Petition richtet sich an:
Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder zum Elternunterhalt Zuerst wird der Ehepartner herangezogen und danach sind die Kinder dran.Die Unterhaltspflicht für die Eltern beginnt immer dann, wenn die Eltern bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. D. h., wenn die Eltern kein großes Vermögen haben und der Aufenthalt im Pflegeheim eine längere Zeit dauert. Dabei gilt: Haben die Eltern ihre Rücklagen bis zu einem Schonvermögen von 2.600 Euro aufgebraucht, wendet sich das Sozialamt an die Kinder. Von diesem Vermögensverzehr ausgenommen ist einzig das selbstbewohnte Wohneigentum – doch das Sozialamt kann sogar die Beleihung der Immobilie verlangen.Haben pflegebedürftige Eltern mehr als ein Kind, dann verteilt sich die Unterhaltspflicht auf die Geschwister. Der Zahlbetrag richtet sich dann nach dem jeweiligen, bereinigten Nettoeinkommen der Kinder. Davon abgezogen wird der Selbstbehalt. Dieser beträgt für Alleinstehende lediglich 1.800 Euro, und für Verheiratete 3.240 Euro. Alles darüber hinaus geht zu 50 Prozent an die Eltern. Darüber hinaus ist, bis auf die Immobilie und das Auto, auch das Vermögen der Kinder antastbar. Die Zahlungspflicht an die Eltern tritt dann ein, wenn keine weiteren Unterhaltspflichten zu Kindern, Ehepartner und Enkel bestehen. Doch ansonsten gilt: Selbst wenn der Kontakt zu den Eltern längere Zeit abgebrochen war, besteht eine rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen zu sichern.
Begründung
Die Unterhaltspflicht verbunden mit Regress durch die Sozialhilfeträger bei Anwendung viel zu niedriger Selbstbehalte (1.800/3.240 €) und Pflicht zum Vermögensaufbrauch sind existenzgefährdend und fürhren zu Altersarmut, insbsondere in hochpreisigen Großstädten.
Auch diese durch die Fehlkonstruktion der Pflegeversicherung verursachten Probleme werden nicht gelöst, sondern immer weiter in die Zukunft und auf zukünftige Gernationen verschoben.