutschland
Kategorie: Tierschutz

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