Region: Germany
 

Arbeitslosengeld II - Klare Definition des Begriffs "Eigenbemühungen"

Petitioner not public
Petition is addressed to
Deutschen Bundestag

254 Signatures

The petition is denied.

254 Signatures

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition addressed to: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Begriff "Eigenbemühungen" klar definiert wird.

Reason

Es ist derzeit in den Jobcentern usus, dass die Sachbearbeiter/Innen und Fallmanager/Innen eigene Auslegungen dazu haben. Während die Einen meinen, es sei alles den Eigenbemühungen zuzuordnen, sagen die Anderen, dass nur das, was man selbst recherchiert, Eigenbemühungen sind. Hier fehlt es an einer klaren Regelung.Auch als Bezieher von Sozialleistungen / ALG II ist man verpflichtet, sich zu bewerben. Gegenüber dem Leistungsträger mussen diese Bemühungen stets nachgewiesen werden. Dazu erhält man vom Jobcenter das Formblatt "Nachweis von Eigenbemühungen". Die Anzahl der monatlich nachzuweisenden Bewerbungsbemühungen wird in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Während die einen Sachbearbeiter/Innen und Fallmanager/Innen sagen, dass nur das zu den Eigenbemühungen zählt, was man selbst recherchiert hat, meinen die Anderen, dass auch die Stelleninformationen vom Amt und auch die Vermittlungsvorschläge als Eigenbemühungen gewertet werden. Andere sind der Ansicht, dass alles zu den Eigenbemühungen zählt. Egal, von welcher Seite man die Angebote erhält (Zeitung, Fernsehen, Rundfunk, Bekanntenkreis, Suchmaschinen im Internet, Jobcenter/AfA.....).

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Petition details

Petition started: 03/22/2012
Collection ends: 05/04/2012
Region: Germany
Topic:  

News

  • Pet 4-17-11-81503-036141Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert den Deutschen Bundestag auf, den Begriff der
    "Eigenbemühungen" im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch klar zu definieren.
    Die Auslegung sei in Praxis je nach Behörde oder Sachbearbeiter unterschiedlich.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 254 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde zur Abgabe einer
    Stellungnahme aufgefordert. Diese enthält im Wesentlichen die Wiedergabe der
    gegenwärtigen Rechtslage. Nach §§ 2 und 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB II) sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, durch
    Eigenbemühungen ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das führt
    insbesondere zur Obliegenheit, sich eine Arbeit zu suchen. Vermittlungsvorschläge,
    die den Arbeitssuchenden unterbreitet werden, seien nicht den Eigenbemühungen
    zuzurechnen, da es sich um eine Leistung der Behörde handle (§§ 16 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1 SGB II i.V.m. § 35 SGB III).
    Die parlamentarische Prüfung führt unter Berücksichtigung der zu der Eingabe
    eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu
    folgenden Ergebnissen:
    Eine Notwendigkeit zur gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs Eigenbemühungen
    sieht der Petitionsausschuss nicht. Es handelt sich dabei um einen für die
    Rechtsordnung typischen unbestimmten Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss.
    Hier bietet vor allem die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II die

    Möglichkeit zu einer Konkretisierung von Art, Umfang und Inhalt der
    Eigenbemühungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu erbringen hat.
    Dabei richtet sich die Intensität nach den Umständen des Einzelfalles. Die
    Persönlichkeit, die physische und psychische Konstitution, die berufliche
    Qualifikation, die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Eingliederungschancen können
    hier wie auch weitere äußere Umstände Berücksichtigung finden. Ausgehend von
    diesen Faktoren sowie vom Zweck der Eigenbemühungen, die zur Beendigung oder
    Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen sollen, muss die Obliegenheitserfüllung
    nach Art und Umfang gewisse Mindestaussichten auf Erfolg haben. Dabei ist auch
    der Aufwand der jeweils möglichen Eigenbemühungen zu berücksichtigen.
    Anhand der Ausführungen zu den erforderlichen Eigenbemühungen in der
    Eingliederungsvereinbarung können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im
    konkreten Einzelfall erkennen, was von ihnen genau erwartet wird. Wenn auch die
    Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine
    Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende
    Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem
    Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung
    zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von
    Eigenbemühungen. Hierzu können die Nutzung der Stelleninformationsdienste der
    Bundesagentur für Arbeit, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen
    und im Internet, der Besuch von (ggf. fachspezifischen) Arbeitsplatzbörsen,
    Initiativbewerbungen sowie die Vorsprache bei Zeitarbeitsunternehmen und privaten
    Arbeitsvermittlern gehören.
    Gesetzlich festgelegte starre Definitionen, Fristen und Regeln werden dagegen den
    individuellen Umständen nicht gerecht und können zu Über- aber auch
    Unterforderung des Leistungsberechtigten führen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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