Betriebliche Mitbestimmung - Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgetzes (Wahlvorschriften)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

40 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

40 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, den § 14 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu ändern: Alt: Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.Neu: Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl.

Begründung

Bei einer Betriebsratswahl wird bei Einreichung nur einer Vorschlagsliste eine Personenwahl durchgeführt, bei der jede(r) Wahlberechtigte soviele Stimmen vergeben kann, wie Sitze im zu wählenden Gremium zu vergeben sind.Bei der Einreihung von zwei oder mehr Vorschlagslisten wird eine Verhältniswahl durchgeführt, bei der nur exakt eine Stimme an eine Liste abgeben werden darf. Der/Die Wahlberechtigte hat keine Möglichkeit die Reihung der Liste zu beeinflussen. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde diese Möglichkeit geschaffen. Dieses Verfahren (Panaschieren) wird in verschiedenen Bundesländern auf Landes und Kommunalebene verwendet.In der Folge der Gesetzesänderung müsste die vom zuständigen Ministerium als Verordnung festgelegte Wahlordnung angepasst werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.01.2018
Sammlung endet: 26.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-11-8011-003496 Betriebliche Mitbestimmung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 14
    Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach die
    Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, dahingehend zu
    ändern, dass die Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl
    verbundenen Verhältniswahl erfolgt.

    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
    wurde von 40 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen zwei Diskussionsbeiträge zu
    dem Anliegen ein.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, durch diese Neuerung solle vor
    allem die Möglichkeit geschaffen werden, zu „panaschieren“, also Stimmen an
    Personen unabhängig von deren Listenplatz zu vergeben.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

    Nach § 14 Absatz 2 BetrVG erfolgt die Betriebsratswahl grundsätzlich nach den
    Grundsätzen der Verhältniswahl. Im vereinfachten Wahlverfahren und für den Fall,
    dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, erfolgt sie dagegen nach den
    Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,
    so sieht § 6 der ersten Verordnung zur Durchführung des
    Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vor, dass die Wahl aufgrund von
    Vorschlagslisten erfolgt. Der Wähler kann bei der Stimmabgabe eine Stimme an eine
    Vorschlagsliste vergeben (§ 11 WO), die Wahl einer bestimmten Person, zum
    Beispiel auf einem hinteren Listenplatz ist nicht möglich. Nach Auszählung der
    Stimmen werden die Betriebsratssitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren
    auf die Vorschlagslisten verteilt, § 15 Absatz, 1 und 2 WO. Die Vergabe der
    Betriebsratssitze erfolgt für jede Liste nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der
    Liste, § 15 Absatz 4 WO.

    Dabei ist davon auszugehen, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den
    Vorschlagslisten das Ergebnis eines Willensbildungs- und Einigungsprozesses
    zwischen den verschiedenen Kandidaten der Vorschlagsliste ist.

    Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass ein einzelner Kandidat mit einer eigenen
    Vorschlagsliste antritt. Bei § 6 Absatz 2 WO, der regelt, dass jede Vorschlagsliste
    doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie
    Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, handelt es sich nicht um eine zwingende
    Norm. Eine Vorschlagsliste mit nur einem Bewerber ist daher zulässig.

    Für demokratische Wahlen steht eine Vielzahl verschiedener Wahlverfahren zur
    Verfügung. Dies zeigt sich zum Beispiel an den unterschiedlichen Wahlverfahren, die
    auf Landesebene und auf kommunaler Ebene genutzt werden. Bei der Entscheidung
    für ein bestimmtes Wahlverfahren müssen die Komplexität des Wahlverfahrens, die
    Kosten und die Fehleranfälligkeit berücksichtigt werden. Unter diesen
    Gesichtspunkten hat sich das in der Betriebsverfassung vom Gesetzgeber
    vorgesehene Wahlverfahren bei vergangenen Betriebsratswahlen bewährt.

    Deshalb sieht der Petitionsausschuss derzeit keinen Bedarf, sich im Sinne des mit
    der Petition vorgetragenen Anliegens gesetzgeberisch einzusetzen.

    Nach alledem empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
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