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Petitionen blev ikke opfyldt
Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,
Andragendet er stilet til: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Paßgesetz geändert wird. Genauer der Paragraf 19, Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der Paßbehörde soll demnach nicht nur beim Hauptwohnsitz gelten, sondern auf den/die Nebenwohnsitz/e erweitert werden.
Begrundelse
Die Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, an der sich der Einwohner den größten Teil des Jahres aufhält. Meist ist man jedoch zeitweilig durch Arbeit oder Anderes an seinen Nebenwohnsitz gebunden. Um in dieser Zeit, die in einem extremen Beispiel bis 182 Tage andauern kann, einen neuen Pass zu bekommen, enstehen hohe zusätzliche Kosten und Aufwände.Beim neuen Bundesmeldegesetz, welches auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren mit der Überschrift "Moderne Verwaltung und Öffentlicher Dienst" angepriesen wird, ist eine wesentliche Änderung, dass "Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten." Dies sollte den einzelen Behörden, im Besondern auch den jeweiligen Paßbehörden, die Möglichkeit geben einen Pass (im weiteren Sinne Ausweisdokumente) auszustellen.Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung werden dadurch nicht erschwert. Der Bürger wird entlastet.
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Afrivningsseddel med QR-kode
download (PDF)Oplysninger om petitionen
Andragende startede:
25.05.2015
Andragendet slutter:
09.07.2015
Region:
Tyskland
Kategori:
Nyheder
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
den 12-03-2016Pet 1-18-06-2101-020872
Ausweise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden in
§ 19 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes begehrt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Absatz 3
Satz 1 des Passgesetzes (PassG) dahingehend geändert werden sollte, dass bei
mehreren Wohnungen nicht nur die Passbehörde örtlich zuständig sein sollte, in
deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber seinen Hauptwohnsitz habe,
sondern daneben auch die Passbehörden,... mere
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