§20EStG(6)wird gestrichen - §10dEStG Abs.1Satz1 wird geändert:Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag

Der Bundestag möge beschließen die Länderfinanzausgleich Regelung zum Verlustrücktrag beschließen und in den Bundesland Verfassungen - rückwirkend bis zur Einführung - festschreiben: §20EStG(6)wird gestrichen - §10d EStG Absatz 1 Satz 1 wird geändert: In Satz 1 werden nach Wort 1 und 2 Negative Einkünfte die Wörter „INSBESONDERE aus Kapitalvermögen“ angefügt. und das Wort unmittelbar durch "zeitlich unbegrenzten" ersetzt und die Zahlen durch "vorhergehend versteuerter Gewinne in" ersetzt.

Begründung

archive.is/WqZp4 §20(6) EStG Verlustabzug (6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach §10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§10d Absatz4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes2Satz1Nummer1Satz1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes2 Satz1 Nummer1 Satz1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des §43a Absatz3 Satz4 vorliegt.

archive.IS/NhQVZ §10d EStG Verlustabzug (1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1000000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§26,26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2000000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen(Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach §34a Abs.3 Satz1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. (2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60% des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen(Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§26,26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz1 und 2 abgezogen werden konnten.

§171 Abs.10,§175 Abs.1 Satz1 Nr.1 und §351 Abs.2 der Abgabenordnung sowie §42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; §181Abs.5 archive.IS/kXKmx der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

archive.IS/UhEcy

archive.IS/0Qlk4 archive.IS/U0wru archive.IS/OrPiY archive.IS/4otxJ archive.IS/N1F8o archive.IS/hn6aG archive.IS/Cm52D

§ 20 (6) EStG archive.is/csV37 archive.is/EJRfe

§ 10d EStG archive.IS/3evaK archive.IS/0pfc1

archive.IS/XDVrj

archive.IS/4gZQd

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.05.2015
Sammlung endet: 23.11.2015
Region: Deutschland
Kategorie: Steuern

Noch kein PRO Argument.

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