Änderung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

1.134 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

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  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)?

Seit 2004 gibt es in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG), als Schutzmaßnahme vor aggressiven, beißenden, Wild hetzenden Hunden. Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, werden nach diesem Gesetz allein aufgrund ihrer Rasse als besonders gefährlich eingestuft und zu lebenslangem Leinenzwang Maulkorbpflicht und Unfruchtbarmachung verurteilt. Mittlerweile gibt es fundierte Nachweise die belegen, dass das Beißverhalten nicht rasseabhängig ist, sondern von der Haltung und Sozialisation des Hundes durch den Halter entscheidend beeinflusst werden. So belegt beispielsweise die Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, dass es von 2001 bis 2011 in Rheinland-Pfalz 5.310 Beißvorfälle mit Hunden gab, bei der es zur Verletzung von Menschen, Tieren oder zur Tötung von Hunden durch Hunde kam. Dabei entfielen nur 4,52% auf vom LHundG als gefährlich eingestufte Rassen (sogenannte Kampfhunde oder Listenhunde). Viele friedliche Hunde der sogenannten Kampfhunderassen müssen aufgrund unseres Landesgesetzes ihr Leben in Tierheimen fristen. Andere sind lebenslang mit Maulkorb- oder Leinenzwang gestraft, dies widerspricht dem Tierschutzgedanken und erschwert die Sozialisation der Tiere. Es ist an der Zeit, dass sich der rheinland-pfälzische Landtag mit dem Thema befasst und ein zeitgemäßes Hundegesetz beschließt, das dem Schutz der Bevölkerung dient und gleichzeitig dem Tierschutz gerecht wird.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Ziel ist die Überarbeitung des Landesgesetzes (LHundG) vom 22.12.2004) für gefährliche Hunde, insbesondere die Streichung von §1 (2) des LHundG: Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. Bestimmungen, die dafür sorgen, dass Hunde artgerecht aufgezogen, erzogen und gehalten werden sollten in das Landesgesetz aufgenommen werden.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Die Petition richtet sich an den Landtag von Rheinland-Pfalz, mit der Aufforderung seiner politischen Pflicht zum Schutz der Bevölkerung durch aggressive Hunde wie auch dem Tierschutzgesetz gerecht zu werden und die Landesverordnung neu zu beraten.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) in seiner Fassung vom 22.12.2004 muss in seinen Inhalten und Wirkungen überprüft, an aktuelle Erkenntnisse angepasst und um einen präventiven Schutz ergänzt werden. Die Einstufung der Gefährlichkeit von Hunden allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit ist zu streichen.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde

Meine Familie fühlt sich dem Tierschutz verpflichtet und ist darüber hinaus von dem Landesgesetz selbst betroffen. 2005 haben wir eine American Staffordshire Hündin aus dem Tierheim aufgenommen. Sie lebte 7 Jahre bei uns und war ein sehr liebes Tier ohne jegliche Aggression gegen Menschen sowie gegen andere Hunde gleich welcher Rasse und welchen Geschlecht. Aufgrund der Auflagen konnte sie nie ohne Leine mit anderen Hunden spielen und hatte außer zu Menschen nur selten Kontakte zu anderen Hunden. 2011 musste sie aufgrund eines Leidens eingeschläfert werden. 2011 hat sich unsere Familie entschlossen, wieder einem Tierheimhund eine Chance zu geben. Gerade weil es sich nicht viele Menschen aufgrund der Gesetzeslage antun, einen sogenannten Kampfhund aufzunehmen, die Auflagen zu erfüllen und mit Anfeindungen zu leben, sahen wir uns in der Verantwortung Tieren dieser Rasse gegenüber. Im September 2011 haben wir einen weiblichen American Staffordshire Welpen aus dem Tierschutz Berlin bei uns aufgenommen. Das Tier ist sehr lieb, anhänglich und in keiner Weise aggressiv. Im täglichen Spiel mit anderen Hunden fällt ihre freundliche, aufmerksame Art besonders auch Fremden auf. Zur Erfüllung aller Auflagen nach Gesetz und Haltevorschriften der Ordnungsbehörde muss das Tier lebenslang an der Leine geführt werde, ab dem 13. Lebensmonat einen Maulkorb tragen und kastriert werden. Dies ist für Hund und Halter eine unnötige Härte aufgrund des Landesgesetzes, die darüber hinaus in grober Weise dem Tierschutzgedanken widerspricht. Wir möchten eine zeitgemäße, verantwortliche und tierschutzgerechte Entscheidung, die Hunden gleich welcher Rasse ein artgerechtes Leben ermöglicht, Halter von dem Druck entbindet, gesetzeskonform und dennoch Tierschutzgerecht zu handeln und präventiv Beißvorfälle durch Sachkunde bei Hundehaltern reduziert.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.04.2012
Sammlung endet: 24.05.2012
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • „…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mir der Sie eine Änderung des Landesgesetzes
    über gefährliche Hunde (§ 1 Abs. 2 LHundG) begehren. Im Einzelnen fordern Sie die Aufga-
    be einer der Kernregelungen des Landeshundegesetzes, nämlich die Streichung der Be-
    stimmung des § 1 Abs. 2 LHundG über die ihrer Rasse nach (bundesweit) als gefährlich ein-
    gestuften Hunde. Beißvorfälle sollen präventiv durch nachgewiesene Sachkunde bei den
    Hundehaltern reduziert werden.

    Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
    nungsfrist, in der weitere 1133 Personen mitzeichneten, endete am 24. Mai 2012.

    Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilten wir Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss
    den Beschluss gefasst hat, Ihre Eingabe zurückzustellen, da noch Beratungsbedarf bestand.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
    be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
    den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministe-
    rium des Innern und für Sport im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
    gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 7. September 2012 folgende Stellungnahme abge-
    geben:

    „Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (Landeshundegesetz - LHundG)
    vom 22. Dezember 2004 wurde die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
    Hunde - vom 30. Juni 2000 außer Kraft gesetzt. Inhaltlich wurden die in dieser Ge-
    fahrenabwehrverordnung enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente
    im Landeshundegesetz beibehalten und durch weitere Vorgaben zur Gefahrenab-
    wehr (z.B. Anzeigepflicht der Haltung eines gefährlichen Hundes) sowie durch Er-
    gänzungen der Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen komplettiert.

    Die Regelung der Rechtsmaterie durch ein Gesetz im formellen Sinne war not-
    wendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni
    2004, BVerwG 6 C 21.03) hinsichtlich der rheinland-pfälzischen Gefahrenab-
    wehrverordnung - Gefährliche Hunde - zu dem Ergebnis kam, dass weitreichen-
    de Bewertungs- und Entscheidungskompetenzen, die ‚politisch geprägt oder
    mitgeprägt‘ sind, wie etwa die Festlegung von Rasselisten, nicht der Exekutive
    zugewiesen sind, sondern dem Parlamentsvorbehalt unterliegen. ‚Namentlich
    hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu
    verantworten‘.
    Der Landesgesetzgeber hat dieser Vorgabe mit dem LHundG Rechnung getra-
    gen. Nach § 1 Abs. 2 LHundG gelten folgende Hunde aufgrund ihrer Rassezu-
    gehörigkeit als gefährlich:

    - American Staffordshire Terrier
    - Staffordshire Bullterrier
    - Pit Bull Terrier
    - sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

    Weiterhin gelten Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG als gefährlich, die

    - sich als bissig erwiesen haben,
    - Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    - in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
    haben,
    - eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffs-
    lust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft ent-
    wickelt haben.

    Forderungen nach einer Änderung des Landeshundegesetzes waren in den letz-
    ten Jahren bereits wiederholt Gegenstand von verschiedenen Petitionsverfah-
    ren, Eingaben wie auch Gerichtsverfahren. Nach eingehenden Prüfungen hält
    die Landesregierung - im Kontext mit dem Bund wie auch den anderen Bundes-
    ländern - an den bewährten Regelungen präventiver Gefahrenabwehr fest.

    Insgesamt hat sich das rheinland-pfälzische Landeshundegesetz insbesondere
    im Sinne präventiver Gefahrenabwehr sehr gut bewährt und bietet den zustän-
    digen Polizei- und Ordnungsbehörden eine angemessene und wirkungsvolle
    Rechts- und Handlungsgrundlage zur Reduzierung der von bestimmten Hunden
    ausgehenden Gefahren.

    Auch dem aktuell vorliegenden Antrag der Petentin kann aus Sicht der Landes-
    regierung nicht gefolgt werden.

    Mit der Petition fordert die Petentin die Aufgabe einer der Kernregelungen des
    Landeshundegesetzes, nämlich die Streichung der Bestimmung des § 1 Abs. 2
    LHundG über die ihrer Rasse nach (bundesweit) als gefährlich eingestuften
    Hunde. Beißvorfälle sollen präventiv durch nachgewiesene Sachkunde bei den
    Hundehaltern reduziert werden.

    Aus den - nicht nur aus Sicht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrast-
    ruktur (ISIM) für den Erlass und Vollzug des Landesgesetzes über gefährliche
    Hunde - maßgeblichen Aspekten vorbeugender Gefahrenabwehr müssen aller-
    dings die bewährten Normen beibehalten werden.

    Dies gilt gerade auch für die rassespezifischen Regelungen des § 1 Abs. 2
    LHundG, welche sich - bezogen auf die dort genannten ‚Listenhunde‘ (American
    Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie von diesen
    abstammende Hunde) - auch in den - strafbewehrten - bundesgesetzlichen Ein-
    fuhrverboten des ‚Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr
    gefährlicher Hunde in das Inland‘ vom 12. April 2001 (BGBl. I 2001, S. 530)
    ebenso wieder finden (dort noch zusätzlich ergänzt um die Rasse Bullterrier) wie
    in nahezu allen einschlägigen Verordnungen und Gesetzen der anderen Bun-
    desländer (dort mit zum Teil noch weitaus mehr der Rasse nach als gefährlich
    eingestuften Hunden).

    Wie verschiedene Bund-Länder-Umfragen zeigen, haben sich die einschlägigen
    Regelungen zur präventiven Abwehr der von (gefährlichen) Hunden ausgehen-
    den Gefahren im Wesentlichen bundesweit bewährt.

    So verkennt die Petentin auch die tatsächlichen und zahlenmäßigen Zusammen-
    hänge, sofern sie unter Verweis auf die seitens der Aufsichts- und Dienstleis-
    tungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde seit dem Jahr 2001 geführten -
    unter dem Link www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-
    Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-
    Hunde/ veröffentlichten - Beißstatistiken die Schlussfolgerung zieht, dass ange-
    sichts der absoluten Zahl von 5310 Beißvorfällen, bei denen es zur Verletzung
    von Menschen und Tieren bzw. zur Tötung von Tieren kam, ‚nur‘ 4,52 Prozent -
    absolut demnach 240 Fälle - auf das Konto von nach dem LHundG als gefährlich
    eingestuften Rassen (bzw. Kreuzungen) gehe.

    Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass diese Hunde trotz weitrei-
    chender Restriktionen und Auflagen (Anleingebot, Maulkorbzwang, besondere
    Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweise etc.) sowie weiter sinkenden Be-
    standszahlen nach wie vor negativ in den Beißstatistiken verzeichnet werden
    müssen.

    Positiv kann vielmehr anhand der Beißstatistiken festgestellt werden, dass die
    absoluten Bestandzahlen und damit einhergehend die Beißvorfälle bei den so
    genannten Listenhunden tatsächlich erheblich reduziert werden konnten.

    So betrug in den vier Jahren vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes (2001
    bis 2004) die Zahl der registrierten Beißvorfälle 40 / 44 / 23 / 23 = 130 durch-
    schnittlich mehr als 32 Fälle pro Jahr.
    In den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes (2005
    bis 2008) betrug die Zahl der registrierten Beißvorfälle 23 / 21 / 23 / 11 = 78
    durchschnittlich unter 20 Fälle pro Jahr.

    In den darauf folgenden drei Jahren (2009 bis 2011) betrug die Zahl der regist-
    rierten Beißvorfälle ‚nur‘ noch 2 / 4 / 9 = 15 durchschnittlich 5 Fälle pro Jahr.

    Nach einer aktuellen Gegenüberstellung der ADD (Stand: Juli 2012) waren in
    Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 insgesamt 4167 Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG
    registriert und somit ihrer Rasse nach als gefährlich eingestuft.

    Bis Juli 2012 konnte diese Zahl auf nahezu ein Viertel (27 Prozent) reduziert
    werden. Derzeit werden noch 1126 Hunde der als besonders gefährlich einges-
    tuften Rassen bzw. Abkömmlinge davon in Rheinland-Pfalz gehalten und ord-
    nungsbehördlich kontrolliert.

    Bezogen auf die Vergleichszahlen ‚Beißvorfälle 2001 bis 2004 bzw. 2009 bis
    2012‘ konnte somit eine überproportionale Reduzierung von durchschnittlich 32
    auf 5 Fälle pro Jahr bei den der Rasse nach als gefährlich eingestuften ‚Listen-
    hunden‘ erreicht werden.

    Nachstehend ein entsprechender Zahlenspiegel über die als gefährlich eingestuf-
    ten Hunde (§ 1 Abs. 1 und 2 LHundG) vom Jahr 2001 bis zum Juli 2012 aus de-
    nen der geschilderte Rückgang zu ersehen ist.

    Weiterhin sind auch die Fallzahlen von Verstößen nach § 2 LHundG (Zucht und
    Handel) bzw. § 3 LHundG (Illegale Haltung) dargestellt. Auch die Zahlen der
    Verstöße gegen die bundesrechtliche Regelung (Gesetz zur Beschränkung des
    Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland) sind angefügt.

    Nach Erstellung der Chipkennzeichnungsdatei der ADD im Dezember 2001
    waren zum damaligen Zeitpunkt folgende Zahlen verzeichnet:

    Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG 578
    Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG 4167
    Gesamt 4745

    Davon waren nach den drei Rassen eingestuft:

    American Staffordshire Terrier 1513
    American Staffordshire Terrier-Mix 791
    Pit Bull Terrier 827
    Pit Bull Terrier-Mix 586
    Staffordshire Bullterrier 269
    Staffordshire Bullterrier-Mix 97

    Die aktuellen Zahlen (Juli 2012) belaufen sich laut Chipkennzeichnungsdatei wie
    folgt:

    Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG 218
    Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG 1126
    Gesamt 1344

    Davon waren nach den drei Rassen eingestuft:

    American Staffordshire Terrier 398
    American Staffordshire Terrier-Mix 310
    Pit Bull Terrier 168
    Pit Bull Terrier-Mix 156
    Staffordshire Bullterrier 48
    Staffordshire Bullterrier-Mix 30

    Nach den Erkenntnissen der ADD machen die Verkaufsportale im Internet
    (dhd24.com, haustier-anzeiger.de, tiere.de, hundefinder.de. und viele andere
    mehr) die illegale Beschaffung für solche Listenhunde sehr leicht. Hier wird seit
    einigen Jahren eine steigende Zahl von illegalen Hundehaltungen bzw. auch
    Zucht- und Handelsverboten registriert.

    Nach dem LHundG wurden in Rheinland-Pfalz folgende Fälle registriert:

    Haltung ohne Haltungserlaubnis nach § 3 LHundG:

    Jahr 2007 : 13 Fälle
    Jahr 2008 : 39 Fälle
    Jahr 2009 : 33 Fälle
    Jahr 2010: 49 Fälle
    Jahr 2011: 52 Fälle
    Jahr 2012: 21 Fälle (bis 17. Juli 2012)

    Verstöße gegen Zucht- und Handelsverbot nach § 2 LHundG:

    Jahr 2006: 2 Fälle
    Jahr 2007: 3 Fälle
    Jahr 2008: 4 Fälle
    Jahr 2009: 6 Fälle
    Jahr 2010: 5 Fälle
    Jahr 2011: 9 Fälle
    Jahr 2012: 0 Fälle (bis 17. Juli 2012)

    Gegen die bundesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Beschränkung des
    Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland sowie die Ver-
    ordnung zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das
    Inland) wurden folgende Verstöße registriert:

    Jahr 2006: 9 Fälle
    Jahr 2007: 16 Fälle
    Jahr 2008: 9 Fälle
    Jahr 2009: 2 Fälle
    Jahr 2010: 6 Fälle
    Jahr 2011: 5 Fälle
    Jahr 2012: 7 Fälle (bis 17. Juli 2012)

    Die mit dem Rückgang der Gesamtzahl der Rassehunde einhergehende Redu-
    zierung der von diesen Hunden ausgehenden Beißvorfälle belegt, dass die ge-
    setzgeberischen Zielsetzungen, die mit dem LHundG verfolgt wurden, zu einem
    guten Teil realisiert werden konnten. Das Gesetz hat mithin nachweisbar dazu
    beigetragen, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu verbes-
    sern.

    Die weiteren Regelungsinstrumente des LHundG - wie etwa der Leinen- und
    Maulkorbzwang - finden große Akzeptanz und Zustimmung der (im Umgang mit
    Hunden oftmals verunsicherten, selbst nicht Hunde besitzenden) Bevölkerung
    und haben neben der objektiven Verbesserung der Sicherheitssituation auch
    das subjektive Sicherheitsgefühl nachhaltig gestärkt.

    Das LHundG hat sich daher bei zusammenfassender Bewertung bewährt. Bereits
    vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Rasseliste in Gänze ent-
    fallen zu lassen, eine einzelne Rasse aus der Liste zu streichen oder die Unwider-
    legbarkeit der Gefährlichkeit eines Listenhundes durch einen Wesenstest zu er-
    setzen.

    Die Länder sind lediglich im Rahmen allgemeiner Gefahrenabwehr befugt, Re-
    gelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden zu erlassen. Rheinland-Pfalz
    hat dies mit dem zwischenzeitlich bewährten Landesgesetz über gefährliche
    Hunde getan. Die im Innenressort angesiedelten Zuständigkeiten zum Vollzug
    des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) sind allerdings auf ein-
    schlägige Verbote bzw. auf den ordnungsbehördlich überwachten Umgang mit
    gefährlichen Hunden beschränkt.
    Darüber hinaus gehende Regelungserfordernisse können nur unter den Aspek-
    ten art- und tierschutzgerechter Hundehaltung betrachtet werden. Insoweit be-
    stehen etwaige Gesetzgebungskompetenzen allerdings vorrangig auf Bundes-
    ebene.

    Die Festlegung erhöhter Standards für die allgemeine Hundehaltung und Hun-
    dezucht muss aber durchaus kritisch gesehen werden. Insbesondere muss dar-
    auf geachtet werden, dass Kommunen wie auch Bürgerinnen und Bürger nicht
    mit immer neuen Aufgaben, Standards und Forderungen (Sachkundenachweis
    für alle Hundehalter, Schaffung von Hundefreilaufzonen, Kennzeichnungs- und
    Registrierpflichten für alle Hunde, Haftpflichtversicherungs-Pflicht für alle Hunde
    etc.) ungerechtfertigt überzogen werden, ohne entscheidende Verbesserungen
    im Zusammenleben von Hund und Mensch, Hundehalter und Nicht-Hundehalter
    zu erzielen.

    Die Einführung eines ‚Hundeführerscheins für Alle‘ im Rahmen präventiver Ge-
    fahrenabwehr und vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen und Mög-
    lichkeiten des Polizei- und Ordnungsrechts wäre jedenfalls weder erforderlich
    noch verhältnismäßig. Die Forderung nach einem allgemeinen Sachkunde-
    nachweis könnte daher allenfalls im Tierschutzrecht durch den Bundesgesetz-
    geber Berücksichtigung finden.

    Zusammenfassend ist zu der vorliegenden Petition im Ergebnis festzuhalten,
    dass in erster Linie durch die strikte Umsetzung des Landeshundegesetzes in
    seiner Fassung vom 22. Dezember 2004 ein konstanter Rückgang des Bestan-
    des an gefährlichen Hunden zu verzeichnen ist. Dies und die Umsetzung der
    entsprechenden Auflagen (Nachweis über Zuverlässigkeit, Sachkunde,
    Haftpflichtversicherung, Maulkorb- und Leinenpflicht) gegenüber den Haltern
    führen zu einem deutlichen Rückgang der Beißvorfälle bei den als gefährlich
    eingestuften Rassen.

    Die zu verzeichnende Zunahme der Beißvorfälle bei den dem Verhalten nach
    als gefährlich eingestuften Hunden beruht nach fachlicher Einschätzung neben
    der tendenziellen Zunahme privater Hundehaltung darauf, dass u.a. durch ein-
    schlägige Berichterstattung in den Medien eine gewisse Sensibilisierung der Be-
    völkerung eingetreten ist und Vorfälle eher anzeigt werden.

    Weitere Restriktionen gegenüber allen Hunden bzw. Hundehaltern wie etwa ge-
    nerelle Anleinpflichten und Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorlage polizeili-
    cher Führungszeugnisse sind im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr weder
    verhältnismäßig noch erforderlich.
    Das Landeshundegesetz hat sich im Sinne präventiver Gefahrenabwehr in den
    letzten nahezu acht Jahren vollumfänglich bewährt. Der diesbezüglichen Einga-
    be kann aus Sicht der Landesregierung nicht entsprochen werden.“

    Der Petitionsausschuss hat die Legislativeingabe in seiner 13. Sitzung am 30. Oktober 2012
    beraten und den Beschluss gefasst, diese zunächst bis zur Einführung der Heimtierschutz-
    verordnung zurückzustellen.

    Der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz – Bundesratsdrucksache 300/2/12 – zum Entwurf
    eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, fordert Folgendes:

    „Der Bundesrat möge beschließen:
    Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 a)
    a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Entwurfs einer Heimtier-
    schutzverordnung, in der umfassend die Anforderungen an die Haltung, Pflege, Kenn-
    zeichnung, Sachkunde, Abgabe und Zucht von Heimtieren geregelt werden.

    b) Soweit nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden Ermächtigungen des
    § 2 a Tierschutzgesetzes zum Erlass einer Heimtierschutzverordnung nicht ausrei-
    chen, wird die Bundesregierung gebeten, entsprechende Ermächtigungen in das
    Tierschutzgesetz aufzunehmen.“

    Dieser Antrag wurde in der 899. Bundesratssitzung am 6. Juli 2012 mit Mehrheit abgelehnt.
    Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde in der 214. Sitzung des Bun-
    destags am 13. Dezember 2012 mit Mehrheit angenommen.

    Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat daher keine Möglichkeit gesehen,
    Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen. Der
    Petitionsausschuss hat daher in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 den Beschluss gefasst,
    Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
    öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

    Begründung (PDF)

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