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Petitionen blev ikke opfyldt
Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,
Andragendet er stilet til: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlußrechnung bei Tod des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.
Begrundelse
Ich bin als Berufsbetreuer bereits seit dem Jahr 2003 tätig. Aufgrund geringem Einkommen wurde ich entgegenkommender Weise seitens ders zuständigen Betreuungsgerichte häufig von der Pflicht der Rechnungslegung befreit (Bereich Vermögenssorge)Allerdings wird von diesen Betreuungsgerichten verlangt, dass eine Rechnungslegung nach dem Tod des Betreuten vom Betreuer erstellt wird, und zwar für den gesamten "Befreiungszeitraum". Das kann mehrere Jahre betreffen.Darin sehr ich einen Widerspruch.Des Weiteren endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten. Eine Erstellung einer adäquaten Rechnungslegung ist - wenn es uU. mehrere Jahre betrifft- sehr zeitaufwendig und mühsam. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen, zumal die Arbeit eines gesetzlichen Betreuers mit dem Tod endet.Ich fordere daher: Wenn ein Betreuer vom Betreuungsgericht von der Rechnungslegungspflicht befreit worden ist, sollte diese auch nach dem Tod des Betroffenen gelten. Anderenfalls sollte für die Zeit nach dem Tod auch dafür eine Vergütung geltend gemacht werden dürfen.
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Andragende startede:
26.06.2015
Andragendet slutter:
05.08.2015
Region:
Tyskland
Kategori:
Nyheder
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
den 14-05-2016Pet 4-18-07-4034-022902
Betreuungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlussrechnung bei Tod
des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von
der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.
Zur Begründung verweist der Petent auf eigene Erfahrungen und trägt im
Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 2003 als Berufsbetreuer tätig. Er sei... mere
Debatter
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