Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 28f Abs. 3 SGB IV) müssen Arbeitgeber zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung übermitteln. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wird, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig.
Durch diese Petition soll eine Verschiebung der Melde- und Zahlpflicht auf den Beginn des Folgemonats erreicht werden, z.B. analog zur Meldefrist der Umsatzsteuervoranmeldung.
Reason
In vielen Branchen kann bei Übermittlung der Beitragsnachweise häufig nur eine Schätzung für die noch verbleibenden Arbeitstage des laufenden Monats abgegeben werden. Es bedarf deshalb häufig an Korrekturen, die die Unternehmen und Behörden unnötige Arbeitszeit und Geld kosten. Eine Verschiebung auf den Folgemonat würde eine korrekte und einmalige Meldung ermöglichen und dem Bürokratieabbau dienlich sein.
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Jede Steuer bringt höchstens so viel, wie die Bürokratie dafür nicht kostet. Daher sollte es schon aus der Perspektive eines Staates sinnvoll sein, den Bürokratischen aufwand gering zu halten, mal ganz abgesehen davon, dass die verringerte Bürokratie bei den Steuerzahlern (hier die Unternehmen) die Steuer effektiv senkt, ohne dass dem Staat Einnahmen verloren gehen.
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on 15 Feb 2021
Weil der Aufwand bei den Unternehmen den Nutzen für den Staat (bei Minuszins) deutlich überschreitet.
on 15 Feb 2021
arbeite in Personalabteilung
on 15 Feb 2021
Die Annahmer dieser Petition würde eine Menge Verwaltunsaufwand unnötig machen. Der Staat stielt sich aus seiner Verantwortung, indem er den Verwaltungsaufwand den Betirben aufhalst.
on 14 Feb 2021
Bin selbst Arbetgeber
on 14 Feb 2021
Die Änderung würde die Lohnabrechnungen vereinfachen, man könnte ZEIT und GELD sparen.