Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Trennung von Kandidatur Wahlkreis und Liste – Einführung einer Drittstimme (Bundesliste)
Die Reform des Wahlrechts ist dringend erforderlich, da durch Überhang- und Ausgleichsmandate die Anzahl der Abgeordneten wächst und die gesetzliche Anzahl von 598 Abgeordneten weit überschreitet. Reformbemühungen aus dem Bundestag heraus sind bisher gescheitert, so dass für den nächsten Bundestag 2021 ein Anstieg der Anzahl der Abgeordneten von derzeit 709 auf über 800 nicht überraschend wäre.
*Erneut haben sich die Parteien im Bundestag nicht auf eine grundlegende Reform einigen können: https://www.tagesschau.de/inland/wahlrechtsreform-bundestag-101.html*
Der einzige Reformvorschlag der Oppositionsparteien beseitigt das Problem der Überhang- und Ausgleichsmandate nicht. Lediglich die Gesamtzahl der Abgeordneten würde etwas eingedämmt. Somit doktort man an den Symptomen, behebt aber nicht die Ursache.
Ein weiteres Problem des Bundeswahlrechts ist es auch, dass in einigen Wahlkreisen mehrere Direktkandidaten aufgestellt wurden, die aber gleichzeitig auf aussichtsreichen Listenplätzen ihrer Landeslisten kandidierten. Somit wurden diese Wahlkreiskandidaten durch ihre Partei abgesichert. Dort wurde nicht nur der Direktkandidat mit den meisten Stimmen gewählt, sondern auch die danach platzierten zogen über die Landeslisten in den Bundestag. Somit wurde der Wählerwille der Erststimme umgangen.
Ziel ist es, eine verlässliche Größe des Bundestages zu erreichen und den Wählerwillen zu stärken!
Eine Trennung der Listen von den Wahlkreisen sowohl bei den Personen als auch der Zuteilung der Stimmen würde diese Problematiken lösen.
Es scheint allerdings, dass die im Bundestag vertretenen Parteien dies nicht wünschen: - Einerseits ist eine Absicherung der Wahlkreiskandidaten gegen den Wählerwillen nicht mehr möglich, - andererseits würden angeblich kleinere Parteien bei der Mehrheitswahl in den Wahlkreisen benachteiligt.
Zwar ist es nachvollziehbar, dass bekannte und erfahrene Politiker für die Parteien gewählt werden sollen. Warum aber eine Absicherung gegen den Wählerwillen erfolgen soll ist nicht verständlich und widerspricht der Gleichheit der Stimme.
Derzeit werden bisher zwar überwiegend die Vertreter der „großen“ Parteien in den Wahlkreisen gewählt; allerdings ist dieser Begriff der großen Parteien nicht mit dem Absinken der Wahlergebnisse der ehemaligen Volksparteien CDU/CSU und SPD erkennbar. Dreier-Koalitionen, Wahlergebnisse mit wenigen einstelligen Prozentpunkten Unterschied und Ministerpräsidenten von 5 verschiedenen Parteien belegen dies.
Wenn das Mehrheitswahlrecht für die Wahlkreise „kleine“ Parteien überproportional benachteiligen würde, wäre es auch nicht logisch, dass Parteien, die an der 5%-Hürde (Sperrklausel) durch drei Direktmandate (Grundmandateklausel) dennoch in den Bundestag einziehen können: Wäre es für eine kleine Partei unmöglich, signifikant Wahlkreise zu gewinnen, wäre die Grundmandateklausel auch kein fairer und damit verfassungskonformer Ausgleich der Sperrklausel.
Die Unterteilung in ein Mehrheitswahlrecht für die Wahlkreise und ein Verhältniswahlrecht (Grabenwahlrecht) ist immer wieder in der Diskussion, scheiterte aber da eine Gewichtung des Mehrheitswahlrechts zu 60% (Entwurf 1955) bzw 50% (Entwurf 1968) die kleineren Parteien angeblich stark benachteiligt hätte. *Damals waren nur CDU/CSU, SPD und die FDP im Bundestag vertreten; Die großen Volksparteien wollten die FDP als möglichen Koalitionspartner schützen.
Die angebliche Benachteiligung kleiner Parteien kann abgemildert werden, wenn anstelle des Mehrheitswahlrechts das Verhältniswahlrecht in den Vordergrund tritt (zB 1/3 zu 2/3).
Dem Wunsch der Parteien, bekannten und erfahrenen Politiker bessere Wahlchancen einzuräumen und einen etwaigen internen Proporz der Parteigliederungen zu wahren könnte Rechnung getragen werden, wenn neben den Landeslisten eine Liste für Kandidaten mit bundesweiter Bedeutung zur Verfügung gestellt würde.
Die Einführung einer **Dritten Liste – der Bundesliste – **ermöglicht es auch das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht deutlich stärker zu gewichten.
Die Zuteilung der Sitze anhand der absoluten Stimmen beeinflusst die Größe des Bundestages und sorgt für mehr Gerechtigkeit:
- Nichtwähler - bisher hat die Wahlbeteiligung keinen Einfluss auf die Größe des Bundestages. Selbst bei 500 Wählern würden immer noch 598 Bundestagssitze plus Überhand und Ausgleichsmandate vergeben.
- Selbst, wenn in einem Wahlkreis nur ein Stimmberechtigter die Stimme abgibt, soll der dann gewählte Direktkandidat die gesamte Bevölkerung des Wahlkreises vertreten dürfen?
- Auch die Stimmen für Parteien, die unter der 5%-Hürde gehen verloren und haben keinen Einfluss auf die Sitzverteilung mehr.
Bei einer Verteilung nach absoluten Stimmen würde durch einen Stimmendivisor eine Partei (Liste) nur so viele Sitze erlangen, wie sie Wahlberechtigte hinter sich vereint. Nicht abgegebene Stimmen und für Parteien unter 5% abgegebene Stimmen reduzieren die Anzahl der Listenmandate.
1. Wahlkreise (Erststimme) Das Wahlgebiet wird in 210 Wahlkreise unterteilt. (Bisher 299). Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Direktkandidaten seines Wahlkreises. In jedem Wahlkreis ist der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, der mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten auf sich vereint.
2. Landesliste (Zweitstimme) 210 Sitze werden entsprechend der Stimmberechtigten eines Bundeslandes verteilt. Es werden für das jeweilige Bundesland geschlossene Listen im Verhältniswahlrecht gewählt.
3. Bundesliste (Drittstimme) 210 Sitze werden auf Bundesebene verteilt. Es werden für das Bundesgebiet geschlossene Listen im Verhältniswahlrecht gewählt.
4. Getrennte Wahlen Ein Kandidat für einen Wahlkreis kann nicht gleichzeitig auf einer Landes- oder der Bundesliste kandidieren. Kandidaten der Landeslisten können nicht auf der Bundesliste kandidieren.
5. Sperrklausel Eine Liste, die nicht 5% der Stimmberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes erreicht, erhält keine Sitze.