Arbeitszeit - § 11 Arbeitszeitgesetz (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
864 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

864 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher Urlaubstag zu handhaben und innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der Arbeitnehmer entgegen des Dienstplanes an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."

Begründung

In der jetzigen Form lässt es der §11 Abs 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu, das Arbeitgeber den Ersatzruhetag auf einen ohnehin im Dienstplan als dienstfei geplanten Tag (z.B. Samstag) legen und der Ersatzruhetag somit für den Arbeitnehmer praktisch verlohren geht. Des weiteren lässt es das Gesetz zu, das Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag zum Dienst eigeplant sind, jedoch zu Hause bleiben wollen dafür einen Tag Erholungsurlaub abgezogen bekommen. Ich bin der Meinung das damit der gesetzliche Feiertag untergraben wird. Um dies zu unterbinden, bitte ich um Zustimmung zu dieser Pedition

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Neuigkeiten

  • Martin Klein

    Arbeitszeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent
    fordert, der Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Absatz 3
    Arbeitszeitgesetz wie folgt geändert wird: "Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag
    beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Dieser ist als zusätzlicher
    Urlaubstag
    zu
    handhaben
    und
    innerhalb
    eines
    den Beschäftigungstag
    einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Beantragt der
    Arbeitnehmer entgegen dem Dienstplan an einem Feiertag "dienstfrei" zu haben, ist
    hierfür kein Erholungsurlaub oder anderer Ausgleich zu verbuchen."

    Zur Begründung... weiter

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