Petycja jest adresowana do:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Im Rahmen der Coronakrise werden regelmäßig Email Adressen, Webseiten oder Beiträge in den sozialen Medien, ohne Genehmigung der Eigentümer gesperrt oder gleich gelöscht.
Diese Vorgänge müssen aufgeklärt und unterbunden werden!
Uzasadnienie
Exemplarisch werden hier die Abschaltung folgender Webseiten, Email Accounts, oder Beiträge in den sozialen Medien genannt: Der Email Account von Herrn Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wurde zeitweilig nach einem kritischen offenen Brief bei Youtube an die Kanzlerin genauso gesperrt, wie kritische Beiträge bei Youtube von Dr. Bodo Schiffmann (Schwindelambulanz Sinsheim) und die Webseite von RA Beate Bahner und Dr. Wodarg, in der der Autor einige durchaus berechtigte Fragen zur Interpretation der Daten zur Pandemie stellt und zu anderen Ergebnissen, als die Regierung und deren Berater kommt.
Egal, ob man im Einzelnen die Ansicht dieser Autoren teilt oder nicht, so ist das ein eklatanter Verstoß gegen die, durch das Grundgesetz (Artikel 5) geschützte Meinungsäußerungsfreiheit und steht in direktem Widerspruch zu unseren demokratischen Werten, die wir verpflichtet sind zu beschützen! „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“
„Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ Lüth-Urteil von 1958
Hierbei gilt es zu klären, ob die Email Provider oder verschiedenen Internet Plattformen diese Sperrungen eigenmächtig oder auf Veranlassung durchgeführt haben. Sollten die Sperrungen eigenmächtig erfolgt sein, sind diese umgehend rückgängig zu machen und die Verantwortlichen müssen dafür gerügt werden. Sollten diese auf indirektem oder direktem Weg von offizieller Stelle erfolgt sein, muss in einem Untersuchungsausschuss geklärt werden, wie mit so einer schwerwiegenden Verletzung des Grundgesetzes umgegangen werden soll. Hier gilt es abzuwägen, ob derartig schwerwiegende Maßnahmen zur Unterdrückung nicht linientreuer Ansichten angemessen sind, oder doch eher ein Zeichen einer verfassungswidrigen Zensur.