Alueella: Saksa

Betreuungsrecht - Keine Rechnungslegung durch Betreuer nach dem Tod des Betreuten

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag
55 Tukeva 55 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

55 Tukeva 55 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlußrechnung bei Tod des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.

Perustelut

Ich bin als Berufsbetreuer bereits seit dem Jahr 2003 tätig. Aufgrund geringem Einkommen wurde ich entgegenkommender Weise seitens ders zuständigen Betreuungsgerichte häufig von der Pflicht der Rechnungslegung befreit (Bereich Vermögenssorge)Allerdings wird von diesen Betreuungsgerichten verlangt, dass eine Rechnungslegung nach dem Tod des Betreuten vom Betreuer erstellt wird, und zwar für den gesamten "Befreiungszeitraum". Das kann mehrere Jahre betreffen.Darin sehr ich einen Widerspruch.Des Weiteren endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten. Eine Erstellung einer adäquaten Rechnungslegung ist - wenn es uU. mehrere Jahre betrifft- sehr zeitaufwendig und mühsam. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen, zumal die Arbeit eines gesetzlichen Betreuers mit dem Tod endet.Ich fordere daher: Wenn ein Betreuer vom Betreuungsgericht von der Rechnungslegungspflicht befreit worden ist, sollte diese auch nach dem Tod des Betroffenen gelten. Anderenfalls sollte für die Zeit nach dem Tod auch dafür eine Vergütung geltend gemacht werden dürfen.

Linkki vetoomukseen

Kuva QR-koodilla

Irrotettava lippis QR-koodilla

lataa (PDF)

Uutiset

  • Pet 4-18-07-4034-022902



    Betreuungsrecht



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung



    Der Petent fordert, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlussrechnung bei Tod

    des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von

    der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.

    Zur Begründung verweist der Petent auf eigene Erfahrungen und trägt im

    Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 2003 als Berufsbetreuer tätig. Er sei... enemmän

Väittely

Ei vielä väitteitä puolesta

Ei vielä väitteitä vastaan

Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

Lahjoita nyt