Dialog
 

Arbeitsschutz - Novellierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

28 Unterschriften

Sammlung beendet

28 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) novelliert wird.

Begründung

Das ASiG wurde am 12.12.1973 veröffentlicht. Die letzten Änderungen waren in erster Linie terminologische Anpassungen sowie die Implemetierung von Spezialfällen (z.B. Seearbeitsübereinkommen 2013).Das ASiG ist nicht mehr zeitgemäß. Es betrachtet eine Zeit, in der Arbeitssicherheit vorrangig Schwerindustrie und Maschinenbau betraf. Es bildet die moderne Arbeitswelt, vorrangig Dienstleistungsgesellschaft, unzulänglich ab.Der Sicherheitsingenieur bezieht sich nicht auf einen akademischen Abschluss insgesamt, sondern speziell auf den Ingenieurtitel. Damit wird bislang die Bologna-Reform weitgehend ignoriert. Dies hat zu der absurden Situation geführt, dass z.B. ein Chemiker mit Masterabschluss selbst in der chemischen Industrie nicht direkt zum Sicherheitsingenieur bestellt werden kann, weil es sich um einen Master of Science handelt, wohl aber kann dort ein Informatiker direkt zum Sicherheitsingenieur bestellt werden, weil dieser einen Master of Engineering trägt. Völlig unbeachtet bleibt bei dieser Rechtspraxis, dass der technische Arbeitsschutz in vielen Branchen heute nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Weitaus wichtiger sind dort mittlerweile pädagogische, psychologische und soziale Aspekte. Es gibt sicher etliche Wirtschaftsbereiche, in denen der Ingenieur auch heute noch erste Wahl bei der Besetzung akademischer Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist. Das Gesetz sollte jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass in sehr vielen Branchen Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler mindestens ebenso gut, wenn nicht gar besser geeignet sind, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit akademischem Abschluss bestellt zu werden.Das ASiG sollte dahingehend geändert werden, dass es sich nicht länger auf den Titel 'Ingenieur' bezieht. Es sollte eine terminologische Vereinheitlichung eingepflegt werden, dass auch die Abschlüsse des Master of Science und Master of Arts hier gleichwertig Beachtung finden. Ferner sollten auch diese Kandidaten per ASiG direkt zu Fachkräften für Arbeitssicherheit bestellt werden können und zwar auf Augenhöhe mit den Ingenieuren. Letztlich liegt es an jedem Unternehmer selbst, die für sein Unternehmen geeignete Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dass dies wie bislang ein Mitarbeiter mit ausschließlich technischer Ausrichtung sein muss ist in keiner Weise einzusehen.

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.07.2017
Sammlung endet: 28.09.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-803-044537 Arbeitsschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
    zu überweisen.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Novellierung der Anforderungen an Fachkräfte im
    Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gefordert, mit dem Ziel, dass Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit nicht nur mit Ingenieurtitel, sondern auch mit Abschluss in den
    Geistes-, Sozial-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften bestellt werden können.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das geltende ASiG sei nicht mehr
    zeitgemäß. Das Gesetz stamme aus einer Zeit, in der das Thema Arbeitssicherheit
    maßgeblich durch die Schwerindustrie und den Maschinenbau geprägt worden sei. Es
    passe nicht mehr zu einer modernen Dienstleistungsgesellschaft. Der rein technische
    Arbeitsschutz spiele in vielen Branchen keine vorrangige Rolle mehr. Stattdessen
    würden pädagogische, psychologische und soziale Aspekte zunehmend wichtiger
    werden.

    Das ASiG solle dahingehend geändert werden, dass es sich nicht länger auf den Titel
    „Ingenieur“ beziehe. Es solle eine terminologische Vereinheitlichung eingepflegt
    werden, dass auch die Abschlüsse des Masters of Science und Master of Arts hier
    gleichwertig Beachtung finden würden. Ferner sollten auch diese Kandidaten per ASiG
    direkt zu Fachkräften für Arbeitssicherheit bestellt werden können und zwar auf
    Augenhöhe mit den Ingenieuren.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

    Unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Bundesregierung lässt sich das Ergebnis
    der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Jeder Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu
    bestellen und ihnen die im ASiG aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im
    Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist (vgl. § 2 Absatz 1, § 3 ASiG
    bzw. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG). Das ASiG wird durch die Unfallverhütungsvorschrift
    „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert.

    Die Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dient der
    Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Betriebsarzt
    unterstützt den Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen
    Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Absatz 1 ASiG). Die Fachkraft für
    Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der
    Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
    menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Beide arbeiten
    entsprechend ihrer spezifischen Fachkompetenz zusammen.

    Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt § 7 ASiG. Die Vorgaben
    werden über § 4 der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Nach diesen Vorschriften gilt: Es
    ist davon auszugehen, dass für eine sicherheitstechnische Beratung grundsätzlich
    technische Grundkenntnisse erforderlich sind. Der Einsatz als Sicherheitsingenieur
    erfordert deshalb als grundsätzliche Basisqualifikation die Berechtigung, die
    Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausreichend ist insoweit auch der Nachweis
    eines Bachelor- oder Masterabschlusses der Studienrichtung
    Ingenieurwissenschaften. Darüber hinaus sind nach § 7 Absatz 2 ASiG behördliche
    Ausnahmen für Personen möglich, die über die zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG
    ergebenden Aufgaben erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Nicht zuletzt lässt § 4
    Absatz 3 DGUV Vorschrift 2 es zu, dass in der Funktion als Sicherheitsingenieur auch
    Personen tätig werden können, die über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
    Nach § 7 Absatz 1 ASiG müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit zudem über die
    erforderliche Fachkunde im Arbeitsschutz verfügen. Auch hierzu enthält die DGUV
    Vorschrift 2 Konkretisierungen in Form von Anforderungen an praktische Erfahrungen
    durch Berufstätigkeit und die Absolvierung eines speziellen Ausbildungslehrgangs.
    Der Ausbildungslehrgang umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung),
    Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene
    Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Eine direkte Bestellung zur Fachkraft für
    Arbeitssicherheit gibt es demnach auch bei Ingenieuren nicht. Der
    Ausbildungslehrgang steht auch anderen Personen als Ingenieuren, zum Beispiel
    Chemikern, offen.

    Nach Überzeugung des Petitionsausschusses bietet das beschriebene System aus
    gesetzlichen Vorschriften (ASiG) und Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2)
    sowohl Flexibilität für unterschiedliche Professionen als auch einheitliche
    Qualitätsanforderungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde.

    Gleichwohl empfiehlt der Petitionsausschuss, die Eingabe der Bundesregierung - dem
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zu überweisen, um sie auf das Anliegen
    des Petenten besonders aufmerksam zu machen und einen weitergehenden
    Handlungsbedarf im Hinblick auf eine gleichwertige Beachtung von Abschlüssen
    anderer Fachrichtungen zu prüfen.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
132 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern