Änderung von § 276 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Unterstützende 16 in Deutschland

Sammlung beendet

16 Unterstützende 16 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Änderung im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für die Rolle und Verantwortung von Verfahrenspfleger*innen im § 276 hinsichtlich einer gerichtlichen Eignungsprüfung vorgenommen wird.

Begründung

Verfahrenspflegerinnen können von Verfahrensbeteiligten bisher nicht abgelehnt werden, obwohl sie eine sehr wesentliche Rolle in Familienrechtsverfahren haben und ihr eigener verfahrensparteilicher Beitrag großen Einfluss auf Entscheidungsfindungen und Beschlussfassungen von Familiengerichten in Kindschaftssachen hat.Es gibt bisher keinerlei spezielle Verfahrenspflegerinnen-ausbildung, sondern nur die Bestellungskriterien von Verfahrenspflegerninnen im Rahmen ihrer Berufsausübung mit anderem Ausbildungshintergrund oder mit ehrenamtlichen Engagement.Eine beantragte Eignungsprüfung ist das einzige Mittel für Verfahrensbeteiligte die Verhaltens- und Verfahrensweisen sowie Berichterstattungen von Verfahrenspflegerninnen durch das Familiengericht überprüfen zu lassen, ggf. beim Gericht zu beantragen, dass ein/eine Verfahrenspflegerin abbestellt werden und durch einen/eine neuen/neue einzubestellenden Verfahrenspflegerin ersetzt werden kann.Damit die Ansprüche von Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, auf Respekt vor dem Familienleben durch das Agieren von Verfahrenspflegerninnen möglichst nicht verletzt werden können, sollte durch eine Änderung des § 276 FamFG das Familiengericht gesetzlich verpflichtet werden nach substantiiertem Vortrag und substantiierten schriftlichen Eingaben von Verfahrensbeteiligten die Arbeitsweise, die Verhaltens- und Verfahrensweisen sowie Berichterstattungen von Verfahrenspfleger*innen zu überprüfen und dieses Überprüfungsergebnis auch in seinen Beschlussfassungen mit der Gegenüberstellung von Vorträgen aus Anhörungen und schriftlichen Eingaben vor Gericht substantiiert zu begründen. Die Sachverhaltsermittlungs- und Sachverhaltsaufklärungspflicht des Familiengerichtes nach FamFG § 26, § 27 FamFG sind hierzu bisher nicht ausreichend.

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern