Bundeszentralregister - Aufnahme von Straftaten ins erweiterte Führungszeugnis (sexueller Missbrauch von Kindern/Besitz von Kinderpornografie)

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
630 Unterstützende 630 in Deutschland

Sammlung beendet

630 Unterstützende 630 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und den Besitz von Kinderpornografie betreffen, zukünftig ins erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden, auch diejenigen, deren Verfahren aufgrund § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden und strafrechtlich nicht weiter verfolgt werden.

Begründung

Potentielle Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch nicht erfasste StraftäterNach § 12 StGB werden Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind als Vergehen klassifiziert. Hierzu gehören u.a. auch die Paragraphen § 176 StGB (1), (2), (4) & (5) und § 176a (4) StGB für Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Abgesehen von der Tatsache, dass wir es unerträglich finden, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern strafrechtlich nur als „Vergehen“ und nicht als „Verbrechen“ eingestuft wird, sehen wir eine immense Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch nicht erfasste Straftaten in den erweiterten Führungszeugnissen.Da Verfahren über Straftaten, die mit einem Strafmaß unter einem Jahr Freiheitstrafe sanktioniert werden, nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage zu einer Einstellung gebracht werden können, gilt der oder die Beschuldigte weiterhin als nicht vorbestraft; es erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis oder in das Bundeszentralregister. Mit möglicherweise verheerenden Konsequenzen, denn ein/e Beschuldigte/r könnte unbehelligt weitere Straftaten begehen und sogar in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sein. Gerade für diesen Bereich ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses seit Mai 2010 gesetzlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.Eingestellte Verfahren gefährden den Kinder- und Jugendschutz! Bitte schaffen Sie eine gesetzliche Grundlage, die dafür sorgt, dass zukünftig auch durch Auflagen eingestellte Verfahren in den erweiterten Führungszeugnissen erfasst werden.

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