Région: Allemagne

Ausweise - Änderung von § 19 des Passgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
86 Soutien 86 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

86 Soutien 86 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Paßgesetz geändert wird. Genauer der Paragraf 19, Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der Paßbehörde soll demnach nicht nur beim Hauptwohnsitz gelten, sondern auf den/die Nebenwohnsitz/e erweitert werden.

Raison

Die Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, an der sich der Einwohner den größten Teil des Jahres aufhält. Meist ist man jedoch zeitweilig durch Arbeit oder Anderes an seinen Nebenwohnsitz gebunden. Um in dieser Zeit, die in einem extremen Beispiel bis 182 Tage andauern kann, einen neuen Pass zu bekommen, enstehen hohe zusätzliche Kosten und Aufwände.Beim neuen Bun­des­mel­de­ge­setz, welches auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren mit der Überschrift "Moderne Verwaltung und Öffentlicher Dienst" angepriesen wird, ist eine wesentliche Änderung, dass "Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten." Dies sollte den einzelen Behörden, im Besondern auch den jeweiligen Paßbehörden, die Möglichkeit geben einen Pass (im weiteren Sinne Ausweisdokumente) auszustellen.Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung werden dadurch nicht erschwert. Der Bürger wird entlastet.

Lien vers la pétition

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Actualités

  • Pet 1-18-06-2101-020872

    Ausweise
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden in
    § 19 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes begehrt.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Absatz 3
    Satz 1 des Passgesetzes (PassG) dahingehend geändert werden sollte, dass bei
    mehreren Wohnungen nicht nur die Passbehörde örtlich zuständig sein sollte, in
    deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber seinen Hauptwohnsitz habe,
    sondern daneben auch die Passbehörden,... plus loin

Pas encore un argument PRO.

Pas encore un argument CONTRA.

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